Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 699/2024

Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Wallisellen, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Juni 2024

699. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Wallisellen, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wallisellen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 3. März 2024 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wallisellen (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen die Einführung einer Zielnorm zur Wohnraumpolitik.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Teilrevision umfasst keine Inkraftsetzungsbestimmung. Die Inkraftsetzungsbestimmung zur letztmals erfolgten Totalrevision (Art. 54 GO) kann bei Teilrevisionen nicht zur Anwendung kommen. In der Folge hat der Stadtrat Wallisellen über die Inkraftsetzung zu beschliessen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kommunalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (§ 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GG). b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wallisellen am 3. März 2024 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Wallisellen, Stadtverwaltung, Zentralstrasse 9, Postfach, 8304 Wallisellen, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, Postfach 722, 8180 Bülach, und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 89 — read in the version of April 1, 2023; the act was consolidated again on July 1, 2024 and July 1, 2024.
  • Gemeindegesetz, Art. 4, Art. 7, and Art. 48 — read in the version of October 1, 2022; the act was consolidated again on April 1, 2026.