RRB Nr. 697/2026
Krankenversicherung, Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss Juni 2026
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2026
697. Krankenversicherung (Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss Juni 2026)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Gesundheitsdirektion wurden folgende Verträge mit nachstehenden Tarifen zur Genehmigung eingereicht: Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken 1. Klinik Hirslanden Stationäre Akutsomatik, 9 950 10 150 ab 1. Januar 2025 und HSK SwissDRG-Basisfallwert bis 31. Dezember 2025 10 260 ab 1. Januar 2026 2. Klinik Uroviva Stationäre Akutsomatik, 9 680 10 050 ab 1. Januar 2026 und tarifsuisse SwissDRG-Basisfallwert 3. Klinik Lengg Stationäre Akutsomatik, 11 200 11 000 ab 1. Januar 2026 und HSK SwissDRG-Basisfallwert bis 31. Dezember 2026 10 800 ab 1. Januar 2027 4. Klinik Lengg und Stationäre Akutsomatik, 11 200 11 000 ab 1. Januar 2026 santéservices SwissDRG-Basisfallwert bis 31. Dezember 2026 10 800 ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 10 700 ab 1. Januar 2028 5. Clienia Schlössli Stationäre Psychiatrie, 742 742 ab 1. Januar 2026 und CSS TARPSY-Basispreis 6. Clienia Schlössli Stationäre Psychiatrie, 743 743 ab 1. Januar 2026 und HSK TARPSY-Basispreis 7. Spital Affoltern Stationäre Psychiatrie, 675 695 ab 1. Januar 2026 und HSK TARPSY-Basispreis bis 31. Dezember 2026 705 ab 1. Januar 2027 8. Spital Affoltern Stationäre Psychiatrie, 670 692 ab 1. Januar 2026 und CSS TARPSY-Basispreis bis 31. Dezember 2026 698 ab 1. Januar 2027 9. KSW und CSS Stationäre Psychiatrie, 710 720 ab 1. Januar 2026 TARPSY-Basispreis bis 31. Dezember 2026 730 ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 10. Stiftung Kliniken Stationäre Rehabilitation, 710 719 ab 1. Januar 2026 Valens und HSK ST-Reha-Basispreis, bis 31. Dezember 2026 Rehaklinik Wald 728 ab 1. Januar 2027 11. Stiftung Kliniken Stationäre Rehabilitation, 710 718 ab 1. Januar 2026 Valens und CSS ST-Reha-Basispreis, bis 31. Dezember 2026 Rehaklinik Wald 728 ab 1. Januar 2027
Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken 12. VZK und Swica Ambulante ärztliche Leistungen, Taxpunktwert TARDOC und Ambulante Pauschalen Adus Medica *0.93 0.93 ab 1. Januar 2026 Forel Klinik bis 31. Dezember 2026 GZO AG Spital Wetzikon Kantonsspital Winterthur Klinik Lengg Klinik Susenberg Limmatklinik Schulthess Klinik See-Spital Horgen Spital Affoltern Spital Bülach Spital Limmattal Spital Männedorf Spital Uster Spital Zollikerberg Stadtspital Triemli Stadtspital Waid Rehaklinik Wald Universitäts-Kinderspital Universitätsklinik Balgrist Uroviva Klinik Rehaklinik Limmattal Rehaklinik Zollikerberg 13. VZK und Ambulante ärztliche santéservices Leistungen, Taxpunktwert TARDOC und Ambulante Pauschalen Clienia Schlössli AG *0.90 0.90 ab 1. Januar 2026 Clienia Schlössli Ambulatorium Wetzikon Psychiatriezentrum Wetzikon Clienia Littenheid AG Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie Sune-Egge Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland Modellstation SOMOSA Privatklinik Hohenegg Psychiatrische Universitätsklinik Zürich Psychiatrische Universitätsklinik Zürich Kinder und Jugend Forensik Sanatorium Kilchberg Suchtfachklinik Zürich
Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken 14. USZ, USZ Ambulante ärztliche *0.93 0.93 ab 1. Januar 2026 Campus Leistungen, Taxpunktwert und CSS TARDOC und Ambulante Pauschalen 15. USZ und Ambulante ärztliche 0.89 0.89 ab 1. Januar 2023 tarifsuisse Leistungen, TARMED- bis 31. Dezember 2024 Taxpunktwert 0.93 ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 16. USZ, USZ Ambulante ärztliche *0.93 0.93 ab 1. Januar 2026 Campus und Leistungen, Taxpunktwert santéservices TARDOC und Ambulante Pauschalen 17. USZ und CSS Paramedizin, ab 1. Januar 2026 Taxpunktwerte Physiotherapie 1.08 1.11 Ergotherapie 1.10 1.10 Logopädie 1.11 1.11 Ernährungsberatung 1.00 1.10 Hebammen 1.25 1.25 Diabetesberatung 1.00 1.00 Zahnärztliche Behandlung 3.10 3.10 Nicht ärztliche Beratungs- Analog Analog und Pflegeleistung TARMED- ambulantem (Stomaberatung- und Taxpunkt- ärztlichen behandlung) wert Taxpunktwert 18. Klinik Hirslanden, Paramedizin, Klinik Im Park Taxpunktwert und tarifsuisse Physiotherapie 1.08 1.08 ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 1.11 ab 1. Januar 2026 Ergotherapie 1.08 1.10 ab 1. Januar 2025 Logopädie 1.10 1.12 ab 1. Januar 2025 Ernährungsberatung 1.00 1.09 ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 1.10 ab 1. Januar 2026 Hebammen 1.25 1.25 ab 1. Januar 2025 Diabetesberatung 1.00 1.00 ab 1. Januar 2025 Zahnärztliche 3.10 3.10 ab 1. Januar 2025 Behandlungen
Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken 19. Klinik Hirslanden, Paramedizin, Klinik Im Park Taxpunktwert und HSK Physiotherapie 1.08 1.11 ab 1. Januar 2025 Ergotherapie 1.10 1.10 ab 1. Januar 2025 Logopädie 1.11 1.11 ab 1. Januar 2025 Ernährungsberatung 1.00 1.09 ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 1.10 ab 1. Januar 2026 Diabetesberatung 1.00 1.00 ab 1. Januar 2025 Hebammen 1.25 1.25 ab 1. Januar 2025 1 N ur, sofern der Leistungserbringer oder Versicherer nicht mit einer Vertragspartei identisch ist.
* Verrechnung nach TARMED
Legende: CSS CSS Kranken-Versicherung AG HSK die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer ipw Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland KSW Kantonsspital Winterthur PUK Psychiatrische Universitätsklinik Zürich santéservices die durch die santéservices ag vertretenen Versicherer (seit 1. Januar 2026, ehemals tarifsuisse ag) SWICA SWICA Krankenversicherung AG SwissDRG schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Akutsomatik SwissDRG-Basisfallwert SwissDRG-Fallpauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Fall tarifsuisse die durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherer (ab 1. Januar 2026: santéservices) TARDOC/ Ambulante Pauschalen schweizweit einheitliche Tarifstruktur für ambulante ärztliche Behandlungen USZ Universitätsspital Zürich VZK Verband Zürcher Krankenhäuser
Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarifverträge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Tarife. Der Umstand, dass sich die Tarifpartner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarifpartnern aber ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemessen erachten würde.
B. Anhörung der Preisüberwachung und der Patientenschutzorganisationen Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist die Preisüberwachung anzuhören (Art. 14 Preisüberwachungsgesetz [SR 942.20]). Soweit die Preisüberwachung bei einem Leistungserbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines anderen Versicherers) angehört worden ist oder bereits eine von der Preisüberwachung geltende Empfehlung vorlag, hat die Gesundheitsdirektion keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Bei den Tarifverträgen Nrn. 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 hat die Preisüberwachung auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Schreiben vom 28. März 2025 empfiehlt die Preisüberwachung für die Behandlung stationärer Patientinnen und Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der allgemeinen Abteilung im Akutspital höchstens einen SwissDRG-Basisfallwert von Fr. 9336 ab 2025 zu genehmigen oder festzusetzen. Dies gilt für den Tarifvertrag Nr. 1 (Klinik Hirslanden). Mit Schreiben vom 11. März 2026 nimmt die Preisüberwachung Stellung zum Tarifvertrag zwischen der Klinik Uroviva und der tarifsuisse ag und empfiehlt, für die Behandlung stationärer Patientinnen und Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der allgemeinen Abteilung im Akutspital höchstens einen SwissDRG-Basisfallwert von Fr. 9480 ab 2026 zu genehmigen oder festzusetzen. Diese Stellungnahme gilt gemäss Preisüberwachung für sämtliche Tarifverträge zu SwissDRG-Basisfallwerten des vorgenannten Jahres. Somit gilt diese Stellungnahme auch für die Tarifverträge Nrn. 1, 3 und 4. Die Stellungnahme der Preisüberwachung für das Jahr 2026 beruht auf einem Benchmarking anhand von Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler gemäss ITAR-K (Integriertes Tarifmodell auf Kostenträgerrechnungsbasis) des Jahres 2024, die Stellungnahme für das Jahr 2025 beruht auf Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler gemäss ITAR-K des Jahres 2023. Bei beiden Stellungnahmen wird der Effizienzmassstab beim 20. Perzentil nach Anzahl Spitälern gesetzt. Die Preisüberwachung macht geltend, im Rahmen der Regulierung sei das fehlende Wettbewerbselement einzubringen, da die Nachfrageseite im Bereich der sozialen Krankenversicherung zwar ein Interesse an guter Qualität und Innovation, nicht aber an einem günstigen Preis habe. Betreffend TARPSY-Basispreis empfiehlt die Preisüberwachung mit
Schreiben vom 11. März 2026 für die stationäre psychiatrische Behandlung der Patientinnen und Patienten in der Clienia Schlössli AG gegenüber der CSS maximal einen TARPSY-Basispreis von Fr. 640 ab 2026 zu genehmigen, was dem 20. Perzentil der Psychiatrischen Kliniken entspreche. Diese Empfehlung gilt auch für andere, das Jahr 2026 betreffende Tarifverträge zu TARPSY-Basispreisen aller stationären Spitäler im Kanton. Somit gilt diese Empfehlung auch für die Tarifverträge Nrn. 6, 7, 8 und 9. Gemäss Preisüberwachung bestehen bezüglich der Tarifstruktur TARPSY noch Unzulänglichkeiten. Nach wie vor sei auffallend, dass bei den berechneten kostenbasierten Werten grosse Unterschiede zwischen den psychiatrischen Kliniken bestehen (im Umfang von Faktor 2.3). Begründete Kostenunterschiede müssten gemäss Preisüberwachung jedoch durch die Kostengewichte abgebildet werden. Unterschiede bei den kostenbasierten Basispreisen sollten hingegen lediglich durch die Effizienz der Leistungserbringer erklärt werden können. Mit Schreiben vom 5. März 2026 nimmt die Preisüberwachung Stellung für die Behandlung stationärer Patientinnen und Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der HSK in der allgemeinen Abteilung der Kliniken Valens am Rehabilitationsstandort Wald und empfiehlt, höchstens einen ST-Reha-Basisfallwert von Fr. 701 ab 2026 zu genehmigen oder festzusetzen. Diese Empfehlung gilt für die Tarifverträge Nrn. 10 und 11 und berücksichtigt die Verwendung höchstens des 20. Perzentils der Schweizer Rehabilitationskliniken, womit nicht das effizienteste, aber immerhin ein effizientes Spital als Massstab diene. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden, was auf Tarifvertrag Nr. 13 zutrifft, sind diejenigen Organisationen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten vertreten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Die Schweizerische Stiftung SPO-Patientenorganisation und der Dachverband Schweizerischer Patientenstellen haben sich diesbezüglich innert der gesetzten Frist jeweils nicht vernehmen lassen.
C. Prüfung der vereinbarten Tarife und Vertragsbestimmungen Tarife und Preise orientieren sich gemäss Art. 43 Abs. 4bis und Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG an der Entschädigung jener Leistungserbringer, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Die zur Genehmigung beantragten Tarife für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind auf ihre Gesetzeskonformität und insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten geprüft worden: 1. Massgebliche Vergleichsgrösse: – Orientierung am Benchmark der Gesundheitsdirektion und an weiteren Benchmarks, unter Berücksichtigung der Kosten- und Mengenentwicklung, – Repräsentativität und Aussagekraft der Vergleichsgrösse, – Berücksichtigung der Änderung der Tarifstruktur, sofern die Vergleichsgrösse auf frühere Jahre gründet,
– Orientierung an bereits vom Regierungsrat genehmigten Tarifen anderer Krankenversicherer für identische Leistungen desselben Leistungserbringers. 2. Beurteilung von Abweichungen von der Vergleichsgrösse: – Plausibilität der Begründung bei Abweichungen von der Vergleichsgrösse, – Abbildungsgüte der schweizweit einheitlichen Tarifstruktur, – zeitlicher Geltungsbereich des Tarifs (Ein- oder Mehrjahresvertrag). 3. Sofern kein aussagekräftiges Benchmarking möglich ist: – Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der letztmaligen Tarife, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Betreffend die zur Genehmigung beantragten Tarife des stationären Bereichs (Tarifverträge Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11) ist Folgendes festzuhalten: Die zur Genehmigung beantragten Tarife der Akutsomatik (Tarifverträge Nrn. 1, 2, 3 und 4) bewegen sich grundsätzlich innerhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums. Die Preisüberwachung empfiehlt jedoch, für alle stationären Spitäler im Kanton Zürich einen Tarif von höchstens Fr. 9336 (2025) bzw. Fr. 9480 (2026) zu genehmigen oder festzusetzen, weil die Einführungsphase der SwissDRG-Tarifstruktur abgeschlossen und die Tarifstruktur seit Version 5.0 bezüglich ihrer Abbildungsgüte ausgereift sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Preisüberwachung in ihrer Stellungnahme einen zu strengen Effizienzmassstab festlegt. Der von der Preisüberwachung beantragte Basisfallwert für das Jahr 2025 sowie 2026 deckt nur einen sehr geringen Anteil der im Kanton Zürich erbrachten stationären akutsomatischen Leistungen ab. Entsprechend wird der Sicherstellung der Versorgung zu wenig Beachtung geschenkt. Mit der allgemein formulierten Stellungnahme der Preisüberwachung wird der Rechtsprechung zu spitalindividuellen Besonderheiten zudem nicht genügend Rechnung getragen. Bezüglich der Tarifverträge im akutstationären Bereich kann sodann festgestellt werden, dass die Verhandlungsergebnisse die von den Kantonen angewendeten und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Wirtschaftlichkeitsmassstäbe beachten (Klinik Uroviva, Klinik Hirslanden) bzw. der besonderen Stellung des Spitals in der Versorgung (Klinik Lengg) ausreichend Rechnung tragen. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass die verhandelten Tarife nicht wirtschaftlich bzw.
nicht billig wären. Entgegen der Empfehlung der Preisüberwachung rechtfertigt es sich deshalb vorliegend nicht, in die Tarifautonomie der Vertragsparteien einzugreifen.
Betreffend die Tarifverträge Nrn. 5, 6, 7, 8 und 9 zur Vergütung von stationär erbrachten psychiatrischen Leistungen ist Folgendes festzuhalten: Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) erachtet die Datenlage für ein Benchmarking im Bereich der stationären Psychiatrie (TARPSY) nicht als geeignet, als dass davon ein allgemein anwendbarer Effizienzmassstab bzw. Benchmarkwert abgeleitet werden könnte. Wird im Wirtschaftlichkeitsvergleich einzig auf ein Benchmarking der Tageskosten abgestellt, führt dies dazu, dass Kliniken mit tiefen Tageskosten effizient erscheinen, selbst wenn deren Fallkosten möglicherweise ineffizient hoch sind. Umgekehrt gibt es Kliniken mit hohen Tageskosten, die im Benchmarking der Tageskosten als ineffizient erscheinen, die dafür aber tiefe Fallkosten ausweisen, weil sie ihre Patientinnen und Patienten nur kurz und intensiv behandeln. Insofern ist ein Benchmarking in der Psychiatrie mit verschiedenen Unsicherheiten verbunden und ein Tageskosten- Benchmarking allein erlaubt keine klare Aussage darüber, ob ein Spital seine Leistungen effizient erbringt oder nicht. Im Übrigen hat auch der Bundesrat noch keine Betriebsvergleiche nach Art. 49 Abs. 8 KVG veröffentlicht und es fehlt bisher eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Benchmarking unter TARPSY. Aus diesen Gründen kann nicht ohne Weiteres auf die Empfehlung der Preisüberwachung abgestellt werden, welche sich mit dem 20. Perzentil zudem an einem zu strengen Effizienzmassstab orientiert. Im Vergleich zu den bisherigen Tarifen steigen die in den Tarifverträgen vereinbarten Tarife nicht bzw. berücksichtigen, dass die letztmaligen Einigungen schon mehrere Jahre zurück liegen. Betreffend die Tarifverträge Nrn. 10 und 11 zur Vergütung von stationär erbrachten rehabilitativen Leistungen ist Folgendes festzuhalten: Die GDK erachtete die bisherige Datenlage für ein Benchmarking im Bereich der stationären Rehabilitation noch nicht als geeignet, um allein anhand von diesem die Wirtschaftlichkeit von vereinbarten ST-Reha- Tarifen zu prüfen. Entsprechend zu Betriebsvergleichen unter TARPSY
kann somit auch unter ST Reha nicht ohne Weiteres auf Betriebsvergleiche mit einem allgemeingültigen Effizienzmassstab und die Empfehlung der Preisüberwachung abgestellt werden. Gleichwohl ist zu erwähnen, dass die mit den Tarifverträgen Nrn. 10 und 11 vereinbarten Tarife zwischen dem 20. und 25. Perzentil des Preisüberwachungs-Benchmarkings liegen. Die Empfehlung der Preisüberwachung, der ohnehin ein zu strenger Effizienzmassstab zugrunde liegt, wird damit nur geringfügig überschritten. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die vorliegenden Tarife von den bisherigen gültigen Tarifen nur äusserst geringfügig unterscheiden. Die Tarifverträge Nrn. 10 und 11 sind somit zu genehmigen.
Betreffend die Tarifverträge Nrn. 12, 13, 14 und 16 ist Folgendes festzuhalten: Am 30. April 2025 hat der Bundesrat den Tarifvertrag über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen) (im nachfolgenden als Gesamt-Tarifsystem bezeichnet) gestützt auf Art. 46 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 5 KVG mit gewissen Ausnahmen mit Wirkung ab 1. Januar 2026 genehmigt. Mit dem neuen Gesamt-Tarifsystem wird das bisherige Tarifsystem TARMED vollständig abgelöst, womit auch die bis am 31. Dezember 2025 gültigen (TARMED-) Taxpunktwerte ausnahmslos dahinfallen. Für die Einführung des neuen Tarifsystems kommt die bundesrechtliche Vorgabe gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) betreffend Kostenneutralität zur Anwendung, wonach ein Wechsel des Tarifmodells keine Mehrkosten verursachen darf. Zur Einhaltung der Kostenneutralität wurde das neue Gesamt-Tarifsystem so ausgestaltet, dass bei gleichbleibenden Taxpunktwerten die Summe aller Leistungen unter dem bisherigen und neuen Tarifsystem möglichst identisch vergütet wird. Der Bundesrat hat mit seinen Schreiben an die Tarifpartner und die Kantone vom 30. April 2025 die Akteurinnen und Akteure aufgefordert, die im Jahr 2025 gültigen (TARMED-)Taxpunktwerte grundsätzlich ab dem 1. Januar 2026 unter dem neuen Gesamt-Tarifsystem fortzuführen. In den vorliegenden Tarifverträgen für das neue Gesamt-Tarifsystem ab 2026 wurden die im Jahr 2025 gültigen Taxpunktwerte übernommen. Betreffend Tarifverträge Nrn. 15, 17, 18 und 19, die ebenfalls den ambulanten Bereich betreffen, ist Folgendes festzuhalten: Für die Tarife im ambulanten Bereich sind keine gesamtschweizerischen Kosten- und Leistungsdaten vergleichbarer Leistungen verfügbar, mit denen Benchmarkings analog zum stationären Bereich durchgeführt werden könnten. Entsprechend erfolgt die Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung nach Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG insbesondere unter Berücksichtigung der letztmaligen Tarife sowie der Tarife anderer Leistungserbringer, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Diesbezüglich bestehen keine Hinweise, dass sich die zur Genehmigung beantragten Tarife des ambulanten Bereichs ausserhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums bewegen würden.
Weiter sind die Tarifverträge auf ihre Gesetzeskonformität zu prüfen. Die vorliegenden ambulanten und stationären Verträge enthalten keine unzulässigen Vertragsbestimmungen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 KVG (Sondervertragsverbote, Verpflichtung von Verbandsmitgliedern auf bestehende Verbandsverträge, Konkurrenzverbote, Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln). Die Vertragsbestimmungen sind mit dem KVG vereinbar.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die vertraglich vereinbarten Tarife nicht der Entschädigung für eine effiziente und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne von Art. 43 Abs. 4bis KVG entsprechen bzw. das Gebot der Billigkeit verletzen. Die zur Genehmigung beantragten Tarife bewegen sich innerhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums und sind somit zu genehmigen.
D. Provisorische Tariffestlegung nach Auslaufen der genehmigten Verträge Liegt für die Zeit nach Auslaufen eines Tarifvertrags nicht rechtzeitig ein genehmigter oder festgesetzter Tarif vor, befinden sich die Tarifpartner in einem tariflosen Zustand. Die Tarifverträge Nrn. 4, 5, 8, 9, 11, 14 und 17 sehen deshalb vorsorglich vor, dass nach Ablauf des Vertrags – sofern kein behördlich erlassener provisorischer Tarif vorliegt – der bisherige Vertragstarif bis zum Vorliegen eines neuen definitiven Tarifs provisorisch weitergelten soll. Für die zu genehmigenden Tarifverträge Nrn. 1, 2, 3, 6, 7, 10, 12, 13, 16, 18 und 19 könnten die erbrachten Leistungen nach Vertragsablauf nicht mehr verrechnet werden. Im Interesse einer geordneten Gesundheitsversorgung im Sinne von Art. 113 der Kantonsverfassung (LS 101), wozu auch die Sicherung der Liquidität der Leistungserbringer gehört (vgl. RRB Nr. 1248/2016, Erwägung E), ist deshalb die provisorische Weitergeltung der erwähnten Tarifverträge und der darin vereinbarten, am Vertragsende geltenden Tarife, festzusetzen. Die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen ist vorzubehalten. Die provisorischen Tarife gelten unpräjudiziell bis zum Vorliegen definitiver und in Rechtskraft erwachsener Tarife (entweder durch Genehmigung eines Tarifvertrags oder Festsetzung von neuen Tarifen nach Scheitern von Vertragsverhandlungen). Betreffend Tarifvertrag Nr. 15 fällt die im Vertrag geltende Abrechnungsgrundlage unter TARMED durch Einführung der neuen ambulanten Tarifstruktur bestehend aus TARDOC und Ambulanten Pauschalen per 1. Januar 2026 weg, weshalb keine provisorische Weiterführung des Tarifs bei Auslaufen des Vertrags angezeigt ist.
E. Finanzielle Auswirkungen Die vorliegend zu genehmigenden Tarife führen zu Mehrausgaben bei den Krankenversicherern und beim Kanton. Gemäss Art. 49a Abs. 1 und 2ter KVG in Verbindung mit § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) und § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) übernimmt der
Kanton einen Anteil von 55% an der Vergütung der stationären Spitalleistung. Mit der Einführung der einheitlichen Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen (EFAS) am 1. Januar 2028 wird der Kanton einen Anteil von mindestens 24,5% an der Vergütung von ambulanten und stationären Leistungen übernehmen (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur KVG-Änderung vom 22. Dezember 2023, AS 2025 107). Die erforderlichen Mittel sind im Budget 2026 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 (Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation) teilweise eingestellt bzw. sind grundsätzlich innerhalb der Leistungsgruppen Nrn. 6300 und 6400 zu kompensieren. Soweit die Ausgaben für die entsprechenden Leistungen nicht oder nur teilweise kompensiert werden können, sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung einer Kreditüberschreitung nach § 22 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) gegeben, da es sich vorliegend um eine vom Bundesrecht vorgeschriebene, zwingende Ausgabe handelt.
F. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Beschluss kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [SR 173.32]).
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Folgende Tarifverträge werden genehmigt: 1. Vertrag zwischen der Klinik Hirslanden und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2025. 2. Vertrag zwischen der Klinik Uroviva und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2026. 3. Vertrag zwischen der Klinik Lengg und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2026. 4. Vertrag zwischen der Klinik Lengg und der santéservices ag betreffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2026. 5. Vertrag zwischen der Clienia Schlössli AG und der CSS Kranken- Versicherung AG betreffend Vergütung von stationären psychiatrischen Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2026.
6. Vertrag zwischen der Clienia Schlössli AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären psychiatrischen Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2026. 7. Vertrag zwischen dem Spital Affoltern und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären psychiatrischen Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2026. 8. Vertrag zwischen dem Spital Affoltern und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung von stationären psychiatrischen Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2026. 9. Vertrag zwischen dem Kantonsspital Winterthur und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung von stationären psychiatrischen Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027. 10. Vertrag zwischen der Stiftung Kliniken Valens (für den Standort Rehaklinik Wald) und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationärer Rehabilitation nach ST Reha ab 1. Januar 2026. 11. Vertrag zwischen der Stiftung Kliniken Valens (für den Standort Rehaklinik Wald) und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung von stationärer Rehabilitation nach ST Reha ab 1. Januar 2026. 12. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser und der Swica Krankenversicherung AG betreffend Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen nach TARDOC und Ambulanten Pauschalen ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026. 13. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser für die Zürcher Psychiatrien und der santéservices ag betreffend Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen nach TARDOC und Ambulanten Pauschalen ab 1. Januar 2026. 14. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich, dem Universitätsspital Zürich Campus und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen nach TARDOC und Ambulanten Pauschalen ab 1. Januar 2026. 15. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen nach TARMED ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025. 16. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich, dem Universitätsspital Zürich Campus und der santéservices ag betreffend Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen nach TARDOC und Ambulanten Pauschalen ab 1. Januar 2026.
17. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung von paramedizinischen, zahnärztlichen und nicht ärztlichen Leistungen ab 1. Januar 2026. 18. Vertrag zwischen der Klinik Hirslanden, der Hirslanden Klinik Im Park und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von paramedizinischen, zahnärztlichen und nichtärztlichen Leistungen ab 1. Januar 2025. 19. Vertrag zwischen der Klinik Hirslanden, der Klinik Im Park und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von paramedizinischen und nichtärztlichen Leistungen ab 1. Januar 2025.
II. Die in Dispositiv I Ziff. 1, 2, 3, 6, 7, 10, 12, 13, 16, 18 und 19 genehmigten Tarifverträge – samt den darin vereinbarten, per Vertragsende geltenden Tarifen – gelten nach Ablauf des Vertrags bis zum Vorliegen neuer genehmigter oder festgesetzter Tarife im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch weiter.
III. Betreffend die in Dispositiv II provisorisch festgesetzten Tarife bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen durch die Berechtigten vorbehalten.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
V. Dispositiv I–IV werden im Amtsblatt veröffentlicht.
VI. Mitteilung (je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mitglieder [E]): – Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern – Clienia Schlössli AG, Schlösslistrasse 8, 8618 Oetwil am See – CSS Kranken-Versicherung AG, Postfach, 6002 Luzern – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich – Kantonsspital Winterthur, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur – Klinik Hirslanden, Witellikerstrasse 40, 8032 Zürich – Klinik Lengg, Bleulerstrasse 60, 8008 Zürich – Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern – santéservices ag, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich – Spital Affoltern, Sonnenbergstrasse 27, 8910 Affoltern am Albis – Stiftung Kliniken Valens, Taminaplatz 1, 7317 Valens
– Swica Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur – Universitätsspital Zürich, Rämistrasse 100, 8091 Zürich – Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich – Gesundheitsdirektion
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli