RRB Nr. 689/2024
Energiegesetz, Änderung, Plangenehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, Vernehmlassung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Juni 2024
689. Änderung des Energiegesetzes, Plangenehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Auftrag Die Kantone haben den Auftrag, für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien rasche Bewilligungsverfahren vorzusehen (Art. 14 Abs. 1 Energiegesetz [EnG, SR 730.0]). Der Bundesrat hat diese Forderung in seiner Botschaft zur Änderung des Energiegesetzes vom 21. Juni 2023 (Beschleunigungserlass, BBl 2023 1602) bekräftigt. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 74/2024 die Baudirektion beauftragt, dem Regierungsrat eine Vernehmlassungsvorlage zur Schaffung eines kantonalen Plangenehmigungsverfahrens zur Nutzung erneuerbarer Energien zu unterbreiten. Mit der Vorlage sollen die Planungs- und Bewilligungsverfahren von Bauten und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien beschleunigt werden. Die Verfahrensbeschleunigung soll durch die Einführung eines kantonalen Plangenehmigungsverfahrens erreicht werden, in dem Nutzungsplanung und Baubewilligung vereint werden. Verschiedene andere Kantone arbeiten ebenfalls an einer Beschleunigung der Planungs- und Bewilligungsverfahren für Energieanlagen. In einzelnen Kantonen, wie Luzern, wurden bereits entsprechende Gesetzesänderungen beschlossen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind zudem abgestimmt auf das eidgenössische Stromversorgungsgesetz, das in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7% angenommen wurde.
B. Grundzüge der geplanten Änderung Die Vorlage sieht eine Teilrevision des Energiegesetzes (EnerG, LS 730.1) vor. Im zürcherischen Recht ist es üblich, dass die Planungs- und Bewilligungsverfahren für spezifische Anlagetypen in entsprechenden Sacherlassen geregelt werden, beispielsweise für Strassenprojekte im Strassengesetz (LS 722.1) oder für Wasserbauprojekte im Wasserwirtschaftsgesetz (LS 724.11). Da das neue kantonale Plangenehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und damit für spezifische Anlagetypen gelten soll, ist die Verankerung im Energiegesetz als Sacherlass somit folgerichtig.
Das kantonale Plangenehmigungsverfahren soll in erster Linie für Anlagen zur Nutzung der Windenergie gelten. Es soll für Anlagen von nationalem sowie von kantonalem Interesse anwendbar sein, wobei sich das nationale Interesse aus dem Bundesrecht (Art. 12 EnG], Art. 9 Energieverordnung [SR 730.01]) ergibt und das kantonale Interesse vom Regierungsrat auf Verordnungsstufe geregelt werden soll. Dem Regierungsrat soll zudem die Möglichkeit eingeräumt werden, in einer Verordnung weitere Anlagen von nationalem oder kantonalem Interesse zur Nutzung erneuerbarer Energien dem Plangenehmigungsverfahren zu unterstellen. Die Erstellung und Änderung von Windenergieanlagen von nationalem oder kantonalem Interesse soll grundsätzlich im Plangenehmigungsverfahren beurteilt werden. Da es in Einzelfällen dennoch zweckmässig sein kann, anstelle des Plangenehmigungsverfahrens das ordentliche Verfahren mit einem kantonalen Gestaltungsplan und einer Baubewilligung nach Planungs- und Baugesetz (PBG, LS 700.1) zu durchlaufen, sollen Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht möglich sein. Zudem ist dem Regierungsrat die Kompetenz einzuräumen, für untergeordnete bauliche Massnahmen an bestehenden Anlagen auf Verordnungsstufe ein erleichtertes Verfahren einzuführen. Die Plangenehmigung umfasst sowohl die Nutzungsplanung, d. h. die Festlegung der zulässigen Nutzung des Bodens, als auch sämtliche nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligungen für die vorgesehenen Bauten und Anlagen sowie die Erteilung des Enteignungsrechts. Ebenso soll die Plangenehmigung sämtliche mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden dauerhaften oder temporären Erschliessungsanlagen und Installationsplätze umfassen. Bereits nach geltendem Recht erfolgt die Nutzungsplanung von Bauten und Anlagen, die im kantonalen oder in einem regionalen Richtplan eingetragen sind, durch den Kanton im Rahmen eines kantonalen Gestaltungsplans (§ 84 Abs. 2 PBG). Es erscheint daher folgerichtig, dass der Kanton für die Erteilung der Plangenehmigung zuständig ist. Zudem dürften Windenergieanlagen von nationalem oder kantonalem Interesse einschliesslich der Erschliessungsanlagen wie beispielsweise Zufahrtsstrassen regelmässig im Gebiet mehrerer Gemeinden liegen, weshalb zur Gewährleistung der nötigen Koordination ebenfalls eine kantonale Zuständigkeit zweckmässig erscheint. Die Plangenehmigung soll durch die
Baudirektion erteilt werden. Als Rechtsmittel soll zwecks Beschleunigung des Verfahrens direkt die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung stehen. Mit der Plangenehmigung erübrigen sich kommunale Bewilligungen. Bereits nach geltendem Recht sind für eine Windenergieanlage neben oder anstelle der Bewilligung der örtlichen Baubehörde verschiedene im Rahmen des koordinierten Verfahrens zu erteilende Bewilligungen kantonaler Stellen erforderlich, so etwa die Rodungsbewilligung oder die Bewilligung von Bauten ausserhalb der Bauzone. In diesem Umfang bedeutet das neue Verfahren keine Veränderung gegenüber der bestehenden Zuständigkeitsordnung. Der Ablauf des Plangenehmigungsverfahrens soll sich an den bewährten Projektfestsetzungsverfahren des Strassengesetzes und Wasserwirtschaftsgesetzes orientieren. Insbesondere ist auch ein Einspracheverfahren vorgesehen. Allerdings ergeben sich im Vergleich zu jenen Verfahren gewisse Unterschiede, da die Projektierung und der Bau der Anlagen vorliegend nicht durch ein Gemeinwesen, sondern durch Unternehmen der Energiewirtschaft erfolgen. Deshalb ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Standortgemeinden von den Vorhabenträgerinnen und -trägern bei der Ausarbeitung ihrer Vorhaben einzubeziehen sind. Der Vernehmlassungsentwurf schlägt zwei Varianten zum Einbezug der Standortgemeinden vor. In Variante 1 werden die Standortgemeinden einbezogen, indem die Vorhabenträgerinnen und -träger ihnen Gelegenheit geben, in geeigneten Stadien zu den Plänen Stellung zu nehmen. Variante 2 sieht darüber hinaus einen frühzeitigen Einbezug der Standortgemeinden sowie eine Berichterstattungspflicht der Vorhabenträgerinnen und -träger vor. Zudem sieht Variante 2 die Möglichkeit vor, dass die Standortgemeinden während der Auflagefrist gegenüber der Baudirektion zum Vorhaben Stellung nehmen können. Weiter soll das kommunale Recht im Plangenehmigungsverfahren berücksichtigt werden, soweit es die Erstellung der Energieanlage nicht unverhältnismässig erschwert oder verhindert. Weiter sollen Bestimmungen zu Bau, Betrieb und Rückbau der Anlagen eingeführt werden. Der Regierungsrat soll konkretisierende Vorschriften in einer Verordnung erlassen können. Wie die Plangenehmigung selbst, soll auch deren Vollzug in der Zuständigkeit des Kantons
liegen. Für das Plangenehmigungsverfahren wie auch für Vollzugshandlungen sollen kostendeckende Gebühren von den Vorhabenträgerinnen und -trägern erhoben werden, die sich nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen. Bei der Erstellung von Windenergieanlagen ist eine möglichst hohe Akzeptanz der lokalen Bevölkerung anzustreben. Dies setzt in erster Linie einen engen Einbezug der Gemeinden und eine transparente Information der Bevölkerung voraus, was im vorgesehenen Verfahren zu regeln ist. Zudem zeigen Erfahrungen aus dem In- und Ausland, dass eine wirtschaftliche Beteiligung der Gemeinden und der Bevölkerung die Akzeptanz der Anlage erhöhen kann. Deshalb sollen freiwillige Formen der wirtschaftlichen Beteiligung in Form einer Beteiligung am Eigen- oder Fremdkapitel sowie in Form einer freiwilligen Zahlung gesetzlich verankert und legitimiert werden. Von der Regelung einer Abgabepflicht ist demgegenüber abzusehen.
C. Ermächtigung Die Baudirektion ist zu ermächtigen, ein Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf für die Änderung des Energiegesetzes durchzuführen. Dieses erfolgt zusammen mit der verwaltungsinternen Konsultation der betroffenen Direktionen und Fachämter im dafür vorgesehenen Mitberichtsverfahren. Die Frist für die Vernehmlassung und das verwaltungsinterne Mitberichtsverfahren beträgt grundsätzlich drei Monate (§§ 14 und 17 Rechtsetzungsverordnung [LS 172.16]). Die Vernehmlassung und das interne Mitberichtsverfahren sollen von Juli bis Ende Oktober 2024 durchgeführt werden.
D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist erst mit Beginn des Vernehmlassungsverfahrens öffentlich.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Energiegesetzes betreffend ein Plangenehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien durchzuführen.
II. Dieser Beschluss ist bis zum Beginn des Vernehmlassungsverfahrens nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli