Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 645/2024

Anfrage Rafael Mögeli, Stäfa, und Davide Loss, Thalwil, betreffend Das Internet – Für die Zürcher Gesetzessammlung im Kanton Zürich Neuland?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 93/2024

Sitzung vom 12. Juni 2024

645. Anfrage (Das Internet – Für die Zürcher Gesetzessammlung im Kanton Zürich Neuland?) Die Kantonsräte Rafael Mörgeli, Stäfa, und Davide Loss, Thalwil, haben am 25. März 2024 folgende Anfrage eingereicht: Gesetze müssen verständlich sein, sie müssen aber auch bürger*innennah verfügbar sein. Dies ist seit der Zeit des Internets, wo alle Informationen für alle abrufbar sein können, umso leichter, müsste man meinen. Bei der systematischen Rechtssammlung des Kantons Zürich ist dies aber leider nicht so. Die Sammlung ist unübersichtlich, eine Aufstellung aller Gesetze fehlt, ausser man lädt ein 250-seitiges PDF-Dokument mit allen Erlassen herunter. Und auch dann kann man nicht mit einem Klick zum gesuchten Gesetz gelangen, sondern muss die umständliche Suchfunktion benutzen. Wer beispielsweise den genauen Erlasstitel nicht kennt, wird bei einer Suche regelmässig bitter enttäuscht. Dies dürfte bei einer Mehrheit der Bevölkerung der Fall sein und diese so vom Benutzen der Sammlung abschrecken. Selbst bei einer erfolgreichen Suche sind noch zahlreiche weitere Klicks notwendig, bis der gewünschte Erlass im PDF- Format heruntergeladen werden kann. In der Tat ist man mit einer Google-Suche oftmals schneller. Dies kann nicht im Interesse des Kantons Zürich sein. Benutzer*innenfreundlichkeit sieht definitiv anders aus. Dass es anders geht, zeigt ein Blick über die Kantonsgrenzen. So hat die Mehrheit der Kantone (Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Basellandschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Wallis und Zug) auf eine einheitliche Onlineapplikation1 umgestellt. Diese Applikation ist übersichtlich, aufgeräumt und bürger*innennah. Zudem bietet sie den Vorteil, dass man die verschiedenen (inzwischen verwalteten) Versionen von Gesetzen und Verordnungen einfach nachlesen lassen und gleichzeitig die immer aktuell gültige Versionen verlinken kann. Dies stellt für historische Forschung, aber auch für die aktuelle juristische Arbeit eine grosse Vereinfachung dar.

1 Hier das Beispiel vom Kanton Aargau: https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/

In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Anerkennt der Regierungsrat, dass die systematische Gesetzessammlung des Kantons Zürich im Internet nicht benutzer*innenfreundlich ist?

2. Was unternimmt der Regierungsrat, um die unbefriedigende Situation in der systematischen Gesetzessammlung des Kantons Zürich zu verbessern?

3. Plant der Regierungsrat der Onlineapplikation, welche die Mehrheit der Kantone nutzen, beizutreten? Falls nein, weshalb nicht? Falls ja, wann kann mit der Aufschaltung gerechnet werden?

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Rafael Mörgeli, Stäfa, und Davide Loss, Thalwil, wird wie folgt beantwortet:

Die Zürcher Gesetzessammlung ist auf der Webseite des Kantons aufgeschaltet (zh.ch/zhlex). Sie besteht aus zwei Teilen: der Offiziellen Gesetzessammlung (OS) und der Loseblattsammlung (LS). Die OS ist die chronologische Sammlung des kantonalen Rechts (§ 6 Abs. 1 Publikationsgesetz [PublG, LS 170.5]). Die LS umfasst die in der OS veröffentlichten Erlasse und rechtsetzenden Vereinbarungen in ihrer aktuell geltenden Fassung (§ 7 Abs. 1 PublG). Die Publikationsplattform ZH- Lex bietet sowohl für die LS als auch für die OS umfassende Suchfunktionen, die alle Erlasse umfassen. Sie bietet aber auch unter anderem die Möglichkeit, die Historie eines Erlasses zurückzuverfolgen, nach Datum zu suchen oder auch aufgehobene Erlasse zu finden. Ebenfalls sind Verlinkungen auf die aktuelle Fassung eines Erlasses möglich. Die Suchfunktionen sind bedienerfreundlich ausgestaltet und arbeiten zuverlässig. ZH-Lex genügt den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich. Zu Fragen 1–3: Das Erscheinungsbild von ZH-Lex und die technischen Grundlagen der Anwendung sind in die Jahre gekommen und bestimmte Funktionalitäten sind verbesserungsfähig. Ausserdem soll sich die Digitalisierung auch auf den Rechtsetzungsprozess erstrecken und in diesem Bereich die Effizienz und Transparenz verbessern. Die Staatskanzlei führt deshalb ein Projekt durch, das die Ablösung von ZH-Lex zum Ziel hat (Projekt reLex). Das Projekt beschränkt sich nicht auf die Neugestaltung des Internetauftritts der Gesetzessammlung. Vielmehr soll mit dem Projekt die durchgängige Digitalisierung des Rechtsetzungsprozesses erreicht werden. Diese soll alle am Rechtsetzungsprozess Beteiligten unterstützen und effizientes Arbeiten ermöglichen. Die Publikation der Texte orientiert sich an den heutigen Standards im Internet und soll auf den Grundsätzen der Open Government Data beruhen. Zur Anwendung kommen soll der XML-Standard LegalDocML, der international anerkannt ist und auch die Grundlage für die Herstellung und Publikation der Erlasse des Bundes bildet. Mit diesem Ansatz soll eine zukunftsgerichtete Lösung des Herstellungs- und Publikationsprozesses der Zürcher Gesetzessammlung erreicht werden. Die Implementierung ist für 2025 vorgesehen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli