Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 672/2025

Anfrage Kathrin Wydler, Wallisellen, und Mitunterzeichnende betreffend Ressourcen im Kindergarten, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 134/2025

Sitzung vom 25. Juni 2025

672. Anfrage (Ressourcen im Kindergarten) Kantonsrätin Kathrin Wydler, Wallisellen, und Mitunterzeichnende haben am 14. April 2025 folgende Anfrage eingereicht: Der Kindergarten ist die erste Station in der Schullaufbahn, an der die Kinder mit dem Schulsystem in Berührung kommen. Durch verschiedene Faktoren wie Heterogenität oder Kinder, welche nur wenige oder keine Deutschkenntnisse haben, sowie jüngere Kinder stehen die Lehrpersonen vor grossen Herausforderungen. Zudem wurden mit der Einführung des Lehrplans 21 die zu erwerbenden Kompetenzen auf dieser Stufe erweitert und genauer definiert. Es ist erwiesen, dass ein geglückter Start in die Schule einen wichtigen Einfluss auf eine erfolgreiche Schullaufbahn hat. Lehrpersonen, Schulleitungen und weitere Fachleute dieser Stufe sind sich jedoch schon länger einig, dass dies mit Kindern in diesem Alter im bestehenden System mit nur einer Lehrperson schwierig zu erreichen ist. Eine mögliche Senkung der Kindergartengrösse, wie im Postulat 312/ 2018 (Weniger Druck im Kindergarten) gefordert, wurde im Kantonsrat klar abgelehnt, unter anderem auch wegen den Kosten. Da der Druck im Kindergarten weiterhin besteht, versuchen viele Gemeinden dem Problem mit zusätzlichen Klassenassistenzen auf der Kindergartenstufe zu begegnen. Folgende Fragen stellen sich:

Erwägungen

1. Hat der Regierungsrat Kenntnis, wie viele Klassenassistenzen (oder auch Fachpersonen Betreuung) im Kanton Zürich für die Kindergartenstufe eingesetzt werden? Wie hoch sind die Kosten für die Klassenassistenzstellen, welche die Gemeinden selbst tragen? Falls die Zahlen nicht vorhanden sind – könnte sich die Bildungsdirektion vorstellen, die Zahlen bei den Gemeinden anzufragen und zusammenzustellen?

2. Vereinzelt werden in den Schulen auch Schulsozialpädagogik-Fachkräfte anstelle von Klassenassistenzen eingesetzt. Hat die Regierung Kenntnis davon, wie viele Schulen auf Kindergartenstufe mit Schulsozialpädagogik-Fachkräften arbeiten? Werden teilweise auch weitere pädagogische Fachpersonen als Unterstützung im Kindergarten von den Gemeinden angestellt?

3. Gemäss § 21 Volksschulverordnung wird die maximale Klassengrösse auf der Kindergartenstufe auf 21 Kinder festgesetzt. Bei mehrklassigen Primarschulklassen ist die maximale Klassengrösse auch auf 21 Kinder festgelegt. Auf der Primarstufe werden die Schülerinnen und Schüler in der 1. und 2. Klasse während je 10 Lektionen in Halbklassen oder Teamteaching unterrichtet. Auf der Kindergartenstufe ist gesetzlich nichts zu Halbklassen- oder Teamteaching-Unterricht festgelegt. In der Regel sind es nur 4 Lektionen Halbklassenunterricht und 3 IF-Lektionen. Werden Kindergartenkinder in den Tagesstrukturen betreut, so muss die Zahl der betreuten Kinder einer Gruppe verringert werden. Es wird empfohlen, 1,5 Plätze zu berechnen. Wie erklärt der Regierungsrat die unterschiedliche Handhabung von Kindergartenstufe, Primarstufe und ausserschulischer Betreuung ohne Bildungsauftrag?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Kathrin Wydler, Wallisellen, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Klassenassistenzen und Fachpersonen Betreuung sind kommunale Angestellte. Der Kanton hat deshalb keine Kenntnis über den Einsatzort, den Umfang und die Lohnkosten dieser Berufsgruppen. Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, dem Kanton diese Daten zu melden. Entsprechend würde auch eine Umfrage bei den Gemeinden und beim Kanton einen grossen Aufwand bedeuten und zudem nur ein unvollständiges Bild ergeben, aus dem keine Schlüsse gezogen werden könnten. Schulsozialpädagogik-Fachkräfte sind ebenfalls kommunale Angestellte. Auch in diesem Bereich hat der Regierungsrat keinen Einblick in die von den Gemeinden gewährten Mittel. Dies gilt auch für den Einsatz von weiteren pädagogischen Fachpersonen. Zu Frage 3: Bei der Festlegung der Lektionentafeln des Zürcher Lehrplans 21, welche auch den Halbklassenunterricht umfassen, hat sich der Bildungsrat an folgenden Grundsätzen orientiert: – Die Anzahl Lektionen von der Kindergartenstufe bis zur Sekundarstufe sind so verteilt, dass die jüngsten Schülerinnen und Schüler am wenigsten und die ältesten Schülerinnen und Schüler am meisten Zeit im Kindergarten bzw. in der Schule verbringen. – Für die gesamte Volksschule gelten Blockzeiten von 8 bis 12 Uhr.

Der Unterricht wird im Kindergarten in zusammenhängenden Halbtagesblöcken erteilt, zu denen die Auffangzeit und die Pausen gehören. Die Gliederung dieser Blöcke ergibt sich aus den pädagogischen Erfordernissen und ist nicht durch eine Zeitvorgabe für einzelne Lektionen bestimmt. Im 1. Kindergartenjahr gelten 20 Wochenlektionen Unterricht am Vormittag (also die vorgeschriebenen Blockzeiten), im 2. Kindergartenjahr 24 Wochenlektionen Unterricht am Vormittag und an zwei Nachmittagen. Die Schülerinnen und Schüler des 2. Jahrgangs werden während vier Wochenlektionen in Halbklassen unterrichtet. Zusätzlich kommen in der Regel an Vormittagen mindestens vier weitere Unterrichtslektionen im Bereich der Integrativen Förderung und durch Deutsch als Zweitsprache hinzu. In den meist dezentral gelegenen Kindergartenlokalen ist aus organisatorischen Gründen (fehlende Räumlichkeiten) ein paralleles Unterrichten von Halbklassen in der Regel nicht möglich. Aus pädagogischer Sicht hat im Kindergarten das geleitete Spiel als Lernform eine grosse Bedeutung und ist damit ein wichtiger Bestandteil des Unterrichts. Im Laufe des ersten Zyklus verschiebt sich der Schwerpunkt des Lernens hin zum Lernen in Fachbereichen. Der Unterricht in den Fachbereichen wird zunehmend komplexer und erfordert, dass Schülerinnen und Schüler individueller angeleitet werden können. Entsprechend besteht ein unterschiedlicher Umfang des Halbklassen- und Teamteachingunterrichts auf der Kindergarten- und Primarstufe. In der schulergänzenden Betreuung gelten auch für Kinder im Primarschulalter andere Vorgaben als für den Unterricht (etwa das Betreuungsverhältnis von einer Betreuungsperson auf elf Kinder). Ein direkter Vergleich zwischen Unterricht und der ausserschulischen Betreuung ist nicht sachgerecht, da Unterricht und schulergänzende Betreuung grundsätzlich andere Aufgaben erfüllen, anders organisiert sind und entsprechend unterschiedliche Anforderungen an das Betreuungs- bzw. Lehrpersonal bestehen. Zudem können gemäss § 32e Abs. 2 der Volksschulverordnung (LS 412.101) Tagesschulen unabhängig vom Angebot die alleinige Betreuung einer Klasse einer Lehrperson übertragen, die diese Klasse regelmässig unterrichtet.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Peter Hösli