Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 675/2024

Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Juni 2024

675. Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen

Erwägungen

Erwerb des Fachhochschultitels (Vernehmlassung) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat am 6. Mai 2024 das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision der Verordnung des WBF vom 4. Juli 2000 über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (SR 414.711.5) eröffnet. Die Verordnung regelt für verschiedene Fachbereiche, unter welchen Voraussetzungen Inhaberinnen und Inhaber von altrechtlichen Diplomen zum nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) berechtigt sind. Mit der Teilrevision sollen die Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels für den Studiengang Pflege im Fachbereich Gesundheit (NTE Pflege) angepasst werden. Der bisher abschliessende Katalog der notwendigen Voraussetzungen wird erweitert, indem neben altrechtlichen Qualifikationen neu auch aktuelle Weiterbildungsbemühungen und Zusatzqualifikationen bei der Validierung berücksichtigt werden. Ziel ist, die Bedingungen für den NTE Pflege bei unveränderten Qualitätserfordernissen zu verbessern und damit die Attraktivität für einen Verbleib oder Wiedereinstieg in den Beruf zu steigern. Die Zielsetzung der Teilrevision ist vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels im Gesundheitsbereich grundsätzlich zu unterstützen. Allerdings ist daran festzuhalten, dass die Anforderungen an den NTE Pflege insgesamt den Kompetenzen eines «Bachelors of Science in Pflege» entsprechen müssen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassung.br@sbfi.admin.ch). Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 haben Sie uns eingeladen, zur Teilrevision der Verordnung des WBF vom 4. Juli 2000 über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (SR 414.711.5) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Die vorliegende Teilrevision der Verordnung des WBF ist vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels im Gesundheitsbereich zu beurteilen. Wir teilen die Einschätzung, dass die geltende Regelung eher einschränkend ist, was sich insgesamt ungünstig auf den Pflegeberuf auswirken kann. Massnahmen, welche die Attraktivität des Pflegeberufs steigern, sind unter der Bedingung der Berücksichtigung der qualitativen Erfordernisse zu unterstützen. Es ist deshalb sachgerecht und zielführend, wenn der Katalog der bisher notwendigen Voraussetzungen für den NTE Pflege erweitert wird und neben den altrechtlichen Qualifikationen neu auch aktuelle Weiterbildungsbemühungen und Zusatzqualifikationen bei der Validierung berücksichtigt werden. Dabei ist in Bezug auf die qualitativen Erfordernisse positiv zu würdigen, dass an den zentralen Grundvoraussetzungen (altrechtliches, vom Schweizerischen Roten Kreuz [SRK] anerkanntes Diplom in Pflege und anerkannte Berufspraxis von mindestens zwei Jahren) festgehalten wird. Zudem müssen die Zusatzqualifikationen in einer Gesamtbeurteilung Leistungen im Umfang von mindestens 20 ECTS-Kreditpunkten ausweisen, womit im Übrigen auch die Gleichbehandlung der weiteren in der Verordnung geregelten Abschlüsse des Fachbereichs Gesundheit sichergestellt wird. Dass allerdings auch ausserhalb des Fachbereichs Gesundheit erworbene Zusatzqualifikationen anrechenbar sein sollen, kann aus qualitativen Gründen auch kritisch beurteilt werden. Da die Teilrevision voraussichtlich nur eine begrenzte Anzahl von Inhaberinnen und Inhabern altrechtlicher SRK-Diplome betrifft, erscheint dies allerdings weniger folgenschwer. Unter bildungssystematischen Aspekten ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung der verschiedenen Weiterbildungsabschlüsse zum Zwecke des nachträglichen Titelerwerbs die Entwicklung der Berufsrollen

der an Fachhochschulen ausgebildeten Pflegefachpersonen nicht beeinflussen darf. Die klinische Beurteilung und das wissenschaftliche Arbeiten sind spezifische Kompetenzen, die in den Bachelor-Studiengängen erworben werden. An den geltenden, verhältnismässig strengeren Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen Höherer Fachschulen an Fachhochschulen ist deshalb festzuhalten. Sie sind in Übereinstimmung mit den Erläuterungen separat zu betrachten und nicht in den direkten Kontext zu den Bildungs- und Weiterbildungsleistungen von Personen mit altrechtlichen Pflegeabschlüssen zu stellen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli