RRB Nr. 649/2024
Kantonaler Richtplan, Teilrevision Energie, Durchführung der öffentlichen Auflage, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juni 2024
649. Kantonaler Richtplan, Teilrevision Energie (Durchführung der öffentlichen Auflage, Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der kantonale Richtplan ist das Steuerungsinstrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten (vgl. Art. 6 Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG, SR 700]). Der kantonale Richtplan besteht aus Text und Karte und enthält verbindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen. Der kantonale Richtplan ist weder parzellenscharf noch grundeigentümerverbindlich. Die für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindliche Konkretisierung erfolgt mit den dafür vorgesehenen Instrumenten von Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere mit der Nutzungsplanung auf kommunaler Stufe. Auch die Regelung der Finanzierung erfordert separate Beschlüsse gemäss den gesetzlichen Zuständigkeiten. Die Umsetzung im Detail ist den nachgelagerten Planungen bzw. Verfahren vorbehalten. Gemäss Art. 9 Abs. 2 RPG sind kantonale Richtpläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Um sicherzustellen, dass mit dem kantonalen Richtplan zeitgerecht auf neue Entwicklungen reagiert werden kann, erfolgt dessen Überprüfung und Nachführung in Teilrevisionen. Voraussetzung für eine Anpassung des kantonalen Richtplans ist die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger sowie eine öffentliche Auflage zur Mitwirkung der Bevölkerung (§ 7 Planungs- und Baugesetz [PBG, LS 700.1]). Um die Verfahrensdauer zu verkürzen, werden Anhörung und öffentliche Auflage gleichzeitig durchgeführt. Die Durchführung der öffentlichen Auflage setzt eine entsprechende Ermächtigung des Regierungsrates voraus.
B. Inhalte der Richtplanteilrevision Energie Die Teilrevision Energie umfasst in Kapitel 5 Versorgung, Entsorgung die Punkte 5.1 Gesamtstrategie, 5.4 Energie und 5.9 Grundlagen. Neue oder geänderte Textpassagen sind im Richtplantext rot hervorgehoben.
Das Kapitel Energie wird sowohl bei den Zielen als auch bei den Karteneinträgen in die drei Bereiche Wärme, Strom sowie flüssige und gasförmige Energieträger gegliedert. Der Schwerpunkt liegt auf den Trägern erneuerbarer Energie. Im Zentrum der Revision steht die Umsetzung des Bundesauftrags zur Bezeichnung von geeigneten Gebieten für die Nutzung der Windenergie und der Wasserkraft. Damit erfüllt der Kanton Zürich den Auftrag gemäss eidgenössischem Energiegesetz (Art. 10 Abs. 1 Energiegesetz [SR 730]), wie dies bereits zahlreiche andere Kantone umgesetzt haben. Die Anpassungen sind abgestimmt auf das eidgenössische und kantonale Energiegesetz sowie auf das eidgenössische Stromversorgungsgesetz, das in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7% angenommen wurde. Anpassungen der Richtplankarte, die sich aus der Teilrevision Energie ergeben, sind in der nachgeführten Karte im Massstab 1 : 50 000 enthalten. Die Karteneinträge zu den Windeignungsgebieten sind zusätzlich in Objektblättern dokumentiert, die unter zh.ch/windenergie eingesehen werden können. Der Erläuterungsbericht zur Richtplanvorlage gibt Auskunft über die Ausgangslage und das gewählte Vorgehen und erläutert die sich daraus ergebenden Anpassungen an Richtplantext und Richtplankarte.
C. Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger, öffentliche Auflage und weiteres Vorgehen Die Vorlage zur Teilrevision Energie des kantonalen Richtplans wird von der Baudirektion den nach- und nebengeordneten Planungsträgern zur Anhörung unterbreitet (§ 7 Abs. 1 PBG). Gleichzeitig können sich Interessierte im Rahmen der öffentlichen Auflage schriftlich zu den Inhalten der Richtplananpassung äussern (§ 7 Abs. 2 PBG). Die öffentliche Auflage und die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger soll von Juli bis Oktober 2024 durchgeführt werden. Für die Teilnahme am Mitwirkungsverfahren steht eine Webapplikation zur Verfügung, die eine sichere Erfassung und Übermittlung der Stellungnahmen gewährleistet (eVernehmlassung). Die Baudirektion wertet die Stellungnahmen aus und erstattet Bericht über die nicht berücksichtigten Einwendungen (§ 7 Abs. 4 PBG). Dem Regierungsrat wird danach eine überarbeitete Richtplanvorlage vorgelegt, sodass die Antragstellung an den Kantonsrat erfolgen kann.
D. Öffentlichkeit Der vorliegende Beschluss ist mit Beginn der Anhörung und öffentlichen Auflage zu veröffentlichen. Er hat eine wichtige Erläuterungsfunktion und wird zusammen mit dem Richtplantext und dem Erläuterungsbericht während des Mitwirkungsverfahrens im Internet bereitgestellt (zh.ch/richtplan).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, die öffentliche Auflage der Teilrevision Energie des kantonalen Richtplans durchzuführen. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die Baudirektion gleichzeitig die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger durchführt.
II. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat unter Würdigung der Ergebnisse der Anhörung und der öffentlichen Auflage eine entsprechende Richtplanvorlage zur Antragstellung an den Kantonsrat zu unterbreiten.
III. Dieser Beschluss ist bis zur öffentlichen Auflage der Richtplanvorlage nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Kommissionen für Planung und Bau sowie für Energie, Verkehr und Umwelt des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli