Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 658/2024

Kulturförderung, Zürcher Filmstiftung, Pilotprojekt digitale Kultur, Beitrag, Gewährung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juni 2024

658. Kulturförderung, Pilotprojekt digitale Kultur (Projektbeitrag an die Zürcher Filmstiftung)

Erwägungen

1. Vorgeschichte und Ausgangslage Am 23. September 2018 kam die Volksinitiative «Film- und Medienförderungsgesetz» zur Abstimmung. Der Kantonsrat hatte sich auf Antrag der Kommission für Bildung und Kultur (KBIK) für eine Ablehnung der Volksinitiative ausgesprochen. Die bevorzugte Förderung des Film- und Medienschaffens zulasten der kulturellen Vielfalt widerspreche der Zürcher Kulturpolitik. Zum gleichen Schluss kam auch der Regierungsrat. Die Zürcher Stimmberechtigten lehnten am 23. September 2018 die Volksinitiative ab. Die KBIK befürwortete gleichwohl die Ausweitung der Filmförderung auf neue audiovisuelle Formate und Darstellungsformen. Mit dem Postulat KR-Nr. 343/2017 betreffend Film- und Medienförderung beauftragte die Kommission den Regierungsrat, die Möglichkeiten einer solchen Förderung in einem Bericht aufzuzeigen. In seiner Berichterstattung zu diesem Postulat (Vorlage 5846b) stützte sich der Regierungsrat im Wesentlichen auf eine Studie der Zürcher Hochschule der Künste (Zurich Centre for Creative Economies). Gegenwärtig ist die Beratung dieses Postulatsberichts bei der KBIK hängig. Der Regierungsrat skizziert darin ein Pilotprojekt unter dem Dach der Zürcher Filmstiftung (ZFS). Während dreier Jahre sollen die Bereiche New Media und Games (neu als digitale Kultur bezeichnet) mit einem Betrag von insgesamt 4,5 Mio. Franken aus dem Kulturfonds finanziert werden.

2. Vorkonzept Zurzeit laufen die Vorarbeiten zum Pilotprojekt. In einem breit abgestützten Prozess mit Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern aus Kultur, Wissenschaft und Wirtschaft werden unter Leitung einer externen Partnerin die nötigen Grundlagen zum Fördermodell erarbeitet. Dieses umfasst folgende Eckpunkte: – Es sollen digitale Projekte gefördert werden sollen, die einen künstlerisch-kreativen Kern sowie einen Mehrwert durch das digitale Medium oder einen hohen technologischen Innovationsgrad aufweisen und die für eine aktive Rezeption konzipiert sind. Der Fokus liegt damit auf der Kultur- und nicht auf der Wirtschaftsförderung.

– Antragsberechtigt sind juristische Personen mit Hauptsitz im Kanton Zürich, die vorrangig in der digitalen Kreation tätig sind. – Es sollen bewährte Instrumente und Prozesse der ZFS übernommen werden. Insbesondere ist – wie in der Filmförderung – ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen, das es ermöglicht, sowohl die Entwicklung eines Prototyps als auch die nachgelagerte Herstellung und die Markteinführung zu unterstützen. Das Hauptgewicht liegt auf der Stufe Prototyp, weil die Entwicklung eines Prototyps sehr aufwendig ist und dafür nur sehr eingeschränkt Drittmittel akquiriert werden können. Zudem erhöht das Vorliegen eines sorgfältig konzipierten Prototyps die Wahrscheinlichkeit, für die folgenden Phasen Mittel aus der Wirtschaft zu generieren, ganz erheblich. – Eine fachkundige Jury, in der auch eine Vertretung der Wirtschaft einsitzt, beurteilt die Gesuche. – Die Beiträge an die einzelnen Projekte sollen als erlösbedingt rückzahlbare Darlehen ausbezahlt werden, wobei pro Projekt höchstens Fr. 150 000 vorgesehen sind. Als nächster Schritt wird ein konkretes Förderkonzept erarbeitet, das unter anderem die Förderkriterien, die Zuständigkeiten und die Abläufe festlegt. Dieses soll laufend evaluiert werden.

3. Projektbeitrag an die Zürcher Filmstiftung Gemäss § 2 Abs. 1 lit. b der Kulturfondsverordnung (KufV, LS 612.3) werden die Mittel des Fonds zur Förderung des zeitgenössischen Kunst- und Kulturschaffens verwendet, insbesondere für Projekte von Einzelpersonen oder Gruppen. Über die Gewährung von Beiträgen bis 1 Mio. Franken entscheidet die Fachstelle Kultur (§§ 1 und 3 Abs. 3 KufV in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Lotteriefondsgesetz [LFG, LS 612]). Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat; übersteigt der Beitrag 2 Mio. Franken, bedarf der Entscheid des Regierungsrates der Genehmigung des Kantonsrates (§ 9 Abs. 2 LFG). Die konkrete Umsetzung der im Vorkonzept definierten Eckwerte in ein Förderkonzept und ein Konzept für die Aufbauorganisation werden im Laufe der nächsten Monate im Rahmen eines externen Mandates und in enger Zusammenarbeit mit der Fachstelle Kultur und der ZFS erarbeitet. Dabei werden auch die in § 3 KufV formulierten Vorgaben berücksichtigt. Für die Durchführung des dreijährigen Pilotprojekts ist der ZFS ein Projektbeitrag von 4,5 Mio. Franken aus dem Kulturfonds zu bewilligen. Im jährlichen Beitrag von 1,5 Mio. Franken sind die Verwaltungskosten (Personalkosten einschliesslich Jury, Mietkosten usw.) enthalten. Mit dieser Fördersumme kann während der Pilotphase eine grössere Anzahl verschiedener Projekte unterstützt werden. Das ist nötig, um eine zweck- mässige Evaluation des Pilotprojekts zu gewährleisten und die Grundlage für eine fundierte und faktenbasierte Regelung der künftigen, regulären Förderung der digitalen Kultur zu legen. Der Beitrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 in der Leistungsgruppe Nr. 2934, Kulturfonds, eingestellt und der Kulturfonds kann diese Verpflichtungen mit den ihm zugewiesenen Mitteln erfüllen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Projektbeitrag an die ZFS der Förderung der digitalen Kultur und nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dient, womit die in § 6 Abs. 1 lit. a LFG vorgeschriebene Voraussetzung erfüllt ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Durchführung des dreijährigen Pilotprojekts digitale Kultur wird der Zürcher Filmstiftung für die Jahre 2025 bis 2027 ein Beitrag von Fr. 4 500 000 (jährlich Fr. 1 500 000) zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2934, Kulturfonds, bewilligt.

II. Die Beitragsgewährung gemäss Dispositiv I steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates.

III. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, Auflagen zu den Auszahlungsmodalitäten und zur Berichterstattung zu erlassen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Zürcher Filmstiftung (Corine Mauch, Stadtpräsidentin, Stadthaus, 8022 Zürich [E]) sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli