RRB Nr. 657/2025
Totalrevision des Gesundheitsgesetzes, Vernehmlassung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Juni 2025
657. Totalrevision des Gesundheitsgesetzes, Vernehmlassung,
Erwägungen
Ermächtigung
I. Ausgangslage Das geltende Gesundheitsgesetz (GesG, LS 810.1) ist seit 1. Juli 2008 in Kraft und wurde bisher mehrfach revidiert. Die Ziele einer Totalrevision des GesG sind eine formelle und materielle Angleichung an das anwendbare Bundesrecht, das Schliessen von Regelungslücken, die notwendige Umsetzung des Legalitätsprinzips, eine Modernisierung und Harmonisierung von Begriffen sowie eine bessere Lesbarkeit und Verständlichkeit des Gesetzes. Das GesG erfüllt für die Rechtsanwenderinnen und -anwender wichtige Informationsfunktionen. Ausserdem soll das totalrevidierte GesG neuen Entwicklungen im Gesundheitsrecht sowie der digitalen Transformation im Gesundheitswesen Rechnung tragen. Es soll so ausgestaltet sein, dass absehbare Entwicklungen berücksichtigt werden, damit nicht in kurzer Zeit wieder Gesetzesänderungen notwendig sind. Mit der Totalrevision des GesG werden die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zur Erreichung des Legislaturziels RRZ 4 «Die integrierte Versorgung weiterentwickeln mit einem besonderen Fokus auf die hausärztliche, pädiatrische und psychiatrische Versorgung.» (RRB Nr. 871/ 2023) bzw. zur Umsetzung der entsprechenden Massnahmen (RRZ 4a– 4e) geschaffen: – Die von Unterversorgung betroffenen Bereiche stärken und die Versorgung durch ambulante, intermediäre und innovative Angebote weiter verbessern. – Mit einer Präventionsstrategie die Gesundheitskompetenz und die Eigenverantwortung der Bevölkerung stärken und die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen durch frühzeitige Unterstützung verbessern. – Durch Digitalisierung die vernetzte Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern der ambulanten und stationären Versorgung fördern sowie die administrative Belastung senken. – Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Gesundheitsfachpersonen und die gesundheitspolizeiliche Aufsicht weiterentwickeln. Mit Beschluss Nr. 577/2024 stimmte der Regierungsrat dem Normkonzept zu, auf dessen Grundlage der Vernehmlassungsentwurf erarbeitet worden ist.
II. Übersicht über die Vernehmlassungsvorlage Der erläuternde Bericht zur Vernehmlassungsvorlage äussert sich ausführlich zu den Gründen für eine Totalrevision des geltenden GesG sowie zu den Zielen einer Totalrevision (Abschnitt A). Im erläuternden Bericht werden weiter die wichtigsten Regelungsgegenstände des neuen GesG thematisch geordnet und zusammengefasst dargelegt (Abschnitt B), so namentlich Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen, Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber, Digitalisierung und elektronisches Patientendossier, Datenschutz, Gesundheitsförderung und Prävention sowie Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Es folgen Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Gemeinden (vgl. Abschnitt C), zur Datenschutzfolgenabschätzung (Abschnitt D) und zur Regulierungsfolgeabschätzung (Abschnitt E). Die Datenschutzbeauftragte wurde zweimal zur Stellungnahme eingeladen. Ihren Bemerkungen wurde Rechnung getragen. In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2025 hat die Volkswirtschaftsdirektion die Darlegungen in der Regulierungsfolgeschätzung grundsätzlich als ausgewogen gewürdigt. Den Empfehlungen der Volkswirtschaftsdirektion (Bezifferung der Gebühren bei Bewilligungen sowie ausführlichere Beschreibung von Aufwand und Effizienzgewinnen bei der elektronischen Patientendokumentation) wurde ebenfalls Rechnung getragen. Im erläuternden Bericht finden sich schliesslich Darlegungen zu den mit dem neuen Erlass verbundenen finanziellen Auswirkungen (Abschnitt F). Dem erläuternden Bericht ist der Vorentwurf des neuen Gesetzes als synoptische Darstellung beigefügt (Abschnitt G). Er enthält ausführliche, für die vom Erlass betroffenen Personen und Einrichtungen sowie für die Praxis relevante Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen.
III. Ermächtigung zur Vernehmlassung Der Entwurf kann bei den Gemeinden, betroffenen Behörden, politischen Parteien, Verbänden und weiteren Interessierten in die Vernehmlassung gegeben werden. Die Gesundheitsdirektion ist zu ermächtigen, zum Entwurf für die Totalrevision des GesG eine Vernehmlassung durchzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision des Gesundheitsgesetzes durchzuführen.
II. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli