RRB Nr. 636/2024
Universität Zürich, Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium für das Studienjahr 2024/2025
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juni 2024
636. Universität (Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium für das Studienjahr 2024/2025)
Erwägungen
A. Gemäss § 14 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) können Zulassungsbeschränkungen unter den Voraussetzungen angeordnet werden, dass die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat, die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit der Universität nicht zulassen und die Koordination mit anderen Hochschulträgern gewährleistet ist. Ziel dieser Koordination ist es, Sonderregelungen durch einzelne Kantone zu vermeiden und durch Umleitungen von Studienanwärterinnen und -anwärtern die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen weitestmöglich zu verhindern. Deshalb kommt der Koordination bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Anordnung von Zulassungsbeschränkungen eine vorrangige Bedeutung zu.
B. Gemäss § 3 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich vom 8. April 2020 (VZMS, LS 415.432) legt der Regierungsrat jährlich die Zahl der Studienplätze für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge und der daran anschliessenden Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät unter Berücksichtigung der Klinikkapazitäten fest. Gestützt auf diese Grundlage hat er mit Beschluss Nr. 972/ 2023 für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge 2024/2025 folgende Aufnahmekapazität festgelegt: Humanmedizin ohne Schwerpunkt: 280 Plätze; Humanmedizin mit den Schwerpunkten St. Galler Track und Luzerner Track: je 40 Plätze; Humanmedizin mit dem Schwerpunkt Chiropraktik: 20 Plätze; Zahnmedizin: 50 Plätze; Veterinärmedizin: 90 Plätze. Für das erste Studienjahr der Masterstudiengänge 2027/2028 hat er folgende Aufnahmekapazität festgelegt: Humanmedizin: 293 Plätze; Joint- Degree-Masterstudiengänge mit St. Gallen und Luzern: je 40 Plätze; Chiropraktische Medizin: 20 Plätze; Zahnmedizin: 44 Plätze; Veterinärmedizin: 70 Plätze.
C. Nach § 4 Abs. 1 VZMS können Zulassungsbeschränkungen angeordnet werden, wenn die gesamtschweizerischen Anmeldungen für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge die Zahl der Studienplätze um mindestens 10% überschreiten. Sie werden für die Bachelorstudiengänge, die Schwerpunkte eines Bachelorstudiengangs sowie für die anschliessenden Masterstudiengänge einzeln angeordnet (§ 4 Abs. 2 VZMS).
Gemäss den gesamtschweizerischen Erhebungen von swissuniversities für das Studienjahr 2024/2025 gingen bis Mitte Februar 2024 insgesamt 6678 Anmeldungen ein. Die Aufnahmekapazität sämtlicher Universitäten von 2533 Plätzen wird damit deutlich überschritten.
D. Bei dieser Sachlage ist zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen gemäss § 14 UniG für das Studienjahr 2024/2025 erfüllt sind. a. § 14 Abs. 2 Ziff. 1 UniG setzt als Erstes voraus, dass die Universität alle geeigneten Massnahmen zur Vermeidung der Zulassungsbeschränkungen ergriffen hat. Dies hat die Universität sowohl für das Studium der Human- als auch für jenes der Veterinärmedizin getan (vgl. Ausführungen in RRB Nrn. 448/2018 und 517/2017). b. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen dürfen die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmekapazität der Universität nicht zulassen (§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 UniG). Der Kantonshaushalt lässt eine Verbesserung der universitären Finanzen nicht zu, weshalb die Universität den Einsatz ihrer Mittel auch künftig in einem engen Rahmen planen muss. Hierbei ist zu bemerken, dass die Universität Zürich ihre Kapazität in der Humanmedizin seit 2012 erheblich erhöht hat. Die letzte Erhöhung (+72 Plätze) mit Wirkung ab Studienjahr 2018/2019 führt zu Mehrkosten, die sich mit dem Endausbau ab 2022 auf jährlich rund 9 Mio. Franken belaufen. Die Erhöhung der Aufnahmekapazität in Veterinärmedizin auf das erste Studienjahr 2019/2020 der Bachelorstufe um 10 auf 90 Plätze wird dagegen insgesamt kostenneutral erfolgen können (vgl. RRB Nr. 899/2018). Bei dieser Ausgangslage ist die Bereitstellung weiterer Mittel zwecks nochmaliger Anhebung der Aufnahmekapazität ausgeschlossen. Ob sich an diesem Befund mittelfristig etwas ändern wird, wird die Umsetzung der Motion KR-Nr. 125/2021 betreffend Mehr Studienplätze für Humanmedizin in Zürich zeigen müssen, die der Kantonsrat dem Regierungsrat am 4. Juli 2022 überwiesen hat. c. Schliesslich ist zur Anordnung von Zulassungsbeschränkungen gemäss § 14 Abs. 2 Ziff. 3 UniG die Koordination mit anderen Hochschulträgern zu gewährleisten, was vorliegend gemäss VZMS erfolgt.
E. Bis Mitte Februar 2024 sind insgesamt 2010 Anmeldungen für das Medizinstudium an der Universität eingegangen, die sich wie folgt auf die einzelnen Studienrichtungen verteilen: – 1372 Humanmedizin ohne Schwerpunkt – 63 Humanmedizin mit Schwerpunkt Chiropraktik – 114 Humanmedizin mit Schwerpunkt St. Galler Track – 79 Humanmedizin mit Schwerpunkt Luzerner Track – 166 Zahnmedizin – 216 Veterinärmedizin
Diese Anzahl von Studienanwärterinnen und -anwärtern übersteigt sowohl in der Humanmedizin als auch in der Zahnmedizin und der Veterinärmedizin die festgelegten Aufnahmekapazitäten bei Weitem. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität sind damit erfüllt.
F. Auf der Grundlage der bei swissuniversities eingegangenen Anmeldungen hat der Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz empfohlen, auch für das Studienjahr 2024/2025 den Zugang zu den medizinischen Studiengängen an jenen Hochschulen zu beschränken, die einen Numerus clausus anwenden. Neben der Universität Zürich sind dies die Universitäten Basel, Bern, Freiburg und Tessin sowie die ETH Zürich. Die Hochschulen ohne Zulassungsbeschränkung (Genf, Lausanne und Neuenburg) werden wie in den letzten Jahren eine verschärfte Selektion im ersten Studienjahr vornehmen. Der Universitätsrat hat sich mit Beschluss vom 16. Mai 2024 für die Anordnung der Zulassungsbeschränkung in den Studienrichtungen Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ausgesprochen. Wird eine Zulassungsbeschränkung angeordnet, nehmen die Studienanwärterinnen und -anwärter an einem Eignungstest teil (§ 5 Abs. 1 VZMS). Dieser von swissuniversities koordinierte Test findet am 5. Juli 2024 statt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für das Medizinstudium, Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin sowie Veterinärmedizin, wird an der Universität Zürich für die Bachelorstudiengänge mit und ohne Schwerpunkt des ersten Studienjahres 2024/2025 sowie für die anschliessenden Masterstudiengänge eine Zulassungsbeschränkung angeordnet. II. Veröffentlichung im Amtsblatt.
III. Mitteilung an den Universitätsrat, die Universität Zürich sowie an die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli