RRB Nr. 66/2024
Vollzugsverordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung der Stadt Winterthur, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Januar 2024
66. Vollzugsverordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung der Stadt Winterthur (Genehmigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Städte Winterthur und Zürich gehören zu den am stärksten mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten im Kanton. Zudem halten sich grosse Teile der Bevölkerung regelmässig in diesen beiden Städten auf und sind von gesundheitlichen Folgen betroffen. Daher sind auf deren Stadtgebiet verschärfte Massnahmen angezeigt, um die Schadstoffbelastung zu vermindern. § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung vom 9. Dezember 2009 (VML; LS 713.11) sieht deshalb vor, dass die Städte Zürich und Winterthur für auf ihrem Gebiet stehende stationäre Anlagen zusätzliche Massnahmen festsetzen können, die eine Emissionsbegrenzung zum Ziel haben. Diese Massnahmen und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Stadtrat von Winterthur hat dem Regierungsrat mit Schreiben vom 22. November 2023 die Vollzugsverordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung der Stadt Winterthur vom 22. November 2023 (VVO ML) zur Genehmigung unterbreitet. Bei der VVO ML handelt es sich um einen Neuerlass, der weitgehend den Inhalt der Vollzugsanweisung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 2010 der Stadt Winterthur vom 24. August 2011 übernimmt. Die vom Stadtrat am 22. November 2023 beschlossene VVO ML enthält Änderungen der Vollzugsanweisung, welche die Teilrevision 2016 des kantonalen Massnahmenplans 2008 für das Gebiet der Stadt Winterthur ergänzen sollen.
B. Vollzugsverordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 1. Erläuterungen Die VVO ML umfasst im Wesentlichen Anordnungen zum Betrieb von Feuerungsanlagen sowie stationären Verbrennungsmotoren und Gasturbinen. Einige Bestimmungen waren in der Vollzugsanweisung bereits enthalten und werden im selben Wortlaut oder redaktionell angepasst in die VVO ML übernommen. Einige Massnahmen waren bereits im städtischen Massnahmenplan von 2010 enthalten und sollen in einer an die heutigen Verhältnisse angepassten Form weitergeführt werden.
Die Stadt Winterthur gab bisher vor, dass bei Hinweisen aus der Bevölkerung zu übermässigen Immissionen von Holzfeuerungen innert angemessener Frist eine Sichtkontrolle und bei Bedarf auch eine CO- Messung vorgenommen werden muss. Neu verschärft sie diese Massnahme, indem allgemein bei Hinweisen und unverzüglich eine Kontrolle ansteht und in Anpassung ans Bundesrecht neben der CO-Messung auch eine Staubmessung angeordnet werden kann. Die bisherige Unterscheidung der Massnahmen und Fristen bei Beanstandungen von Holzzentralheizungen, Einzelraum-Holzfeuerungen und in Klagefällen bei Holzfeuerungen ist nach Anpassungen im kantonalen Leitfaden zu Feuerungskontrollen bis auf einen Punkt obsolet. Die drei Fälle werden deshalb vereint und neu wird festgelegt, wer die Massnahme durchführen muss. Im Sinne einer Präzisierung wird festgelegt, dass zur Durchsetzung des Standes der Technik bei Holzzentralheizungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW als Auflage der Beizug eines externen Qualitätsmanagements verfügt werden kann. Ergänzend zu den bisherigen Massnahmen wird der Emissionsgrenzwert der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) für Feststoffe bei neuen Schnitzel- und Pelletsfeuerungen über 70 bzw. über 250 und bis 500 kW verschärft. Die Verschärfung führt zur Notwendigkeit einer Abgasnachbehandlung, deren Wirkungsgrad anhand eines Beispiels vorgegeben wird. Dies resultiert in einer deutlichen Senkung der kanzerogenen Russemissionen solcher Anlagen, was in einem dicht besiedelten Baugebiet zu erheblichen Belastungsverringerungen, insbesondere in der Winterzeit, führen kann. Neu legt die Stadt Winterthur fest, dass für neue Anlagen zur Notstromerzeugung beim Einsatz von flüssigen Brennstoffen ein niedriger Schwefelgehalt des Brennstoffes gemäss Anhang 5 Ziff. 6 LRV vorgeschrieben ist. Ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 kW müssen solche Anlagen zusätzlich mit einem geprüften Partikelfiltersystem ausgerüstet werden. Für neue und bestehende Anlagen zur Erzeugung von Notstrom, ab Gruppen von fünf Motoren mit einer gesamten Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, gelten neu vergleichbare Emissionsgrenzwerte für Stickoxide wie bei Wärmekraftkopplungsanlagen in der LRV. Diese Massnahme, die insbesondere auf entsprechend ausgerüstete Notstromgruppen von Rechenzentren abzielt, kann die lokal erhebliche Stickoxidbelastung
durch den Betrieb dieser Anlagen im Test- oder Notfall erheblich vermindern.
2. Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht Art. 44a des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) und Art. 31 ff. LRV erlauben es den zuständigen Behörden, bei übermässigen Immissionen verkürzte Sanierungsfristen bzw. ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen bei stationären Anlagen anzuordnen. Die von der Stadt Winterthur zur Genehmigung vorgelegten Änderungen bestehenden Rechts und die damit geänderten Massnahmen widersprechen den bundesrechtlichen Vorgaben nicht. Zudem stimmen sie mit den Zielen des kantonalen Massnahmenplans Luftreinhaltung (Teilrevision 2016) überein. Die Genehmigung gemäss § 1 Abs. 2 Satz 2 der VML kann erteilt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Vollzugsverordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung der Stadt Winterthur vom 22. November 2023 wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli