RRB Nr. 689/2025
Anfrage Susanne Brunner, Zürich, und René Isler, Winterthur, betreffend Beistandschaften im Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 136/2025
Sitzung vom 2. Juli 2025
689. Anfrage (Beistandschaften im Kanton Zürich) Kantonsrätin Susanne Brunner, Zürich, und Kantonsrat René Isler, Winterthur, haben am 14. April 2025 folgende Anfrage eingereicht: Im Kanton Zürich werden vier Arten von Beistandschaften unterschieden, die im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) verankert sind und durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet werden: Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB), Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB), Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) und umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB). Gemäss Gesetz kommen die Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft miteinander kombiniert werden, um individuellen Bedürfnissen der betroffenen Personen gerecht zu werden. Die umfassende Beistandschaft hingegen wird isoliert angeordnet und ersetzt andere Formen. Gerne bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen, alle bezogen auf den Kanton Zürich:
Erwägungen
1. Wie viele Personen im Kanton Zürich haben eine Begleitbeistandschaft, eine Vertretungsbeistandschaft, eine Mitwirkungsbeistandschaft, eine umfassende Beistandschaft?
2. Wie viele umfassende Beistandschaften verzeichnet der Kanton Zürich aktuell? Wie viele umfassende Beistandschaften verzeichnete der Kanton Zürich in den Jahren 2000, 2005, 2010, 2015, 2020? Bitte die Zahlen angeben inklusive altrechtlichter Vormundschaft und erstreckter elterlicher Sorge.
3. Wie viele Berufsbeistände gibt es im Kanton Zürich?
4. Wie viele Berufsbeistände üben umfassende Beistandschaften aus?
5. Wie viele private Beistände üben umfassende Beistandschaften aus?
6. Wie viele umfassende Beistandschaften übt ein privater Beistand im Durchschnitt gleichzeitig aus?
7. Wie viele umfassende Beistandschaften kann ein privater Beistand maximal gleichzeitig ausüben?
8. Wie viele umfassende Beistandschaften übt ein Berufsbeistand im Durchschnitt gleichzeitig aus?
9. Wie viele umfassende Beistandschaften kann ein Berufsbeistand maximal gleichzeitig ausüben?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Susanne Brunner, Zürich, und René Isler, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) veröffentlicht seit 2016 jährlich die Anzahl Kinder und Erwachsene mit Schutzmassnahmen per Ende des betreffenden Vorjahrs (erstmals per Ende 2015). Die Daten können auf der Webseite der KOKES eingesehen werden (unter der Rubrik «Dokumentation; Statistik»). Per 31. Dezember 2023 verteilten sich im Kanton Zürich die Anzahl Erwachsenenschutzmassnahmen wie folgt auf die vier Arten von Beistandschaften: Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) 1524 Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 f. ZGB) 14 477 Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) 206 Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) 338 Total Erwachsenenschutzmassnahmen 16 545 Das Gesamttotal von 16 545 Erwachsenenschutzmassnahmen verteilte sich dabei auf insgesamt 14 975 Erwachsene. Die Differenz erklärt sich damit, dass eine Person gleichzeitig von mehreren Massnahmen betroffen sein kann (z. B. eine Vertretungsbeistandschaft kombiniert mit einer Begleit- oder Mitwirkungsbeistandschaft). Zu Frage 2: Das alte Recht kannte anstelle der umfassenden Beistandschaft die sogenannte Vormundschaft (infolge «Geisteskrankheit und Geistesschwäche» [Art. 369 aZGB], «Verschwendung, Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel und Misswirtschaft» [Art. 370 aZGB]; bei Verurteilung zu einer «Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber» [Art. 371 aZGB] sowie auf «eigenes Begehren» [Art. 372 aZGB]). Falls mündige Kinder entmündigt wurden, trat anstelle der Vormundschaft in der Regel die erstreckte elterliche Sorge (Art. 385 Abs. 3 aZGB). Entmündigte Personen standen mit Inkrafttreten des neuen Rechts (am 1. Januar 2013) von Gesetzes wegen unter umfassender Beistandschaft (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 SchlT ZGB). Nach Inkrafttreten des neuen Rechts hatte die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) – so bald wie möglich – zu prüfen, ob anstelle der umfassenden Beistandschaft auch eine weniger einschneidende Alternative infrage kommt, die dem Schutzbedürfnis der betroffenen Person im selben Mass entsprach.
Für die Jahre 2000, 2005, 2010, 2015 und 2020 präsentieren sich die Daten zur Anzahl der umfassenden Beistandschaften bzw. Vormundschaften wie folgt: 2000 3306 2005 3029 (davon 596 erstreckte elterliche Sorge) 2010 2841 (davon 873 erstreckte elterliche Sorge) 2015 813 2020 457 2023 338 Der stetige Rückgang der Anzahl Personen mit einer umfassenden Beistandschaft zeigt, dass der Erwachsenenschutz mit der Einführung des neuen Rechts verhältnismässiger geworden ist (so viel wie nötig, so wenig wie möglich). Ende 2023 waren insgesamt noch 338 Personen von der einschneidendsten Erwachsenenschutzmassnahme betroffen. Von den 16 545 Erwachsenenschutzmassnahmen, die Ende 2023 geführt wurden (vgl. Beantwortung der Frage 1), machte der Anteil der umfassenden Beistandschaften damit noch rund 2% aus. Zu Frage 3: Die Anzahl der im Kanton Zürich tätigen Berufsbeistandspersonen erheben weder die KOKES noch die KESB-Präsidienvereinigung. Für die Ermittlung dieser Zahlen müssten Erhebungen bei den 24 verschiedenen Berufsbeistandschaften durchgeführt werden. Derartige Erhebungen würden einerseits den Rahmen der vorliegenden Anfrage sprengen. Anderseits betrifft die Anzahl der im Kanton Zürich tätigen Berufsbeistandspersonen keine Angelegenheit des Regierungsrates (im Sinn von § 59 Abs. 1 Kantonsratsgesetz [LS 171.1]). Es handelt sich hierbei nicht um kantonale Daten, sondern um Kennzahlen von (inter-)kommunalen Diensten. Zu Fragen 4 und 5: Die Anzahl umfassender Beistandschaften, die durch private Beistandspersonen und Berufsbeistandspersonen geführt werden, wird zwar statistisch nicht erhoben. Die Kennzahlen konnten jedoch über die KESB-Präsidienvereinigung bzw. die Leitungen der Zentralen Dienste der dreizehn Zürcher Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit verhältnismässigem Aufwand in Erfahrung gebracht werden. Ende 2023 hatten 338 Erwachsene eine umfassende Beistandschaft. Sie teilen sich auf private Beistände und Berufsbeistandspersonen wie folgt auf: Private Beistandspersonen 197 Berufsbeistandspersonen 141
Zu Fragen 6 und 8: Die durchschnittliche Anzahl umfassender Beistandschaften, die von den Berufsbeiständinnen und -beiständen einerseits und den privaten Beiständinnen und Beiständen anderseits ausgeübt werden, wird statistisch nicht erhoben. Erfahrungsgemäss lässt sich aber immerhin sagen, dass eine private Beistandsperson in der überwiegenden Anzahl der Fälle nur ein Mandat führt. Demgegenüber führen Berufsbeistandspersonen stets mehrere Massnahmen. Berufsbeistände führen daher in der Regel gleichzeitig mehr als eine umfassende Beistandschaft. Zu Fragen 7 und 9: Wie viele umfassende Beistandschaften eine Beistandsperson maximal führen kann, ist gesetzlich nicht festgelegt. Das Gesetz bestimmt jedoch, dass die Erwachsenenschutzbehörde als Beiständin oder Beistand eine natürliche Person ernennt, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Die KOKES hat mit Blick darauf 2021 Empfehlungen für Berufsbeiständinnen und -beistände herausgegeben (Empfehlungen der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES] zur Organisation von Berufsbeistandschaften vom 18. Juni 2021). Darin sind folgende Richtwerte festgelegt: – maximal 60 aktuelle Mandate (Falldossier per Stichtag, z. B. Ende eines Jahres) pro 100 Stellenprozente; und – maximal 70 bearbeitete Mandate (kumulierte Falldossier pro Jahr) pro 100 Stellenprozente und Jahr. Die Richtwerte sind innerhalb der kommenden 10 bis 15 Jahre anzustreben. Ihnen liegt die Annahme zugrunde, dass für eine Berufsbeistandsperson pro 100 Stellenprozente jeweils 100 Stellenprozente für die administrative Unterstützung zur Verfügung stehen. Berufsbeistandspersonen sollen zudem nur komplexe Fälle führen und «einfache» Fälle an private Beistandspersonen übertragen (vgl. zum Ganzen auch S. 5 und 33 der zuvor genannten Empfehlungen).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli