RRB Nr. 711/2026
Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2026
711. Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 1. April 2026 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern die Vernehmlassung zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) umschreibt den Unfall als «die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat». Das Urteil 8C_548/2023 des Bundesgerichts vom 21. Februar 2024 hat gezeigt, dass bestimmte sexuelle Übergriffe, insbesondere in Fällen von chemischer Unterwerfung, diesen Unfallbegriff nicht erfüllen. Die daraus folgende Lücke in der Leistungspflicht des Unfallversicherers soll mit einer Änderung von Art. 6 Abs. 3 UVG geschlossen werden. Damit soll eine Leistungspflicht «für Gesundheitsschäden infolge sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung» eingeführt werden, die nicht von der Erfüllung des Unfallbegriffs abhängt. Im erläuternden Bericht wird davon ausgegangen, dass diese Änderung keine direkten Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden hat und dass sie für alle UVG-Versicherer zusammen Mehrkosten von jährlich rund Fr. 300 000 bis 1 Mio. Franken verursachen dürfte, was einer Prämienerhöhung von rund 0,03% entspricht. Diese Vorlage ist zu begrüssen, da sie die Rechtssicherheit für Opfer von sexuellen Übergriffen verbessert und deren Gleichbehandlung fördert.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an aufsicht@bag.admin.ch und GEVER@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 1. April 2026 unterbreiteten Sie uns eine Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (SR 832.20) zur einheitlichen Leistungserbringung für Vergewaltigungsopfer. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir befürworten die Vorlage, da sie die Rechtssicherheit für Opfer von sexuellen Übergriffen verbessert und deren Gleichbehandlung fördert, indem sie unabhängig von der Erfüllung des Unfallbegriffs eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für Gesundheitsschäden infolge sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung vorsieht.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli