RRB Nr. 683/2025
Revision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Juni 2025
683. Revision der Verordnung über die Reduktion
Erwägungen
der CO2 -Emissionen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 25. März 2025 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation einen Entwurf der Revision der Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2 -Emissionen (CO2 -Verordnung, SR 641.711) zur Stellungnahme. Die Teilrevision sieht Anpassungen am Emissionshandelssystem (EHS) sowie punktuelle Änderungen bei den CO 2 -Zielwerten für Neufahrzeuge und bei der Kompensationspflicht der Treibstoffimporteurinnen und -importeure vor. Das EHS regelt die Emissionen der Industrieanlagen mit den höchsten Treibhausgasemissionen. Das Schweizer EHS ist seit 2020 mit demjenigen der Europäischen Union (EU) verknüpft. Im Gegenzug sind Schweizer Waren vom CO 2 -Grenzausgleichsmechanismus der EU ausgenommen. Um diese Verknüpfung und Ausnahme beizubehalten, muss die Schweiz das EHS im Einklang mit der EU weiterentwickeln. Dafür sind Anpassungen der CO2 -Verordnung für den Zeitraum 2026 bis 2030 erforderlich. Für die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen im EHS bringt die Revision Verschärfungen bei der Berechnung der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten. Dabei werden insbesondere die kostenlosen Zuteilungen von Emissionsrechten in Sektoren wie Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff schrittweise reduziert. Eine weitere Anpassung betrifft die Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber. Diese sollen ab 2026 teilweise kostenlos Emissionsrechte erhalten. Damit sollen Kosten durch die Pflicht zur Beimischung erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe teilweise ausgeglichen werden. Dieses Vorgehen wird auch in der EU angewandt. So sollen vergleichbare Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Weiter sind Anpassungen im Bereich Fahrzeuge und im Bereich Wärmenetze vorgesehen. So wird bei den CO 2 -Zielwerten für Neufahrzeuge der Geltungsbereich für schwere Fahrzeuge an die EU-Regelung angepasst: Neu soll das technisch höchstens zugelassene Gewicht massgebend sein und nicht das zulässige Gesamtgewicht für den Strassenverkehr. Ausserdem wird bei der Kompensationspflicht für Treibstoffimporteurinnen und -importeure die Berechnung für die Emissionsverminderung bei Wärmenetzen angepasst.
Die Vorlage kann im Wesentlichen unterstützt werden. Die schrittweise Reduktion der kostenlosen Emissionszuteilungen im EHS ist sachgerecht und im Einklang mit der EU notwendig, um die bestehende Verknüpfung aufrechtzuerhalten. Auch die Anpassung des Geltungsbereichs für schwere Fahrzeuge – neu auf der Grundlage des technisch höchstens zugelassenen Gewichts – ist sinnvoll, da sie die Regelungen mit der EU harmonisiert. Kritischer zu beurteilen ist der vorgesehene teilweise Kostenausgleich für Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber durch kostenlose Emissionsrechte für den Einsatz emissionsarmer und erneuerbarer Flugtreibstoffe. Allerdings ist es aufgrund der EU-weiten Anwendung angezeigt, dass die Schweiz dieses Instrument ebenfalls übernimmt, um vergleichbare Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Die vorgesehene Änderung bei der Berechnung von Emissionsverminderungen im Rahmen der Kompensationspflicht für Treibstoffimporteurinnen und -importeure bei Wärmenetzen ist hingegen zu hinterfragen. Durch die Anpassung der Berechnung werden bei bestimmten Wärmeverbundprojekten weniger Emissionsreduktionen als bisher angerechnet. Dies kann dazu führen, dass die Wärmeverbundbetreiberinnen und -betreiber weniger finanzielle Beiträge erhalten. Diese Anpassung könnte die Wirtschaftlichkeit entsprechender Projekte verschlechtern und damit die Dekarbonisierung im Wärmesektor bremsen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vnl-klima@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 25. März 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Revision der Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Die geplanten Anpassungen der CO2 -Verordnung zur Weiterentwicklung des Emissionshandelssystems (EHS) sind in grossen Zügen nachvollziehbar, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Übernahme der entsprechenden EU-Regelungen. Die Sicherstellung der Kompatibilität mit dem EHS der EU sowie der Ausnahme der Schweiz vom CO2 - Grenzausgleichsmechanismus sind zentrale Ziele, die eine weitgehende Angleichung rechtfertigen.
Dennoch ist auf zwei kritische Punkte hinzuweisen: 1. Emissionsrechte für Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber Die vorgesehene teilweise kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten zur Abfederung der Kosten für erneuerbare und emissionsarme Flugtreibstoffe bewerten wir aus klimapolitischer Sicht kritisch. Auch wenn dieses Vorgehen der EU-Regelung entspricht, sind weitere Ausnahmen im Luftverkehrssektor zu vermeiden. Eine konsequente und verursachergerechte Bepreisung der Emissionen bleibt zentral. 2. Anpassung der Berechnungsmethode für Emissionsverminderungen bei Wärmeverbünden Die geplante Änderung der Berechnungsgrundlage im Rahmen der Kompensationspflicht für Treibstoffimporteurinnen und -importeure birgt das Risiko, Projekte zur Emissionsminderung im Bereich der Wärmenetze zu hemmen. Durch die angepasste Berechnung werden weniger Emissionsreduktionen als bisher angerechnet, was dazu führen kann, dass die Wärmeverbundbetreiberinnen und -betreiber weniger finanzielle Beiträge erhalten. Eine solche Anpassung könnte sich bremsend auf die Dekarbonisierung des Wärmesektors auswirken. Die vorgesehene Änderung ist daher zu hinterfragen. Es ist eine sorgfältige Prüfung der Auswirkungen auf Investitionsanreize und Klimaziele erforderlich. Dies ist insbesondere in den Erläuterungen entsprechend aufzuzeigen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli