Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 649/2025

Strassen, Regensdorf, 300 Ostring, Überdeckung Ostring, Strasseninstandsetzung, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Juni 2025

649. Strassen (Regensdorf, 300 Ostring, Überdeckung, Strasseninstandsetzung, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Der Ostring auf dem Gebiet der Gemeinde Regensdorf zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 300 geführt. Die Situation im Raum Bahnhof Regensdorf-Watt, insbesondere im Bereich Bahnhofplatz Süd, ist aus funktionaler wie auch aus gestalterischer Sicht unbefriedigend. Die heutige Bedienung des Bahnhofs Regensdorf-Watt mit den öffentlichen Linienbussen (öffentlicher Verkehr [ÖV]) ist nicht zufriedenstellend gelöst und für eine zukünftige Weiterentwicklung des ÖV-Angebots unzureichend. Das von der Gemeinde Regensdorf, ausgehend von der Studie Masterplan ÖV-Infrastruktur im Bereich Bahnhof Regensdorf-Watt, erarbeitete Projekt sieht eine Überdeckung des Ostrings sowie einen Bushof Süd vor. Im betreffenden Strassenabschnitt verläuft der Ostring heute in Tieflage, ist jedoch nach oben offen. Die neu vorgesehene Überdeckung ist 109 m lang und schliesst an die beiden bestehenden Überdeckungen im Süden (Watterstrasse) und im Norden (Hardrainstrasse) an. Die Überdeckung Ostring weist damit neu eine Gesamtlänge von 245 m auf. Auf der neuen Überdeckung wird der kommunale Bushof Süd mit drei Haltekanten erstellt. Im Bereich der Überdeckung wird die Anzahl Fahrstreifen auf dem Ostring von vier auf drei Spuren reduziert, damit beidseits der Fahrbahn ein 1,25 m breites Bankett erstellt werden kann. Im Rahmen des vorliegenden Projekts werden auch der Fahrbahnbelag auf dem Ostring (km 0.720–1.130) erneuert und die Betonwände instand gesetzt (§§ 25 ff. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Um die Chloridbelastung zu reduzieren und das Korrosionsrisiko zu verringern, ist eine flächige Betoninstandsetzung auf der gesamten Wandlänge im Bereich Spritzwasserzone bis auf eine Höhe von 2 m vorgesehen. Mit der neuen Überdeckung Ostring gelten auch neue Anforderungen an die Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen (BSA). Mit Ausnahme der Beleuchtung sind heute noch keine Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen vorhanden. Für die neuen und zu erweiternden BSA-Anlagen wird eine Betriebszentrale (Elektroraum) erstellt. Diese wird unter Terrain errichtet.

Infolge des Verkehrs auf dem Ostring werden bei mehreren Gebäuden die Immissionsgrenzwerte gemäss der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) überschritten. Den Kanton trifft als Strasseneigentümer eine Sanierungspflicht. Mit der Überdeckung des Ostrings können die Immissionsgrenzwerte im betreffenden Strassenabschnitt eingehalten werden. Der Kanton beteiligt sich daher in Höhe der mutmasslichen Kosten für eine Lärmschutzwand an den Erstellungskosten der Überdeckung. Als weitere Lärmschutzmassnahme werden die bestehenden Stützmauern auf der Rampensüdseite auf einer Länge von 135 m mit schallabsorbierenden Elementen verkleidet. Damit kann auch ausserhalb des Bereichs der Überdeckung eine massgebliche Reduktion der Lärmbelastung erzielt werden. Die Rampennordseite bildet Bestandteil des angrenzenden Strassenbauprojekts Nr. 84S-82119 betreffend den Bushof Nord. Mit Vereinbarung vom 13./14. Mai 2024 regeln der Kanton Zürich und die Gemeinde Regensdorf den Bau und die Verantwortlichkeiten bei der Bauwerkserhaltung der Überdeckung Ostring. Bauherrschaft und Oberbauleitung obliegen der Gemeinde Regensdorf (vgl. Ziff. 2.2 und 2.4 der Vereinbarung). Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 9. Februar bis 11. März 2024 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die kantonalen und die kommunalen Projektbestandteile wurden gemeinsam aufgelegt. Es sind keine Einwendungen eingegangen. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 7. Februar bis 9. März 2025. Die kantonalen und die kommunalen Projektbestandteile wurden wiederum gemeinsam aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist wurde eine Einsprache eingereicht, die jedoch den Kreisel Ostring betraf, der nicht Bestandteil des Projekts bildet. Die Einsprache wurde in der Folge zurückgezogen. Sie ist als erledigt abgeschrieben worden. Die Gemeinde Regensdorf hat das Projekt Ostringüberdeckung / Bushof Süd mit Beschluss vom 8. April 2025 festgesetzt (§ 15 Abs. 2 StrG). Mit vorliegendem Beschluss sollen in Ergänzung dazu die kantonalen Projektbestandteile festgesetzt werden (§ 15 Abs. 1 StrG).

B. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Kosten für das Gesamtvorhaben belaufen sich auf rund 13,7 Mio. Franken. Die Gemeinde Regensdorf hat mit Beschluss vom 28. Januar 2025 einen entsprechenden Bruttokredit bewilligt. Die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton und Gemeinde ist in Ziff. 2.6 der Vereinbarung geregelt. Die sich daraus für den Kanton Zürich ergebenden Kosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 14. Mai 2025 wie folgt veranschlagt:

in Franken Erwerb von Grund und Rechten 151 200 Bauarbeiten 3 069 900 Technische Arbeiten 590 300 Total 3 811 400 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 907 400 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und eine neue Ausgabe von Fr. 1 904 000 gemäss § 37 Abs. 1 CRG, insgesamt Fr. 3 811 400, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Betrag von Fr. 3 811 400 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken

Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 50% 1 907 400 1 907 400 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50120 00000 25% 969 800 969 800 Verkehrseinrichtungen Konto 8400.50112 00000 25% 934 200 934 200 Lärmschutz Total 100% 1 907 400 1 904 000 3 811 400 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1291/2024 bewilligte Ausgabe von Fr. 130 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 133 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz      Betrag in Franken in Franken in Franken Erneuerung Staatsstrassen 50% 1 907 400 7 000 2,5% 48 000 Verkehrseinrichtungen 25% 969 800 3 500 5,0% 48 000 Lärmschutz 25% 934 200 3 500 2,5% 23 000 Zwischentotal 14 000 119 000 Total 100% 3 811 400 133 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84D-50152, Regensdorf, 300 Ostring, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2025 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Überdeckung Ostring und die Strasseninstandsetzung sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen am 300 Ostring in der Gemeinde Regensdorf wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 907 400 und eine neue Ausgabe von Fr. 1 904 000, insgesamt Fr. 3 811 400, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2024)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1291/2024 wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Regensdorf, Watterstrasse 116, 8105 Regensdorf (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 13, Art. 15, Art. 16, Art. 17, and Art. 25 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.