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RRB Nr. 644/2024

Strassen, Bachenbülach, 4 Zürichstrasse, Betriebskonzept und Instandsetzung im Abschnitt Oberglatter- bis Länggenstrasse, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juni 2024

644. Strassen (Bachenbülach, 4 Zürichstrasse, Betriebskonzept und Instandsetzung im Abschnitt Oberglatter- bis Länggenstrasse, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Zürichstrasse in der Gemeinde Bachenbülach zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrstrasse Nr. 4 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung muss die Zürichstrasse im Abschnitt Oberglatter- bis Länggenstrasse instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Zudem sind verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsabwicklung sowie des Fussgänger- und Radfahrerschutzes vorgesehen. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Bachenbülach sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Fahrbahn (mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags gemäss Verfügung der Baudirektion Nr. 727/2023 betreffend Lärmsanierung) und des Rad-/Gehwegs; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Schmiede, Ausgestaltung als Busbuchten; – Neubau einer Fussgängerschutzinsel im Bereich der Einmündung Dorfstrasse; – Gehweg- bzw. Rad-/Gehwegüberfahrten bei den Einmündungen Zwischenwegen sowie Niederglatter- und Dorfstrasse; – Erneuerung und Anpassung der öffentlichen Beleuchtung; – Anpassung der Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Bachenbülach hat sich mit Schreiben vom 27. Januar 2020 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 15. November bis 14. Dezember 2019 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 9. Februar bis 9. März 2024. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 26. Januar 2024 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 57 000 Bauarbeiten 2 226 000 Nebenarbeiten 186 000 Technische Arbeiten 538 000 Total 3 007 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 736 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und eine neue Ausgabe von Fr. 271 000 gemäss § 37 Abs. 1 CRG, insgesamt Fr. 3 007 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 3 007 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50120 00000 7% 212 000 212 000 Verkehrseinrichtungen Konto 8400.50110 80020 20% 606 000 606 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50110 00000 2% 59 000 59 000 Staatsstrassen Konto 8400.50110 80010 18% 544 000 544 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Konto 8400.50111 00000 53% 1 586 000 1 586 000 Erneuerung Staatsstrassen Total 100% 2 736 000 271 000 3 007 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1930/2018 bewilligte Ausgabe von Fr. 235 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben.

Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 106 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschrei- Betrag Baukosten (0,75%) bungssatz in Franken in Franken in Franken Verkehrseinrichtungen 7% 212 000 1 000 5,0% 11 000 Staatsstrassen Anteil öV 20% 606 000 2 500 2,5% 15 000 Staatsstrassen 2% 59 000 500 2,5% 1 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen 18% 544 000 2 000 5,0% 27 000 Erneuerung Staatsstrassen 53% 1 586 000 6 000 2,5% 40 000 Zwischentotal 12 000 94 000 Total 100% 3 007 000 106 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81315, Bachenbülach, 4 Zürichstrasse, Betriebskonzept und Instandsetzung Zürichstrasse im Abschnitt Oberglatterstrasse–Länggenstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2024 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für das Betriebskonzept und die Instandsetzung der Zürichstrasse im Abschnitt Oberglatter- bis Länggenstrasse sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 4 Zürichstrasse in der Gemeinde Bachenbülach wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 736 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 271 000, insgesamt Fr. 3 007 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2023)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1930/2018 wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Bachenbülach, Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 16, Art. 17, and Art. 25 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.