Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 709/2024

Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Juni 2024

709. Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 10. April 2024 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) das Vernehmlassungsverfahren zur totalrevidierten Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung [BMV, SR 412.103.1]) und zum revidierten Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) eröffnet. Gegenstand der Vernehmlassung bildet ausserdem das Strategiepapier zur Stärkung und Weiterentwicklung der Berufsmaturität. Die Vorlagen wurden im Rahmen des seit 2023 durch das WBF geführten Projekts «Berufsmaturität 2030» verbundpartnerschaftlich erarbeitet. Die Vorarbeiten haben gezeigt, dass die Berufsmaturität eine adäquate Vorbereitung auf ein Fachhochschulstudium darstellt. Die Konzeption der Berufsmaturität bzw. das Kompetenzmodell, die Ausrichtungen und der Fächerkanon haben sich bewährt. Die Verordnung über die Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 sowie der Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität vom 18. Dezember 2012 benötigen allerdings zahlreiche formale Anpassungen und Präzisierungen, damit die Berufsmaturität den aktuellen Anforderungen entspricht und für leistungsstarke Jugendliche weiterhin attraktiv ist. Bei der Erarbeitung der Vernehmlassungsantwort wurden die relevanten Anspruchsgruppen, das heisst die Berufsfachschulen, die Berufsmaturitätsschulen sowie verschiedene Interessengruppen – insbesondere die kantonale Berufsmaturitätskommission, die Kommission kaufmännischer Berufsmatura, die Lehrpersonenkonferenz Berufsschulen Kanton Zürich und der Zürcher Verband der Lehrkräfte in der Berufsbildung – einbezogen. Der Kanton Zürich begrüsst die vorgesehenen Änderungen mehrheitlich und schliesst sich der Stellungnahme der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz vom 23. Mai 2024 mit folgenden ergänzenden Hinweisen an: Grundsätzlich wird die Änderung der Promotionsvoraussetzung begrüsst. Allerdings soll die Einschränkung der BM 2 Vollzeit nach der aktuellen Regelung beibehalten werden (vgl. Art. 17 Abs. 5 Bst. b BMV). Wer die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird im Falle des Berufsmaturitätsunterrichts nach der beruflichen Grundbildung vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen.

Gemäss dem neuen RLP-BM wird in der zweiten Landesprache sowie im Fach Englisch (ausser bei der Ausrichtung «Wirtschaft und Dienstleistungen», Typ Wirtschaft) ein Sprachniveau von B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) gefordert. Der Kanton kann jedoch eine höhere Leistungsstufe wie Niveau B2 bewilligen. Da schweizweit die Zielvorgabe das Niveau B1 des GER gilt, muss das Resultat einer auf kantonalen Entscheid auf Niveau B2 durchgeführten Abschlussprüfung auf das Niveau B1 umgerechnet werden. Die Umrechnung auf das geforderte Sprachniveau B1 erfolgt erst bei der Abschlussprüfung bzw. bei der Abschlussnote. Dies führt zu einer Rechtsunsicherheit, da provisorisch promovierte Kandidatinnen und Kandidaten eine Umrechnung auf B1 einfordern könnten, wenn die Semesterzeugnisnoten der Fremdsprachen auf B2 basieren. Es stellt sich deshalb die Frage, ob und wie bei einer kantonal bewilligten höheren Leistungsstufe auf das geforderte Sprachniveau B1 umgerechnet werden soll. Die Umrechnung auf das geforderte Sprachniveau B1 soll deshalb in den Vorlagen präzisiert werden. Gemäss RLP-BM wird neu bei der Erstellung von Interdisziplinären Arbeiten in den Fächern (IDAF) eine Beteiligung von sechs unterschiedlichen Fächern verlangt. Diese Mengenvorgabe erschwert die Organisation des IDAF unnötig, weshalb darauf verzichtet werden soll.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, 3003 Bern (einschliesslich Vernehmlassungsformular; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen-bm@sbfi.admin.ch): Mit Schreiben vom 10. April 2024 haben Sie uns eingeladen, zur Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV), zur Revision des Rahmenlehrplans für die Berufsmaturität sowie zum Strategiepapier zur Stärkung und Weiterentwicklung der Berufsmaturität Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Überarbeitung der Berufsmaturitätsverordnung sowie des Rahmenlehrplanes Berufsmaturität und die Ausarbeitung einer Strategie für die Berufsmaturität. Die vorgenommenen Anpassungen sichern die Aktualität der Berufsmaturität und gewährleisten die Studierfähigkeit an den Fachhochschulen.

Folgende Hinweise wurden in Ergänzung zur Stellungnahme der Stellungnahme der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz vom 23. Mai 2024 in das Vernehmlassungsformular aufgenommen: – In der totalrevidierten BMV soll die bisherige Einschränkung gemäss geltendem Art. 17 Abs. 5 Bst. b BMV beibehalten werden: Wer die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird im Falle des Berufsmaturitätsunterrichts nach der beruflichen Grundbildung vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen. – Im revidierten Rahmenlehrplan soll präzisiert werden, wie bei einer kantonal bewilligten höheren sprachlichen Leistungsstufe in der zweiten Landessprache und im Fach Englisch auf das geforderte Sprachniveau B1 umzurechnen ist. – Im revidierten Rahmenlehrplan soll bei der Erstellung von Interdisziplinären Arbeiten in den Fächern von einer Vorgabe der Anzahl beteiligter Fächer abgesehen werden. Im Übrigen verweisen wir auf das beiliegende Antwortformular.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität, Art. 17 — read in the version of August 23, 2016; the act was consolidated again on March 1, 2026.