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RRB Nr. 662/2019

Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Kostenanteil, neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juli 2019

662. Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (Kostenanteil und Subvention)

Erwägungen

1. Ausgangslage Die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe erteilt im Auftrag des Kantons Zürich Berufsfachschulunterricht in den Berufen Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales mit eidgenössischem Berufsattest (EBA), Fachfrau/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und Medizinproduktetechnologin/Medizinproduktetechnologe (EFZ). Zudem führt die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe mehrere Bildungsgänge der höheren Fachschule (HF) im Bereich Gesundheit. Die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe wurde mit RRB Nr. 1058/2017 vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2020 als beitragsberechtigt anerkannt. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) hat in der Folge gestützt auf § 35 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) mit der Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe eine Leistungsvereinbarung für diesen Zeitraum abgeschlossen und durch entsprechende Jahresvereinbarungen über die beitragsberechtigten Angebote konkretisiert. Für die Dauer vom 1. September 2020 bis Ende Schuljahr 2020/2024 (31. August 2024) ist die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe weiterhin als beitragsberechtigt anerkannt (RRB Nr. 439/2019).

2. Kostenanteile und Subventionen

2.1 Beruf‌liche Grundbildung Gestützt auf § 10 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, in seinem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durchzuführen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung geregelt (vgl. § 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG). Es handelt sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2).

Die Höhe des Staatsbeitrages ist abhängig von der Anzahl der Lernenden. Diese kann nicht genau vorausgesagt werden. Da es sich um den Bereich der beruf‌lichen Grundbildung und somit um den obligatorischen und kostenlosen Unterricht handelt, ist eine Mengenbegrenzung nicht möglich. Gestützt auf die Budgeteingabe 2019 und die Prognose der Leistungserbringerin über die Entwicklung der Lernenden und Studierenden für 2020 bis 2024 – erwartet wird eine durchschnittliche Zunahme von rund 4% – ist für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. August 2024 ein Betrag von höchstens Fr. 69 640 000 auszurichten. Ausgaben für die beruf‌liche Grundbildung im Sinne von § 36 EG BBG sind nach § 2 des Staatsbeitragsgesetzes Kostenanteile und somit gebundene Ausgaben. Es handelt sich um eine einmalige Ausgabe, die befristet für die Dauer der Staatsbeitragsberechtigung bzw. der Leistungsvereinbarung zugesichert wird. Gemäss § 36 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) sind diese Ausgaben vom Regierungsrat zu bewilligen.

2.2 Subventionen an die Bildungsgänge höhere Fachschule (HF) Gestützt auf § 28 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, Bildungsgänge höhere Fachschulen (HF) zu führen. Die Finanzierung dieses Angebots richtet sich nach § 37 Abs. 1 lit. b EG BBG, wonach der Kanton an diese Angebote Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Kosten leisten kann. Semesterpauschale gemäss VFin BBG Für die Finanzierung der Bildungsgänge HF ist gestützt auf § 5b VFin BBG die interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV, LS 414.153) massgebend. Sofern der Standortkanton mit dem Anbieter eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat und der angebotene Bildungsgang HF eidgenössisch anerkannt ist, werden pro Studentin oder Studenten mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich Subventionen in der Höhe der gesamtschweizerisch erhobenen HFSV-Pauschalen ausgerichtet. Die Berechnung der Semesterpauschalen gemäss HFSV erfolgt gestützt auf gesamtschweizerische Vollkostenerhebungen pro Bildungsgang. Die Pauschalen decken durchschnittlich 50% der Vollkosten (Art. 6 HFSV). Gestützt auf Art. 7 HFSV hat die Konferenz der Vereinbarungskantone HFSV mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 die Pauschalen für die Bildungsgänge im Bereich Gesundheit auf 90% erhöht, da im Hinblick auf die Versorgungssicherheit an diesen Bildungsgängen ein grösseres öffentliches Interesse besteht.

Die Höchstbeträge für die Subventionen an die Bildungsgänge HF für 2020 bis 2024 werden gestützt auf die Budgeteingabe der Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe festgelegt. Es wird mit einer jährlichen durchschnittlichen Zunahme der Zahl der Studierenden von rund 5% gerechnet. Der Höchstbetrag für die Angebote der höheren Fachschulen beträgt für den genannten Zeitraum Fr. 86 970 000. Diese Ausgaben sind gestützt auf § 39 lit. d und Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 lit. b EG BBG von der Bildungsdirektion zu bewilligen, die diese Ausgabenkompetenz an das MBA delegiert hat (§ 20 und Anhang Organisationsverordnung der Bildungsdirektion vom 25. Januar 2017, LS 172. 110.6). Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes, da das EG BBG bzw. die VFin BBG sowohl Subventionszweck als auch Höchstsatz festlegen. Finanzierung nach Gesundheitsgesetz Gemäss § 20a Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG, LS 810.1) kann die Bildungsdirektion an Schulen, die nichtärztliches Gesundheitspersonal ausbilden, Staatsbeiträge ausrichten, die über den Anteil gemäss EG BBG hinausgehen, sofern die Schulen eine ausreichende Ausbildung gewährleisten und einem Bedürfnis des Kantons dienen. Der Regierungsrat kann die Voraussetzungen zur Gewährung zusätzlicher Subventionen konkretisieren. Er entscheidet gemäss § 20a Abs. 3 GesG über deren Art und Höhe. Bedingung für die Ausrichtung der Subvention ist, dass die Schulen den zürcherischen Spitälern und Pflegeheimen in angemessenem Umfang Personal zur Verfügung stellen. Die Bildungsgänge im Bereich Gesundheit Pflege HF, biomedizinische Analytik HF, medizinisch-technische Radiologie HF und Operationstechnik HF werden vollständig durch den Kanton finanziert. Die Gesundheitsdirektion hat dargelegt, dass die Weiterführung der Vollfinanzierung notwendig ist, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und den Listenspitälern sowie den Institutionen der Langzeitversorgung zu ermöglichen, ihrer Ausbildungsverpflichtung gemäss Gesundheitsgesetz nachzukommen.

Ein Fachkräftemangel besteht ebenfalls bei den Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern, für die keine Ausbildungsverpflichtung besteht. Um dennoch der grossen Nachfrage nach ausgebildeten Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern nachzukommen, ist der Bildungsgang Dentalhygiene HF durch den Kanton teilweise zu finanzieren. Die Restfinanzierung wird ab Studiengang 2020–2023 durch die Erhebung von Kursgeldern erfolgen. Das Kursgeld orientiert sich an der Studiengebühr für Bachelor- und Masterstudiengänge im Kanton Zürich, die zurzeit Fr. 720 pro Semester beträgt.

Mit Beschluss Nr. 316/2018 bewilligte der Regierungsrat für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2020 gestützt auf das Gesundheitsgesetz Subventionen an die Bildungsgänge HF. Hinsichtlich der Bildungsgänge HF war eine Weiterführung der Vollfinanzierung notwendig, damit dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden konnte und den Listenspitälern sowie den Institutionen der Langzeitversorgung ermöglicht wurde, ihrer Ausbildungsverpflichtung gemäss Gesundheitsgesetz nachzukommen. Aufgrund der eingeschränkten Handlungsfreiheit in Bezug auf die Höhe oder den Zeitpunkt der Vornahme handelte es sich gemäss § 37 Abs. 1 CRG e contrario um eine gebundene Ausgabe. Eine Kürzung der Finanzierung hätte die Einführung eines Kursgeldes zur Folge gehabt, was ohne frühzeitige Ankündigung für die Teilnehmenden laufender oder bereits ausgeschriebener Bildungsgänge nicht zumutbar gewesen wäre. Der Objektkredit für die Subventionen ab Schuljahr 2020/2021 ist im Hinblick auf die Erneuerung der Leistungsvereinbarung als neue Ausgaben gemäss § 36 lit. a CRG und § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom Kantonsrat zu bewilligen. Die Summe der Finanzierung nach § 20a GesG für die Bildungsgänge HF beträgt Fr. 15 670 000 und ist vom 1. September 2020 bis 31. August 2024 befristet. Ausbildungsklinik Dentalhygiene HF Die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe führt für den Bildungsgang Dentalhygiene HF an der Minervastrasse 99 in Zürich eine Ausbildungsklinik. In dieser wird der vorklinische und klinische Unterricht gemäss Ziff. 5.2 des Rahmenlehrplans «Dentalhygiene» durchgeführt. Die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe hat die Ausbildungsklinik von der Stiftung Dentalhygiene-Schule Zürich übernommen. Um eine Gleichbehandlung mit anderen Anbietenden zu gewährleisten, ist ab Schuljahr 2020/2021 die Finanzierung neu zu regeln. Die Ausbildungsklinik soll ihre Kosten selber tragen und das Defizit neu durch Ausbildungsentschädigungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte gedeckt werden. Die neue Finanzierung wird ab 1. September 2022 wirksam, wenn die Teilnehmenden des Studiengangs 2020–2023 das Praktikum absolvieren werden. Für die zuvor gestarteten Studiengänge erfolgt die Finanzierung nach dem bisherigen Modell. Die Jahresvereinbarung 2018 und die Budgeteingabe 2019 sehen ein

jährliches Defizit von Fr. 860 000 vor. Gestützt auf diese Grundlagen fallen für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. August 2022 Ausgaben von Fr. 1 720 000 an. Diese Kosten werden vom Kanton getragen. Die Finanzierung der Ausbildungsklinik erfolgt gestützt auf § 20a GesG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 lit. d EG BBG. Danach zieht sich der Kanton aus der Finanzierung zurück. Vom Regierungsrat ist deshalb für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. August 2022 eine einmalige neue Ausgabe von Fr. 1 720 000 gemäss § 36 lit. b CRG und § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes zu bewilligen.

3. Kostenanteile und Subventionen Die Kostenanteile und Subventionen gliedern sich wie folgt: Tabelle 1: Überblick der zu bewilligenden Kostenanteile und Subventionen in der beruf‌lichen Grundbildung und an die Bildungsgänge HF Gesundheit (in Franken) 2020 2021 2022 2023 2024 Total ab 1.9. bis 31.8. Beruf‌liche Grundbildung (Kos- 5 450 000 16 910 000 17 340 000 17 780 000 12 160 000 69 640 000 tenanteil, gebundene Ausgabe) vom Regierungsrat zu bewilligen Bildungsgänge HF Gesundheit 6 460 000 20 450 000 21 480 000 22 770 000 15 810 000 86 970 000 (Subventionen gemäss VFin BBG, gebundene Ausgabe) vom MBA zu bewilligen Bildungsgänge HF Gesundheit 1 390 000 3 940 000 3 730 000 3 890 000 2 720 000 15 670 000 (Subventionen gemäss § 20a GesG, neue Ausgabe) auf Antrag des Regierungsrates vom Kantonsrat zu bewilligen Ausbildungsklinik Dentalhygiene 290 000 860 000 570 000 0 0 1 720 000 HF (Übernahme jährliches Betriebsdefizit bis 31. August 2022, neue Ausgabe) vom Regierungsrat zu bewilligen Total 13 590 000 42 160 000 43 120 000 44 440 000 30 690 000 174 000 000

Bei der Berechnung der Subventionen sind die Erträge der ausserkantonalen Studierenden noch nicht berücksichtigt. Diese betragen jährlich rund Fr. 5 400 000. Die berechneten Werte beruhen auf den Lernenden- und Studierendenzahlen der Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe gemäss Tabellen 2 und 3.

Tabelle 2: Für die Jahre 2020 bis 2024 wird mit folgenden Teilnehmendenzahlen in der Grundbildung gerechnet: Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 Fachfrau/Fachmann Gesundheit 150 155 160 165 170 mit Berufsmaturität (EFZ) Fachfrau/Fachmann Gesundheit 1200 1250 1300 1350 1400 ohne Berufsmaturität (EFZ) Assistent/in Gesundheit und Soziales (EBA) 160 160 160 160 160 Medizinproduktetechnologin/-technologe 0 0 0 0 0 mit Berufsmaturität (EFZ) Medizinproduktetechnologin/-technologe 56 60 60 60 60 ohne Berufsmaturität (EFZ) Total 1566 1625 1680 1735 1790 Tabelle 3: Für die Jahre 2020 bis 2024 wird mit folgenden Teilnehmendenzahlen in der höheren Berufsbildung gerechnet: Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 Pflege HF Vollzeit 480 520 560 600 640 Pflege HF Teilzeit 110 120 130 140 150 Biomedizinische Analytik HF 95 95 95 95 95 Medizinisch-technische Radiologie HF 130 130 130 130 130 Operationstechnik HF 130 130 130 130 130 Dentalhygiene HF 76 81 85 101 101 Total 1021 1076 1130 1196 1246 Die Finanzierung der Kosten der als beitragsberechtigt anerkannten Angebote der Grundbildung und der Lehrgänge HF der Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe sowie die Finanzierung des jährlichen Betriebsdefizits der Ausbildungsklinik Dentalhygiene HF bis 31. August 2022 erfolgen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Beiträge sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2019–2022 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe wird ab dem 1. September 2020 bis 31. August 2024 an die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des Berufsfachschulunterrichts ein Kostenanteil von 100%, höchstens Fr. 69 640 000, zugesichert.

II. Für die Ausbildungsklinik Dentalhygiene HF an der Minervastrasse 99 in 8032 Zürich wird der Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. August 2022 eine Subvention von Fr. 1 720 000 als neue Ausgabe zugesichert.

III. Die Ausgaben erfolgen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredites durch den Kantonsrat.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Gloriastrasse 16, 8006 Zürich (E), sowie an die Gesundheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gesundheitsgesetz, Art. 20a — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on March 26, 2020, March 1, 2021, November 1, 2022, May 1, 2023, July 1, 2023, and January 1, 2026.
  • Federal Act on Vocational and Professional Education and Training, Art. 37 — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on August 1, 2021, January 1, 2022, April 1, 2022, July 1, 2024, and March 1, 2025.
  • Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG) 32, Art. 10, Art. 28, Art. 35, and Art. 36 — read in the version of August 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2022, August 1, 2024, and April 1, 2026.
  • Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung, Art. 2 and Art. 5b — read in the version of November 1, 2018; the act was consolidated again on August 1, 2024 and September 1, 2025.

Cited in