Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 695/2026

Anfrage Wilma Willi, Stadel, und Mitunterzeichnende betreffend Stand der Umsetzung der Empfehlungen der ABG-Untersuchung zu besonderen Vorkommnissen am USZ, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 233/2026

Sitzung vom 24. Juni 2026

695. Anfrage (Stand der Umsetzung der Empfehlungen der ABG-Untersuchung zu besonderen Vorkommnissen am USZ) Kantonsrätin Wilma Willi, Stadel, und Mitunterzeichnende haben am 15. Juni 2026 folgende Anfrage eingereicht: In der Kantonsratsdebatte vom März 2021 zum Bericht der ABG (KR 58/2021) wurde ausdrücklich und parteiübergreifend gefordert, dass die Umsetzung der Empfehlungen konsequent und zeitnah erfolgt. Entsprechend wurde der Gesundheitsdirektion in Empfehlung 23 nahegelegt, ein Reporting zur Beachtung und Umsetzung der Empfehlungen einzurichten. Mit den Empfehlungen 29 und 30 wurde zudem angeregt, ein formalisiertes Monitoring zur Umsetzung der Empfehlungen der Aufsichtskommissionen zu installieren und die ABG die Umsetzung anhand eines klaren Fahrplans prüfen zu lassen. Mit Empfehlung 75 empfahl die ABG dem Regierungsrat darüber hinaus, eine zuständige Stelle zu bezeichnen, welche die Umsetzung der Empfehlungen vorantreibt und überwacht. Der Kantonsrat unterstrich dieses Anliegen ausdrücklich mit der Überweisung des dringlichen Postulats KR 204/2021. Das dringliche Postulat wurde später mit der Vorlage 5836 zum Gesetz über das Universitätsspital abgeschrieben. Somit ist der aktuelle Umsetzungsstand nicht nachvollziehbar. Heute besteht kein umfassender Überblick darüber, welche Empfehlungen umgesetzt wurden und welche nicht. Stattdessen präsentiert sich ein uneinheitliches Bild einzelner Massnahmen, deren Stand und Wirkung nur teilweise überprüfbar sind. Zwar wird im aktuellen Bericht UK 16/20 zu den Vorkommnissen an der Klinik für Herzchirurgie auf den Seiten 194 bis 197 auf die damaligen Empfehlungen der ABG Bezug genommen. Eine systematische und vollständige Auswertung aller 75 Empfehlungen fehlt jedoch. Vor diesem Hintergrund ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Die ABG empfahl dem Regierungsrat mit Empfehlung 75 die Bezeichnung einer zuständigen Stelle zur Steuerung und Überwachung der Umsetzung ihrer Empfehlungen. Weiter forderte der Kantonsrat im dringlichen Postulat KR 204/2021 die Bezeichnung einer genauen Stelle sowie die Darlegung ihrer Befugnisse. Wir bitten um Informationen zum Stand der Umsetzung dieser Empfehlung sowie zu den Befugnissen der Stelle.

2. Das dringliche Postulat KR 204/2021 wurde mit der Vorlage 5836 zum Gesetz über das Universitätsspital abgeschrieben. Wo und in welcher Form liegt die im Postulat geforderte systematische und ausführliche Auswertung vor?

3. Welche Kontroll- und Monitoringmechanismen wurden eingesetzt? Wie wird die Umsetzung der ABG-Empfehlungen überwacht?

4. Wir bitten um eine Auflistung des Umsetzungsstands sämtlicher 75 Empfehlungen der ABG. Dabei ist aufzuzeigen, welche Empfehlungen bereits umgesetzt wurden, welche sich noch in Umsetzung befinden und welche bislang nicht umgesetzt wurden. Zudem sind die Gründe für eine allfällige Nichtumsetzung darzulegen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Wilma Willi, Stadel, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–4: Mit Medienmitteilung vom 12. Juni 2026 hat die Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit des Kantonsrates (ABG) informiert, dass sie im Nachgang zur Publikation des Berichts der vom Spitalrat des Universitätsspitals Zürich (USZ) eingesetzten unabhängigen Untersuchungskommission (UK 16–20) zu Vorkommnissen an der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie (heute: Klinik für Herzchirurgie) des USZ in den Jahren 2016 bis 2020 die Umsetzung ihrer Empfehlungen aus dem Bericht der von der ABG eingesetzten Subkommission aus dem Jahr 2021 zu besonderen Vorkommnissen am USZ (KR-Nr. 58/2021) nochmals überprüfen und gleichzeitig ihre Aufsichtstätigkeit der letzten Jahre einordnen werde. Die Erkenntnisse aus dieser Überprüfung will die ABG diesen Herbst veröffentlichen. Das USZ hat im Nachgang zur Publikation des Berichts der ABG von 2021 (vgl. KR-Nr. 58/2021) der Gesundheitsdirektion und der ABG über zwei Jahre hinweg regelmässig schriftlich und an Kommissionssitzungen mündlich über die Umsetzung der an das USZ gerichteten Empfehlungen Bericht erstattet. Der ABG-Bericht umfasst insgesamt 75 Empfehlungen, die sich an das USZ, die Universität Zürich (UZH), den Regierungsrat und den Kantonsrat richten. Die meisten Empfehlungen richten sich an das USZ. Das im Anfragetext erwähnte dringliche Postulat KR-Nr. 204/2021 betreffend Koordinierte Umsetzung der Empfehlungen aus dem Bericht KR-Nr. 58/2021, das die Empfehlung 75 aus dem ABG-Bericht aufgenommen hat, hat der Regierungsrat zur Entgegennahme beantragt und dazu im Rahmen der Revision des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG, LS 813.15) Bericht erstattet (Vorlage 5836). Der Regierungsrat hat dabei u. a. dargelegt, dass ein koordiniertes Vorantreiben der Umsetzung der Empfehlungen und der Überwachung ihrer Umsetzung bei denjenigen Empfehlungen, die an den Kantonsrat gerichtet sind, nicht infrage komme – dies auch mit Rücksicht auf die Gewaltenteilung. Dazu zählen z. B. die in der Anfrage erwähnten Empfehlungen 29 und 30. Mit Empfehlung 29 wird der Geschäftsleitung des Kantonsrates empfohlen, ein formalisiertes Monitoring für die Umsetzung von Empfehlungen der Aufsichtskommissionen einzuführen. Mit Empfehlung 30 wird der ABG empfohlen, einen klaren Fahrplan für das

Monitoring der Umsetzung der Empfehlungen aus diesem Bericht zu erstellen. Dem Kantonsrat und den Fraktionen wird zudem empfohlen, der Besetzung der Aufsichtskommissionen grosse Bedeutung beizumessen und dem Wissenstransfer in Aufsichtskommissionen mehr Beachtung zu schenken (Empfehlungen 27 und 28). Was die übrigen Empfehlungen betrifft, führte der Regierungsrat in der Vorlage 5836 aus, dass diese durch die im Bericht der ABG angesprochenen Stellen selbstständig geprüft und wo angezeigt umgesetzt werden. Weiter legte er dar, dass die Arbeiten zur Umsetzung der Empfehlungen bereits weit fortgeschritten seien und die meisten der an den Regierungsrat oder die Gesundheitsdirektion gerichteten Empfehlungen mit der Vorlage 5836 umgesetzt würden oder bereits durch andere Massnahmen umgesetzt worden seien (vgl. dazu Vorlage 5836, Kapitel 5.1–5.5). Wie den Kapiteln 5.6 und 5.7 der Vorlage 5836 zu entnehmen ist, haben auch das USZ und die UZH zum damaligen Zeitpunkt bereits sehr viele Massnahmen umgesetzt oder waren mit den entsprechenden Umsetzungsarbeiten beschäftigt. Der Kantonsrat ist in der Folge dem Antrag des Regierungsrates gefolgt und hat das dringliche Postulat KR-Nr. 204/2021 im Rahmen der Revision des USZG als erledigt abgeschrieben. Gemäss § 56 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes (LS 171.1) kann der Kantonsrat ein (dringliches) Postulat entweder als erledigt abschreiben oder dem Regierungsrat eine angemessene Frist zur Erstellung eines Ergänzungsberichts ansetzen. Im vorliegenden Fall ist der Kantonsrat dem Antrag des Regierungsrates gefolgt und sah keine Notwendigkeit für einen Ergänzungsbericht. Damit ist das dringliche Postulat KR-Nr. 204/2021 seit dem 3. April 2023 erledigt. Grundsätzlich erfolgt die Begleitung und Überprüfung der Umsetzung von Empfehlungen im Rahmen der gesetzlich definierten Aufsichtsrollen. Wie der Regierungsrat z. B. im Bericht zum Postulat KR- Nr. 205/2021 betreffend Aufsichtsstrukturen in Bildungs- und Gesundheitsdirektion dargelegt hat, sind die Aufsichtsrollen des Regierungs- rates und des Kantonsrates, aber auch des Spitalrates und des Universitätsrates gegenüber dem USZ bzw. der UZH klar geregelt. So übt der Kantonsrat die Oberaufsicht aus (§ 25 Abs. 1 Universitätsgesetz [UniG, LS 415.11] bzw. § 8 Abs. 1 lit. a USZG), dem Regierungsrat obliegt die allgemeine Aufsicht (§ 26 Abs. 1 UniG bzw. § 9d USZG). Der Spitalrat

übt die unmittelbare Aufsicht über das USZ aus (§ 11d Abs. 1 USZG), der Universitätsrat die unmittelbare Aufsicht über die UZH (§ 29 Abs. 4 UniG). Wie einleitend erwähnt, will die ABG nun ohnehin die Umsetzung ihrer damaligen Empfehlungen nochmals überprüfen. Diese Erkenntnisse gilt es abzuwarten.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli