RRB Nr. 670/2015
Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Datenbearbeitung, Verbindlicherklärung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2015
670. Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Datenbearbeitung (Erlass und Verbindlicherklärung)
Erwägungen
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen der SIK Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Informatikkonferenz (AGB SIK) sollen zu fairen Vertragsverhältnissen zwischen den öffentlichen Organen als Leistungsbezüger und den Erbringern von Leistungen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT- Leistungen) führen und sicherstellen, dass sich die IKT-Leistungserbringer nicht mit vielen verschiedenen AGB-Varianten auseinandersetzen müssen. Die AGB SIK werden seit 2004 in der kantonalen Verwaltung standardmässig eingesetzt. Die AGB SIK, Ausgabe 2004, wurden unter Mitwirkung der Staatskanzlei revidiert und aktualisiert. Das neue Vertragswerk, «AGB der SIK für IKT-Leistungen, Ausgabe Januar 2015», wurde an der Herbsttagung der Arbeitskonferenz vom 7. November 2014 verabschiedet. Das KITT beantragt dem Regierungsrat, es seien die AGB SIK, Ausgabe Januar 2015, bei neuen Abschlüssen und Verträgen zu IKT-Leistungen im Regelfall zu verwenden.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kantons zur Datenbearbeitung Mit Beschluss Nr. 293/2010 stellte der Regierungsrat dem Datenschutzbeauftragten eine Überarbeitung der «AGB Sicherheit» in Aussicht. In der Folge fand die Überarbeitung statt und der Datenschutzbeauftragte stellte dem Regierungsrat mit Schreiben vom 8. August 2012 die «AGB Auslagerung Informatikleistungen» zu. Das KITT hat sie im Rahmen seiner direktionsübergreifenden Zuständigkeit beurteilt. Aufgrund der Rückmeldungen und der Komplexität der Thematik hat der Datenschutzbeauftragte die nachgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgearbeitet und der Finanzdirektion mit Schreiben vom 18. August 2014 zur Verfügung gestellt. – Allgemeine Geschäftsbedingungen bei der Auslagerung von Datenbearbeitungen unter Inanspruchnahme von Informatikleistungen (AGB Auslagerung Informatikleistungen; V1.1) – Allgemeine datenschutzrechtliche Geschäftsbedingungen bei der Datenbearbeitung durch Dritte (AGB Datenbearbeitung durch Dritte;
3. Anwendbarkeit Die AGB der SIK für IKT-Leistungen, Ausgabe Januar 2015, die AGB Auslagerung Informatikleistungen, und die AGB Datenbearbeitung durch Dritte, sind für die dem Regierungsrat unterstellten Verwaltungseinheiten und für die Staatskanzlei gemäss Anhang 2 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR; LS 172.11) grundsätzlich als verbindlich zu erklären. Davon abweichende Bedingungen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen ausgehandelt werden. Die übrigen kantonalen öffentlichen Organe werden eingeladen, diese AGB ebenfalls zu verwenden. Die AGB Auslagerung Informatikleistungen und die AGB Datenbearbeitung durch Dritte gelten als lex specialis gegenüber der AGB der SIK für IKT-Leistungen. Diese Regelung ist bei neuen Abschlüssen und Verträgen anzuwenden. Mit der Verbindlicherklärung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch angemessene Massnahmen der Schutz von Informationen im Sinne von § 7 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG; LS 170.4) ausreichend konkretisiert.
4. Künftige Anpassungen Soweit es sich nicht um Anpassungen im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die direktionsübergreifende Informatik (KITT-Verordnung; LS 170.7) handelt, ist das KITT für künftige Änderungen der AGB des Kantons zuständig.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Allgemeinen datenschutzrechtlichen Geschäftsbedingungen bei der Datenbearbeitung durch Dritte (AGB Auslagerung Informatikleistungen) und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Auslagerung von Datenbearbeitungen unter Inanspruchnahme von Informatikleistungen (AGB Datenbearbeitung durch Dritte) werden erlassen.
II. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Informatikkonferenz für IKT-Leistungen (AGB der SIK für IKT-Leistungen), Ausgabe Januar 2015, sowie die AGB Auslagerung Informatikleistungen und die AGB Datenbearbeitung durch Dritte werden für die dem Regierungsrat unterstellten Verwaltungseinheiten gemäss Anhang 2 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung und für die Staatskanzlei als verbindlich erklärt.
III. Diese Regelung gilt für neue Vertragsabschlüsse und Verträge.
IV. Für künftige Änderungen der AGB Auslagerung Informatikleistungen und der AGB Datenbearbeitung durch Dritte ist das KITT zuständig, soweit es sich nicht um Anpassungen im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. a der KITT-Verordnung handelt.
V. Mitteilung an die IG ICT Zürcher Gemeinden, Postfach 100, 8610 Uster, die Finanzkontrolle, die Parlamentsdienste, den Datenschutzbeauftragten, den Ombudsmann, die obersten kantonalen Gerichte sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi