RRB Nr. 707/2024
Anfrage Karin Fehr Thoma, Uster, und Mitunterzeichnende betreffend Quereinstieg-Studiengänge bei der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung im Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 118/2024
Sitzung vom 26. Juni 2024
707. Anfrage (Quereinstieg-Studiengänge bei der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung im Kanton Zürich) Kantonsrätin Karin Fehr Thoma, Uster, und Mitunterzeichnende haben am 8. April 2024 folgende Anfrage eingereicht: Zur Behebung des aktuellen Lehrpersonenmangels ist es mitentscheidend, dass der Kanton Zürich ein attraktives Angebot an Quereinstieg- Studiengängen anbietet und dieses auch gut zugänglich ist. Das Studium Primarstufe im Quereinstieg kann aktuell im Kanton Zürich sowohl im Vollzeit- als auch im Teilzeitstudium absolviert werden, das Studium Kindergarten- und Unterstufe im Quereinstieg dagegen nur in Form eines Teilzeitstudiums. Im EDK-Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen vom 28. März 2019 sind u. a. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung und die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen geregelt (Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 Buchstabe a und b sowie Art. 12). Personen mit einem Abschluss auf einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II oder eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufserfahrung (=Quereinsteigende) können unter gewissen Bedingungen zur Ausbildung zugelassen werden. Quereinsteigenden können für den Lehrberuf zudem bedeutsame Kompetenzen anerkannt und im Umfang vom maximal einem Drittel des minimalen Studienumfangs an die Ausbildung angerechnet werden. Die Quereinstieg-Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) bzw. von unterstrass.edu sind auf Personen mit einem Hochschulabschluss ausgerichtet1. Personen mit einem Abschluss auf der Sekundarstufe II müssen müssen nebst dem Alter von 27 Jahren und der mehrjährigen Berufserfahrung formale tertiäre Bildungsleistungen, die im Umfang mit einem Bachelor auf Hochschulstufe gleichwertig sind (180 ECTS), und zusätzlich für das Studium relevante und direkt anrechenbare tertiäre Studienleistungen im Umfang von 60 ECTS nachweisen (total also 240 ECTS-Punkte).
1 Siehe Wegleitung zum Nachweis einer zum Bachelorabschluss auf Hochschulstufe gleichwertigen Ausbildung: https://phzh.ch/contentassets/f7d300fea7bb4e4398b00cf66ce9d060/ quest-wegleitung-nachweis-bachelor-phzh.pdf
Wir bitten deshalb den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie viele Personen haben in den letzten zehn Jahren die Quereinstieg- Studiengänge Kindergarten-/Unterstufe, Primar- und Sekundarstufe I im Kanton Zürich besucht?
2. Bei wie vielen davon handelte es sich um Quereinsteigende gemäss Definition EDK-Reglement?
3. Wie sollen Absolvierende einer Berufs- oder höheren Fachprüfung, welche für den Lehrberuf bedeutsame Kompetenzen mitbringen und deren Qualifikationen ein mit einem Bachelor auf Hochschulstufe vergleichbares Niveau aufweisen, 180 ECTS nachweisen können, wenn die diesen Prüfungen zugrunde liegenden Prüfungsordnungen nicht die Dauer der Vorbereitungskurse, sondern nur die Zulassungsbedingungen für die Prüfungen, das Berufsprofil, die zu erreichenden Kompetenzen, das Qualifikationsverfahren sowie den entsprechenden gesetzlich geschützten Titel regeln?
4. Warum müssen Quereinsteigende gemäss Definition EDK-Reglement im Gegensatz zu einem/einer Hochschulabsolvierenden noch zusätzlich 60 für das Studium an der PH relevante und direkt anrechenbare ECTS-Punkte nachweisen, obwohl grundsätzlich beide Zielgruppen einen vergleichbar lehrberufsfremden Ausbildungswerdegang mitbringen können?
5. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat, dieser Ungleichbehandlung von Quereinsteigenden gemäss Definition EDK-Reglement und Hochschulabsolvierenden bei der Zulassung zu den Quereinstieg-Studiengängen entgegenzusteuern?
6. Plant der Regierungsrat in nächster Zeit – so wie es ihm das Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) im Falle von Mangel an Lehrkräften erlaubt (s. PHG § 7 c) – vorübergehend abweichende Regelungen für die Zulassung zu den Studiengängen für Quereinsteigende festzulegen? Falls ja, in welchem Sinne, falls nein, weshalb nicht?
7. Warum wird das Studium Kindergarten- und Unterstufe im Quereinstieg nur im Teil- und nicht auch im Vollzeitstudium angeboten?
8. Weshalb bietet die PHZH die Teilzeit-Quereinstieg-Studiengänge Kindergarten-/Unterstufe und Primarstufe erst wieder ab Herbst 2025 an? Wie viele Personen haben die entsprechenden Auswahlverfahren für diese bereits bestanden und wären daher in der Lage, das Studium im Herbst 2024 aufnehmen?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Karin Fehr Thoma, Uster, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet:
Die Beantwortung der Anfrage erfolgt zuständigkeitshalber gemäss den Angaben der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). Zu Frage 1: Die Tabelle zeigt die Anzahl Absolventinnen und Absolventen der Quereinsteiger (Quest)-Studiengänge von 2016 bis 2023. Vor 2016 wurden die Zahlen nicht erfasst. 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Quereinstieg Kindergarten 40 29 27 29 28 22 14 5 Quereinstieg Kindergarten 14 15 23 23 36 50 58 61 und Unterstufe Quereinstieg Primarstufe 122 98 113 137 153 176 178 183 Quereinstieg Primarstufe Unterstrass 64 48 44 46 51 51 51 55 Quereinstieg Sekundarstufe I 187 137 113 118 142 139 141 129 Total 427 327 320 353 410 438 442 433
Zu Frage 2: Alle Absolventinnen und Absolventen der Quest-Studiengänge sind Quereinsteigende gemäss Art. 2 Abs. 2 des Reglements über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen vom 28. März 2019 (EDK-Anerkennungsreglement). Zu Frage 3: Absolventinnen und Absolventen einer Berufs- oder höheren Fachprüfung können zu einem Quest-Studiengang der PHZH zugelassen werden, wenn sie über Qualifikationen verfügen, die mit einem Bachelor auf Hochschulstufe vergleichbar sind. Für den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung müssen Tertiärabschlüsse (Aus- oder Weiterbildungen) vorgelegt werden. Zu Frage 4: Seit 2016 ist der Quest-Studiengang in den §§ 7b und 9 Abs. 4 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (PHG, LS 414.41) verankert. Für die Zulassung zu den Quest-Studiengängen gibt es zwei Möglichkeiten: Mit einem Hochschulabschluss oder mit dem Nachweis einer einem Hochschulabschluss gleichwertigen Ausbildung. Bei beiden Zu- lassungsmöglichkeiten müssen vor dem Hintergrund, dass es sich um einen verkürzten Studiengang handelt, studienrelevante tertiäre Bildungsleistungen im Umfang von 60 ECTS-Punkten nachgewiesen werden. Bei der Zulassung mit einem Hochschulabschluss im Umfang von 180 ECTS-Punkten kann in jedem Fall aufgezeigt werden, dass dem Studium an der PHZH Ausbildungselemente im Umfang von 60 ECTS- Punkten angerechnet werden können (beispielsweise zu den Bereichen wissenschaftliches Recherchieren, Schreiben und Präsentieren). Bei der Zulassung mit dem Nachweis einer einem Hochschulabschluss gleichwertigen Ausbildung wird in Einzelfall geprüft, ob vom Umfang an formalen Bildungsleistungen, der einem Hochschulabschluss von 180 ECTS-Punkten gleichwertig ist, mindestens 60 ECTS-Punkte im studienrelevanten Bereich liegen. Zu Frage 5: Seit 2023 bietet die PHZH jenen Quereinsteigenden gemäss Art. 2 Abs. 2 des EDK-Anerkennungsreglements, welche die formalen Zulassungsbedingungen zum Studium nicht erfüllen und gestützt auf § 7 Abs. 4 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LS 414.31) befristet ohne Lehrdiplom unterrichten können, die Aufnahme sur Dossier (AsD) an (Art. 4 Abs. 3 lit. b EDK-Anerkennungsreglement). Nichtformal oder informell erworbene Kompetenzen werden ihnen im Aufnahmeverfahren «sur Dossier» angerechnet («Validation des acquis de l’experience»).
Formale Bildungs- und Studienleistungen können ihnen auf Antrag erst angerechnet werden, nachdem sie ins Studium aufgenommen wurden. Die PHZH plant die Ausweitung der AsD für alle Quereinsteigenden gemäss Art. 2 Abs. 2 des EDK-Anerkennungsreglements, welche die formalen Zulassungsbedingungen zum Studium nicht erfüllen. Quereinsteigende, die per AsD ins Studium aufgenommen werden, haben Zugang zum Vollstudium. Der Zugang zu den verkürzten Quest-Studiengängen kann damit nicht erlangt werden (vgl. Beantwortung der Frage 4). Zu Frage 6: Vorübergehend abweichende Regelungen zu den Studiengängen für Quereinsteigende würden die Minimalanforderungen für die gesamtschweizerische Diplomanerkennung gemäss EDK-Anerkennungsreglement nicht einhalten. Entsprechende kantonale Lehrdiplome wären nicht EDK-anerkannt. Vorübergehend abweichende Regelungen zu den Studiengängen für Quereinsteigende sind deshalb nicht zielführend. Zu Frage 7: Der Studiengang Kindergarten- und Unterstufe im Quereinstieg wird in Teilzeit angeboten, da gemäss § 9 Abs. 4 PHG die Ausbildung nach dem Basisstudium mit einer Lehrtätigkeit an der Volksschule in Teilzeit verbunden wird («formation par l’emploi» gemäss Art. 8 Abs. 4 EDK-
Anerkennungsreglement). Da sich die Quest-Studiengänge an Personen ab 27 Jahren richten, die berufserfahren sind und über einen Hochschulabschluss verfügen, haben sie erfahrungsgemäss neben der Zweitausbildung zur Lehrperson familiäre und/oder berufliche Verpflichtungen. Die Nachfrage nach einer Vollzeitvariante ist gering. Zu Frage 8: Zurzeit beginnen die Quest-Studiengänge Kindergarten- und Unterstufe sowie Primarstufe jeweils in der zweiten Januarwoche. Alle anderen Studiengänge Kindergarten- und Unterstufe sowie Primarstufe beginnen hingegen im September. Das ist aus konzeptioneller, organisatorischadministrativer und finanzieller Sicht nicht befriedigend. Deshalb werden ab 2025 auch die Quest-Studiengänge im Herbstsemester beginnen. Diese Verschiebung wurde frühzeitig und breit kommuniziert. Ausserdem wird das Institut Unterstrass im Herbstsemester 2024 einmalig die Anzahl an Quest-Studienplätzen erhöhen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli