Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 686/2024

Wirtschaftsschule KV Zürich, Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht 2024-2027, Kostenanteil, Zusicherung, zusätzliche gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Juni 2024

686. Wirtschaftsschule KV Zürich, Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht 2024–2027 (Kostenanteil, Zusicherung, zusätzliche Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Wirtschaftsschule KV Zürich wird vom Kaufmännischen Verband Zürich (KVZ) geführt. Sie erteilt im Auftrag des Kantons Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht im Beruf Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Die Wirtschaftsschule KV Zürich wurde vom Regierungsrat letztmals mit Beschluss Nr. 1490/2022 für die Periode vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2027 als beitragsberechtigt anerkannt. Mit RRB Nr. 344/2023 wurden der Wirtschaftsschule KV Zürich gestützt auf § 35 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) für die Periode vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2027 an die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen in der Grundbildung Kostenanteile in der Höhe von Fr. 163 136 000 als einmalige gebundene Ausgabe zugesichert. Aufgrund der Zusicherung der Kostenanteile hat das Mittelschul- und Berufsbildungsamt für die Zeitperiode vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2027 mit der Wirtschaftsschule KV Zürich eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen.

B. Liegenschaft Limmatstrasse 310, Zürich Das Hauptgebäude der Wirtschaftsschule KV Zürich an der Limmatstrasse 310 in Zürich ist im Eigentum des KVZ. Das Gebäude wurde in den 1970er-Jahren mit Geldern des KVZ, des Bundes und des Kantons erstellt. Der Kanton trägt die Immobilienkosten, die von der Wirtschaftsschule KV Zürich in Rechnung gestellt werden, tätigt die notwendigen Ersatzinvestitionen und finanziert den Gebäudeunterhalt. Die rechtlichen Grundlagen für die Abrechnung der Raumkosten datieren aus den 1990er-Jahren (Vereinbarung zwischen der Wirtschaftsschule KV Zürich und der Volkswirtschaftsdirektion vom 7. Oktober 1997 [Handelsschule KVZ: Raumkosten Liegenschaft Limmatstrasse 310, Zürich. Abrechnung von Staatsbeiträgen, Neuregelung] und Verfügungen der Volkswirtschafts- direktion vom 7. Oktober 1997 und 16. Januar 1998 [Handelsschule des Kaufmännischen Verbandes Zürich (KVZ): Staatsbeiträge an die Raumkosten; Aufhebung der Leistungen von jährlichen Amortisationsquoten)]. Die Handhabung der Abgeltung der Raumkosten für die Liegenschaft Limmatstrasse 310 des KVZ ist nicht mehr zeitgemäss und im Kanton bei den privaten Berufsfachschulen einzigartig. Bei anderen nicht kantonalen Berufsfachschulen werden die Raumkosten durch den Kanton über die Leistungsvereinbarung abgegolten. Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen werden hingegen von der Eigentümerin oder dem Eigentümer getragen. Der KVZ machte in der Vergangenheit mehrfach geltend, dass die in den erwähnten rechtlichen Grundlagen festgelegten Entschädigungsmodalitäten veraltet und die jährlich abgegoltenen Raumkosten zu tief seien. Der Kanton Zürich ist jedoch nicht länger gewillt, Investitionen in private Liegenschaften zu tätigen. Der KVZ und Vertreter der Bildungsdirektion haben am 13. Mai 2024 eine Vereinbarung unterzeichnet. Diese steht unter dem Vorbehalt, dass der Regierungsrat den Kostenanteil an die Wirtschaftsschule KV Zürich aufgrund der neuen Finanzierung der Abgeltung der Raumkosten für die Liegenschaft Limmatstrasse 310 neu festlegt, was mit dem vorliegenden Beschluss erfolgt. Mit dem Systemwechsel entfällt die bisherige direkte Finanzierung von baulichen Massnahmen und Erneuerungen über

Staatsbeiträge. Bauliche und räumliche Veränderungen sowie Instandsetzungsmassnahmen und Erneuerungen sind künftig durch den Eigentümer zu finanzieren. Die Abgeltung der Raumkosten wird auf der Grundlage einer externen Immobilienbewertung festgelegt. Zusammengefasst wurden zwischen dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt und dem KVZ folgende Punkte vereinbart: a. Die Wirtschaftsschule KV Zürich ist noch Bestandteil des KVZ. Aus Governancegründen wird sich die Wirtschaftsschule KV Zürich als Verein konstituieren und damit Rechtspersönlichkeit erlangen. In dieser Form wird sie als Verein Vertragspartner des Kantons. b. Zwischen dem KVZ (Vermieter) und der Wirtschaftsschule KV Zürich (Mieterin) wird ein Mietvertrag geschlossen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt als leistungsbeauftragende Stelle erhält eine Kopie des Vertrages und wird bei allfälligen Anpassungen zeitgerecht im Voraus beigezogen und informiert. c. Ausgangspunkt für die Abgeltung der Raumkosten ist die extern erstellte Immobilienbewertung für die Liegenschaft Limmatstrasse 310 vom 22. März 2023.

d. Der Mietzins, welchen die Wirtschaftsschule KV Zürich für die Nutzung der Liegenschaft Limmatstrasse 310 zu bezahlen hat, gilt als anrechenbare Aufwendung im Sinne von § 36 Abs. 1 EG BBG und § 3 VFin BBG. e. Der KVZ trägt zu den Abschreibungen der verbleibenden Restwerte der Investitionen in die Liegenschaft Limmatstrasse 310, die der Kanton Zürich getätigt hat, über eine jährliche Amortisation bei. Der Amortisationsbetrag wird dem KVZ bis zum Erreichen des Gesamtbetrages jährlich in Rechnung gestellt, längstens jedoch während 25 Jahren. Die Dauer der Abgeltung orientiert sich an der Dauer der Zweckbindung für ausgerichtete Investitionsbeiträge gemäss § 38 Abs. 2 EG BBG. f. Der KVZ ist künftig vollumfänglich für den Unterhalt, die Instandhaltung und die Erneuerung des bestehenden Grundausbaus sowie für die Sicherstellung des technischen Gebäudebetriebes verantwortlich. g. Im Grundbuch wird ein Vorkaufsrecht des Kantons Zürich an der Liegenschaft Limmatstrasse 310 in Zürich eingetragen bzw. vorgemerkt. Das Vorkaufsrecht ist befristet und gilt bis zur Beendigung des Mietverhältnisses dieser Liegenschaft zwischen KVZ und WKVZ, jedoch längstens für 25 Jahre (Art. 216a OR). h. Die neuen Regelungen zur Abgeltung der Raumkosten für die Liegenschaft Limmatstrasse 310 gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2024.

C. Kostenanteile für die berufliche Grundbildung Gestützt auf § 10 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, in seinem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durchzuführen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung geregelt (vgl. § 35 EG BBG in Verbindung mit § 2 VFin BBG). Es handelt sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Höhe des Staatsbeitrages ist abhängig von der Anzahl der Lernenden. Diese kann nicht genau vorausgesagt werden. Da es um den Bereich der beruflichen Grundbildung und dabei um den obligatorischen und kostenlosen Unterricht geht, ist eine Mengenbegrenzung nicht möglich. Mit RRB Nr. 344/2023 wurde der Wirtschaftsschule KV Zürich für die Periode vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2027 für den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht ein Staatsbeitrag von höchstens Fr. 163 136 000 zugesichert. In diesem Betrag war eine Reserve von 5% enthalten, was Fr. 7 768 000 entspricht.

D. Finanzielles Aufgrund des in Erwägung B dargelegten Systemwechsels entstehen dem Kanton in der Erfolsrechnung Mehraufwendungen, während die kantonale Investitionsrechnung künftig entlastet wird. Der Beitrag für die Abgeltung der Raumkosten der Wirtschaftsschule KV Zürich an der Liegenschaft Limmatstrasse 310 für den Zeitraum ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung vom 1. Januar 2024 bis zum Ende der Leistungsperiode am 31. August 2027 (siehe Erwägung B) erhöht sich um Fr. 15 767 000. In RRB Nr. 344/2023 wurde für Unvorhersehbares und die mögliche Zunahme der Lernendenzahlen eine Reserve von 5% berücksichtigt. Zurzeit sind die Lernendenzahlen stabil. Durch den Verzicht auf diese Reserveposition können Mehrausgaben von Fr. 7 768 000 innerhalb des bereits bewilligten Kostenanteils kompensiert werden. Der Kostenanteil des Kantons für die Leistungsperiode 1. September 2023 bis 31. August 2027 erhöht sich somit um Fr. 7 999 000. Den Mehrkosten für den Kanton sind die Kosten für die Sanierung und Instandhaltung der Liegenschaft Limmatstrasse 310 in Zürich in den kommenden Jahren gegenüberzustellen, die für die nächsten zehn Jahre gemäss externem Bewertungsbericht Fr. 24 500 000 betragen und vom KVZ zu tragen sind. Tabellarisch zusammengefasst präsentieren sich die finanziellen Veränderungen und der kantonale Kostenanteil für die Leistungsperiode 1. September 2023 bis 31. August 2027 wie folgt: Position Betrag in Franken Kostenanteil gemäss RRB Nr. 344/2023 163 136 000 Erhöhung Abgeltung Raumkosten für Liegenschaft Limmatstrasse 310 15 767 000 Verzicht auf Reserven von 5% gemäss RRB Nr. 344/203 –7 768 000 Neuer Kostenanteil Kanton 171 135 000 Erhöhung Kostenanteil Kanton 2023–2027 7 999 000 Vom KVZ zur tragender Instandsetzungsbedarf 2023–2032 24 500 000 Die Finanzierung der Kosten der als beitragsberechtigt anerkannten Angebote der Grundbildung der Wirtschaftsschule KV Zürich ist befristet bis Ende Schuljahr 2026/2027 (31. August 2027) und erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Aufwendungen für die berufliche Grundbildung im Sinne von § 36 EG BBG sind nach § 2 des Staatsbeitragsgesetzes Kostenanteile und somit gebundene Ausgaben. Für die Zusicherung der Beiträge an den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht ist der Regierungsrat zuständig (vgl. § 36 lit. b Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom

9. Januar 2006 [LS 611]).

Die Erhöhung des Kostenanteils um Fr. 7 999 000 ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2024–2027 nicht enthalten und kann nicht kompensiert werden. Im KEF 2025–2028 sind in den Planjahren 2026 und 2027 je Fr. 3 999 500 zusätzlich in die Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, einzustellen. Im KEF 2024– 2027 sind Investitionsbeiträge an die Wirtschaftsschule KV Zürich im Umfang von Fr. 3 230 000 eingestellt. Diese wurden bereits bei der Ersteingabe des KEF 2025–2028 bei der Planung nicht mehr berücksichtigt. Staatsbeiträge sind gemäss § 12 des Staatsbeitragsgesetzes zweckgebunden. Bei einer Einstellung der Finanzierung eines Angebots mit Staatsbeiträgen sind verbleibende Reserven dem Kanton zurückzubezahlen. Zudem können Beiträge zurückgefordert werden, wenn sie zweckwidrig verwendet oder durch falsche Tatsachen oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurden (§ 13 VFin BBG). Die in Erwägung B genannten Verfügungen werden nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses durch die Bildungsdirektion aufgehoben.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts der Wirtschaftsschule KV Zürich wird zur Ausgabenbewilligung gemäss RRB Nr. 344/2023 für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. August 2027 an die ungedeckten, anrechenbaren Aufwendungen eine Erhöhung des Kostenanteils von höchstens Fr. 7 999 000 als zusätzliche gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt höchstens Fr. 171 135 000.

II. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredits durch den Kantonsrat.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald die Gründung der Wirtschaftsschule KV Zürich als Verein erfolgt ist.

V. Mitteilung an die Wirtschaftsschule KV Zürich, Limmatstrasse 310, 8037 Zürich (E), den Kaufmännischen Verband Zürich, Pelikanstrasse 18, 8001 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 216a — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG) 32, Art. 10, Art. 35, Art. 36, and Art. 38 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on August 1, 2024 and April 1, 2026.
  • Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung, Art. 2, Art. 3, and Art. 13 — read in the version of November 1, 2018; the act was consolidated again on August 1, 2024 and September 1, 2025.