Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 638/2025

Interpellation Sonja Gehrig, Urdorf, Daniel Rensch, Zürich, und Gabriel Mäder, Adliswil, betreffend Humanistische Seelsorge als Ergänzung zur religiösen Seelsorge ermöglichen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 139/2025

Sitzung vom 11. Juni 2025

638. Interpellation (Humanistische Seelsorge als Ergänzung zur religiösen Seelsorge ermöglichen) Kantonsrätin Sonja Gehrig, Urdorf, sowie die Kantonsräte Daniel Rensch, Zürich, und Gabriel Mäder, Adliswil, haben am 14. April 2025 folgende Interpellation eingereicht: Unter Seelsorge wird eine persönliche geistliche Begleitung und Unterstützung eines Menschen insbesondere in Lebenskrisen durch eine entsprechend ausgebildete Person, meist durch einen Geistlichen der jeweiligen Konfession oder Religion, verstanden. Seelsorge ist ein Begriff, der mit religiösen/lithurgischen Handlungen in Verbindung gebracht wird. Aktuell sind es hauptsächlich die anerkannten Kirchen, die Leistungen der Seelsorge erbringen. Dies umfasst beispielsweise Spitalseelsorge, Notfallseelsorge, Gefängnisseelsorge, Seelsorge in Bundesasylzentren, Seelsorge für Polizei, Schutz und Rettung Zürich oder Seelsorge für Menschen mit Behinderung. Begriffe wie «humanistische Begleitung», «Wohlsorge», «spiritual care» oder wie in Belgien «spiritueller und moralischer Beistand» werden denn auch immer öfters für ein «Gespräch» (ohne Gebet und ohne Einbezug von Gott) als religionsneutrale Alternativen zum Wort Seelsorge verwendet. Die humanistische Bewegung prägt auch interspirituale Begriffe wie «humanist chaplain» (beispielsweise «airport chaplaincy»). Wir bitten den Regierungsrat um eine Stellungnahme zu folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Waren 1970 rund 94% der Bevölkerung Mitglied entweder der evangelisch-reformierten Landeskirche (ERK) oder der römisch-katholischen Körperschaft (RKK), gehört heute rund die Hälfte der Zürcher Bevölkerung keiner Religionsgemeinschaft mehr an. Wie steht der Regierungsrat zum Wunsch aus einem Teil der Bevölkerung nach einer «seelsorgerischen», jedoch religionsunabhängigen bzw. religionsneutralen Begleitung durch eine geschulte Person im Sinne einer humanistischen Seelsorge?

2. Genauso wie sich muslimische Personen nicht unbedingt von einem christlichen Seelsorger bzw. einer christlichen Seelsorgerin betreut sehen möchten, gibt es auch Personen, die sich keiner Religion zugehörig oder nahe betrachten und in einer schwierigen Lebenssituation gleichberechtigt eine vom Religionshintergrund unabhängige huma- nistische Seelsorge erhalten möchten. Anerkennt der Regierungsrat dieses Bedürfnis und wie könnte er diesem in Einrichtungen wie Spitälern oder Pflegezentren nachkommen?

3. Was braucht es, damit in Zukunft auch humanistische Seelsorgeleistungen angeboten werden können? Könnte sich der Regierungsrat vorstellen, Rahmenbedingungen für die Anerkennung von humanistischen Seelsorgenden zu formulieren (analog zu muslimischen Seelsorgenden) und eine – nicht zwingend theologische – Ausbildung für humanistische Seelsorgende festzusetzen und anzuerkennen?

4. Mit den Tätigkeitsberichten berichten anerkannte Kirchen, wie sie den Rahmenkredit (300 Mio Fr. über 6 Jahre) zugunsten der Allgemeinheit einsetzen. Seelsorgeleistungen werden im Kanton Zürich von den Kirchen bezahlt, aber indirekt vom Staat via Rahmenkredit (pauschal) abgegolten. Welcher Anteil des Rahmenkredits wird indirekt und basierend auf den Tätigkeitsberichten der evangelisch-reformierten Landeskirche (ERK) oder der römisch-katholischen Körperschaft (RKK) für seelsorgerische Leistungen verwendet?

5. Eine Seelsorgeleistung – egal ob christlicher, muslimischer oder humanistischer Art – ist in der Regel ein niederschwelliges Angebot. Aufgrund welcher Kriterien wird beispielsweise in einem Spital entschieden, ob eine Person eine Seelsorgeleistung oder eine psychologische oder psychiatrische Betreuung erhält? Wie unterscheiden sich diese Angebote bzgl. der Kosten? Wie unterscheiden sich diese Angebote bzgl. rascher Verfügbarkeit der erfragten Leistungen (durchschnittliche Erfahrungswerte von Wartezeiten)?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Interpellation Sonja Gehrig, Urdorf, Daniel Rensch, Zürich, und Gabriel Mäder, Adliswil, wird wie folgt beantwortet:

Der Regierungsrat hat sich bei der Beantwortung der Anfrage KR- Nr. 332/2018 betreffend Wohlsorge für alle Patienten mit thematisch ähnlichen Fragestellungen wie in der vorliegenden Interpellation befasst, womit grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann. Zu Fragen 1–3: Die verfassungsrechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften (vgl. Art. 130 und 131 Kantonsverfassung [LS 101]) haben unter anderem das Recht, Seelsorge in Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden wie in Spitälern, Pflegeheimen oder Gefängnissen anzubieten (vgl. § 16 Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 [LS 180.1] und § 10 Gesetz über die an- erkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 2007 [LS 184.1]. Daneben stehen verurteilten Personen unter anderem für ihre seelsorgerischen Anliegen das Betreuungs- und Erziehungsfachpersonal und die zugelassenen Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger zur Verfügung (§ 113 Abs. 1 Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [LS 331.1]) und Patientinnen und Patienten haben das Recht, sich während eines Spitalaufenthalts durch die eigene Seelsorgerin oder den eigenen Seelsorger betreuen zu lassen (§ 9 Abs. 1 Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004 [LS 813.13]). Die Patientinnen und Patienten entscheiden dabei, ob und inwieweit sie eine solche Unterstützung annehmen wollen. Die anerkannten Religionsgemeinschaften bieten in den Spitälern Seelsorge an. Die staatliche Pflicht, in Spitälern und vergleichbaren Einrichtungen Seelsorge zuzulassen, liegt in religiösen Bedürfnissen begründet, namentlich in der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 Bundesverfassung [SR 101]). Patientinnen und Patienten, die stationär in einem Spital behandelt werden, haben nicht die Möglichkeit, in dieser Zeit eine religiöse Betreuungsperson aufzusuchen. Der Staat erlaubt und ermöglicht ihnen daher, im Spital eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger beizuziehen (ausführliche Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 332/ 2018, Frage 1). Damit steht es bereits heute Patientinnen und Patienten offen, eine «humanistische Seelsorge» oder «Wohlsorge» in Spitälern für sich selbst zu wünschen, wodurch in diesem Sinne die titelgebende «humanistische Seelsorge als Ergänzung zur religiösen Seelsorge» bereits ermöglicht ist. Zu Frage 4: Die Spezialseelsorge der Evangelisch-reformierten Landeskirche (ERK) hat ein Budget von derzeit rund 11 Mio. Franken. Davon wird

der grösste Teil direkt für Seelsorge aufgewendet. Die ERK finanziert die Seelsorge in öffentlichen Institutionen von Asylzentren über Gefängnisse, Beratung bei Arbeitslosigkeit bis hin zu Gesundheitsinstitutionen nicht allein aus staatlichen Mitteln, sondern setzt auch eigene Mittel ein, weil es sich um einen ihrer Kernaufträge handelt. So wird auch in den 107 Kirchgemeinden der reformierten Landeskirche Seelsorge geleistet in der Betreuung von Hilfesuchenden, Geflüchteten, Institutionen u. a. m. Insgesamt beläuft sich der Aufwand der ERK für den Bereich Soziales, zu dem auch die Seelsorge gehört, auf 57 Mio. Franken jährlich (vgl. Vorlage 5983, Beilage 1 [Jahresbericht der ERK 2023] zum Antrag des Regierungsrates vom 11. September 2024, S. 87). Die Römisch-Katholische Körperschaft (RKK) gab einschliesslich der 74 Kirchgemeinden 2023 für die Diakonie 51 Mio. Franken aus, davon für die Seelsorge einschliesslich Spezialseelsorge 20 Mio. Franken (vgl. Vorlage 5983, Beilage 2b [Jahresbericht Finanzen der RKK 2023] zum Antrag des Regierungsrates vom 11. September 2024, S. 8 und 34).

Bei ERK und RKK ergibt sich damit, dass die Ausgaben der verschiedenen Formen der Bereiche Soziales bzw. Diakonie, einschliesslich Seelsorge, die Staatsbeiträge bei Weitem übersteigen (vgl. hierzu auch Vorlage 5976, Beilage 3 [Ökumenischer Bericht der Reformierten und der Katholischen Kirche im Kanton Zürich zur Verwendung der Kostenbeiträge des Staates in der Beitragsperiode 2020–2025] zum Antrag des Regierungsrates vom 28. August 2024, S. 7–12). Zu Frage 5: Nicht nur bei Seelsorgeleistungen, sondern ebenso bei psychologischen und psychiatrischen Angeboten handelt es sich um niederschwellige Angebote. Die verschiedenen Angebote konkurrenzieren sich nicht, sondern sie ergänzen sich. Im Spitalalltag steht der Mensch mitsamt seinen Bedürfnissen im Mittelpunkt. Je nach konkretem Bedürfnis wird das Benötigte angeboten und auch genutzt, unabhängig von pekuniären Gesichtspunkten. Daran ändert nichts, dass die Seelsorge nicht nach Taxpunkten abgerechnet und nicht durch das Spital finanziert wird.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli