Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 677/2024

Anfrage Markus Bopp, Otelfingen, Martin Huber, Neftenbach, und Konrad Langhart, Stammheim, betreffend Fachplan Ökologische Infrastruktur – was läuft im Kanton Zürich?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 124/2024

Sitzung vom 19. Juni 2024

677. Anfrage (Fachplan Ökologische Infrastruktur – was läuft im Kanton Zürich?) Die Kantonsräte Markus Bopp, Otelfingen, Martin Huber, Neftenbach, und Konrad Langhart, Stammheim, haben am 15. April 2024 folgende Anfrage eingereicht: Die Ökologische Infrastruktur (ÖI) ist gemäss Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Netzwerk von Flächen, die für die Biodiversität wichtig sind. Sie soll dazu dienen, die wertvollen natürlichen und naturnahen Lebensräume in der Schweiz zu erhalten, aufzuwerten, wiederherzustellen und zu vernetzen. Der Kanton Zürich scheint gemäss Website der Baudirektion ebenfalls an der Ausarbeitung einer Fachplanung Ökologische Infrastruktur (FÖI) zu arbeiten. Der Regierungsrat wird in diesem Zusammenhang gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert die Ausarbeitung der FÖI im Kanton Zürich?

2. Welche Kosten sind für dieses Projekt budgetiert und wie hoch werden diese Kosten veranschlagt?

3. Welche Ziele verfolgt die Regierung mit der Ausarbeitung der FÖI?

4. Wie werden die Projektstruktur und die Verantwortlichkeiten geregelt und begründet?

5. Wie ist die Umsetzung des Projektes vorgesehen und welche Massnahmen könnten aus dem Projekt hervorgehen? Welche anderen laufenden und geplanten Projekte (z. B. Schutzverordnungen, Gewässerräume, PPF usw.) sieht der Regierungsrat, die zeitlich und thematisch auf die FÖI abgestimmt werden müssen?

6. Wie will der Regierungsrat die Interessen der anderen Landnutzer (Land- und Forstwirtschaft, Verkehr, Siedlung, Erholung, Tourismus, erneuerbare Energien usw.) mit der FÖI abstimmen?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Markus Bopp, Otelfingen, Martin Huber, Neftenbach, und Konrad Langhart, Stammheim, wird wie folgt beantwortet:

Um dem anhaltenden Rückgang vielfältiger Lebensräume sowie von Arten und Populationen entgegenzuwirken und den Raum für die langfristige Erhaltung der Biodiversität zu sichern, wie es dem Auftrag gemäss Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) entspricht, sieht die Strategie Biodiversität Schweiz des Bundesrates von 2012 den Aufbau und den Betrieb einer Ökologischen Infrastruktur bis 2040 vor. Hierzu sind primär spezifische Aufwertungen und Ergänzungen bestehender sowie die Schaffung neuer Kerngebiete für die Biodiversität nötig. Ergänzend soll ein System von Vernetzungsgebieten gesichert und erweitert werden, um ein Netzwerk an Lebensräumen zu ermöglichen, das Individuen und Populationen von Arten funktional vernetzt. Eine Ökologische Infrastruktur hat auch Anforderungen an die übrige Landschaft, was Durchlässigkeit, Strukturvielfalt und Nahrungsverfügbarkeit angeht. Sie trägt ebenso zu einer genügenden Resilienz der Ökosysteme gegenüber künftig zu erwartenden Veränderungen (Klimawandel usw.) bei. Diese Resilienz ist wichtig, damit eine Natur erhalten wird, die auch in Zukunft Ökosystemleistungen für die Bevölkerung erbringen kann. Der Aufbau einer funktionierenden Ökologischen Infrastruktur ist eine Querschnittaufgabe, welche die ganze Landschaft einschliesslich Siedlungsgebiet umfasst. Bei der Umsetzung sollen alle Staatsebenen und alle raumrelevanten Sektoralpolitiken ihren Beitrag leisten. Der schweizweite zügige Aufbau bzw. die Sanierung der Ökologischen Infrastruktur ist die prioritäre Massnahme zur Erhaltung der Biodiversität in den kommenden Jahren. Dementsprechend haben Bund und Kantone in der NFA-Programmvereinbarung 2020–2024 die Ausarbeitung einer Fachplanung Ökologische Infrastruktur vereinbart. Diese Fachgrundlage bildet die laufenden Bestrebungen zur Biodiversitätsförderung ab, weist den minimalen Bedarf der Natur an verschiedenen Lebensräumen aus, welche für die langfristige Erhaltung der Biodiversität im Kanton Zürich notwendig ist, und zeigt auf, wo das ökologische Potenzial am höchsten ist, um bestehende Defizite effizient und effektiv anzugehen. Die Erarbeitung der Fachgrundlage wird durch die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, die ETH Zürich, die Akademie der Naturwissenschaften Schweiz und das Wasserforschungsinstitut des ETH-Bereichs fachlich begleitet. Gestützt auf

die Ergebnisse der Fachplanung wird zu prüfen sein, wie eine zielführende Umsetzung ausgestaltet werden soll.

Zu Frage 1: Art. 18 NHG verlangt, dass dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken ist. Die Kantone sind mit der Umsetzung beauftragt und geben diese entsprechend vor. Neben ausreichender Fläche ist auch die Vernetzung der Biotope zentral, die in der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1) sowohl im Bezug zum Biotopschutz (Art. 14 NHV) als auch zum ökologischen Ausgleich (Art. 15 NHV) ausdrücklich als Zielsetzung benannt wird. Relevante Bestimmungen finden sich auch in weiteren Rechtserlassen (z. B. Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [SR 922.0] und Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [GSchG, SR 814.20]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700) sind die Kantone beauftragt, Grundlagen zu erarbeiten, in denen sie feststellen, welche Gebiete als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind. Die Fachplanung Ökologische Infrastruktur setzt diese rechtlichen Aufträge um. Zu Frage 2: Für die Erarbeitung der Fachplanung bzw. für die entsprechende Unterstützung durch externe Auftragnehmende sind insgesamt Fr. 950 000 budgetiert. Diese Kosten werden durch den Natur- und Heimatschutzfonds getragen. Zu Frage 3: Die Fachplanung Ökologische Infrastruktur im Kanton Zürich verfolgt inhaltlich drei Ziele. Zum einen wird sie aufzeigen, welche Bestrebungen für die Biodiversitätsförderung bereits unternommen werden, zum Beispiel durch biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung des Waldes, in der Revitalisierung von Fliessgewässern, bei der Sicherung und Aufwertung bestehender Naturschutzgebiete oder der biodiversitätsfreundlichen Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen in der Landwirtschaft. Zum anderen wird sie den minimalen Bedarf an Lebensräumen (qualitativ und quantitativ) ausweisen, der für den langfristigen Erhalt der Biodiversität notwendig ist. Aus diesen beiden Aspekten wird eine Fachgrundlage erarbeitet, welche bestehende Defizite ausweist und Auskunft darüber gibt, wo diese angegangen werden können, um dem andauernden Rückgang der Biodiversität am effizientesten und effektivsten entgegenzutreten. Mit der breiten Abstützung des Prozesses zur Erarbeitung der

Fachgrundlage und dem hohen Stellenwert der Kommunikation gegenüber Stakeholdern und der Öffentlichkeit wird ein gemeinsames Verständnis des Auftrags und die Bereitschaft zur gemeinsamen Umsetzung angestrebt.

Zu Frage 4: Das Projekt liegt im Zuständigkeitsbereich der Baudirektion. Die Projektstruktur stellt sicher, dass die am Projekt beteiligten Ämter (Amt für Landschaft und Natur [ALN], Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Amt für Raumentwicklung, Tiefbauamt sowie Generalsekretariat) sowohl auf fachlicher als auch strategischer Ebene angemessen vertreten sind und ihre Expertise und Interessen einfliessen lassen können. Organisatorisch ist das Thema im ALN angesiedelt und die Projektleitung liegt bei der fachlich zuständigen Fachstelle Naturschutz. Zwischen dem Baudirektor, dem Amtschef des ALN und der Projektleitung findet ein regelmässiger Abgleich statt. Zu Fragen 5 und 6: Gestützt auf die Ergebnisse der Fachplanung Ökologische Infrastruktur wird ihre Umsetzung mit dem Ziel angegangen, bis 2040 im Kanton Zürich eine funktionierende Ökologische Infrastruktur aufzubauen. Bei der Erarbeitung der Umsetzung soll einerseits die auf verfügbaren Daten aufbauende Fachgrundlage lokal verifiziert und wo notwendig angepasst werden. Anderseits wird dabei zu prüfen sein, welche bestehenden Instrumente und Prozesse aus den Sektoralpolitiken einen wirksamen Beitrag zur Umsetzung der ökologischen Infrastruktur leisten können, welche Instrumente angepasst werden sollen und wo noch Lücken bestehen. Wo immer möglich sollen Synergien (z. B. mit notwendigen Anpassungen an den Klimawandel) genutzt oder neue, intelligente und gesamtheitliche Herangehensweisen und Lösungen angestrebt werden. Zu den bestehenden Instrumenten und Prozessen gehören beispielsweise jene gemäss dem NHG (Biotop- und Artenschutz sowie ökologischer Ausgleich), dem GSchG (u. a. die Revitalisierungsplanung und Festlegung des Gewässerraums), dem Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (SR 910.1, Biodiversitätsbeiträge) sowie dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0, Biologische Vielfalt des Waldes). Es wird auch zu prüfen sein, wie der bestehende Auftrag zur Fachplanung Ökologische Infrastruktur im kantonalen Richtplan in geeigneter Form und stufengerecht weiter präzisiert werden soll. Projekte im Bereich der Biodiversitätsförderung werden wo nötig und zweckmässig mit der Fachplanung Ökologische Infrastruktur abgestimmt.

So sind zum Beispiel die als Prioritäre Potenzialflächen für Feuchtgebiete (PPF) ausgewiesenen Perimeter wie auch die Gewässerräume integraler Bestandteil der Fachgrundlage Ökologische Infrastruktur. Im Rahmen der Erarbeitung von Schutzverordnungen werden aus der Fachplanung Ökologische Infrastruktur bestehende schutzwürdige Flächen berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Umsetzung der Fachplanung Ökologische Infrastruktur sollen die bisherigen Prinzipien der Zusammenarbeit fortgeführt werden. Die beteiligten Ämter und Abteilungen werden sich weiter eng abstimmen und auch der Dialogprozess mit den wichtigen Stakeholdern soll fortgesetzt werden. Der Einbezug der Beteiligten via Interessenvertretung bereits während des Prozesses ist sinnvoll, um einerseits die Erfahrungen der Umsetzungsbeteiligten einfliessen zu lassen und anderseits die Verantwortlichkeit der Beteiligten früh aufzuzeigen und zu definieren. Nur durch das Mitwirken aller Beteiligten kann eine Ökologische Infrastruktur umgesetzt werden, die ökologisch funktional ist und von den Beteiligten und der Bevölkerung mitgetragen wird.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Spatial Planning, Art. 6 — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2026, April 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Federal Act on the Protection of Nature and Cultural Heritage, Art. 18 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on August 1, 2025.
  • Ordinance on the Protection of Nature and Cultural Heritage, Art. 14 and Art. 15 — read in the version of June 1, 2017; the act was consolidated again on August 1, 2025.