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RRB Nr. 713/2016

Amt für Jugend und Berufsberatung, Kinder- und Jugendheimgesetz, Stellenplan, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juli 2016

713. Amt für Jugend und Berufsberatung, Kinder- und Jugendheimgesetz (Stellenplan und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimgesetz) soll abgelöst werden. Der Regierungsrat beantragte dem Kantonsrat am 19. August 2015 den Erlass eines Kinder- und Jugendheimgesetzes (KJG) (Vorlage 5222). Im Hinblick auf die Erarbeitung der Verordnung zum KJG und die Umsetzung der neuen Gesetzgebung sind umfangreiche Planungs-, Vorbereitungs- und Umsetzungsarbeiten notwendig. Das neue Gesetz hat zum Ziel, mit bedarfsgerechten, standardisierten und aufeinander abgestimmten Angeboten die Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen sicherzustellen. Die Gestaltung der Angebote soll dabei auf der Grundlage einer kantonalen Gesamtplanung erfolgen und den Grundsätzen der Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit Rechnung tragen. Die Kommission für Bildung und Kultur des Kantonsrates hat einstimmig beschlossen, auf die Vorlage einzutreten. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung bzw. Umsetzung des KJG muss der Kanton im Bereich Aufsicht und Informatik Massnahmen ergreifen, um die finanzielle Steuerung in diesem Bereich verbessern zu können.

2. Neue Aufgaben

2.1. Gesamtplanung, Statistik und Verzeichnis Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Bildungsdirektion eine kantonale Gesamtplanung für ein bedarfsgerechtes Angebot an ergänzenden Hilfen zur Erziehung für Kinder und Jugendliche erstellt (§ 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 lit. b KJG). Die zurzeit verfügbaren Daten genügen dafür nicht. Insbesondere besteht zurzeit keine auf Individualdaten der platzierten und begleiteten Kinder und Jugendlichen beruhende zentrale Statistik. Eine solche ist einerseits notwendig als Grundlage für die Entwicklung und regelmässige Überprüfung der kantonalen Versorgungsplanung. Anderseits können mit einer Statistik der Verlauf und der Erfolg des individuellen Leistungsbezugs besser verfolgt und damit Fragen der Wirksamkeit sowie die Kostenstruktur und -entwicklung untersucht werden. Deshalb sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die Bildungsdirektion ein Verzeichnis der gemeldeten und bewilligten Anbietenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung führt und sämtliche leistungs- und betriebsbezogenen Daten bei Anbietenden melde- und bewilligungspflichtiger Tätigkeiten erhebt und bearbeitet (§§ 26 und 27 KJG), die für den Vollzug des Gesetzes benötigt werden. Dazu gehören insbesondere die Überprüfung der Leistungserbringung hinsichtlich des Bedarfs, der Versorgungsstruktur, der Kostenentwicklung und der Qualität.

2.2. Leistungsvereinbarungen und Kostenübernahmegarantie Der Kanton tritt neu als Leistungsbesteller von ergänzenden Hilfen zur Erziehung auf. Er schliesst dazu Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringenden ab (§ 14 KJG). Von Kanton und Gemeinden finanziert wird der Bezug von Leistungen bei Anbietenden mit Leistungsvereinbarung, wenn dafür eine KESB-Anordnung oder eine Kostenübernahmegarantie der Bildungsdirektion besteht (§ 21 Abs. 1 KJG). Soll der Leistungsbezug bei Leistungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Bildungsdirektion erfolgen, braucht es in jedem Fall eine Kostenübernahmegarantie (§ 21 Abs. 2 KJG).

3. Erforderliche Mittel

3.1. Informatiklösung Im Hinblick auf das Inkrafttreten des KJG muss eine Informatiklösung entwickelt werden, welche die Erhebung und Verarbeitung der für die Gesamtplanung, die Statistik und das Verzeichnis gemäss Abschnitt 2.1 notwendigen Daten bewältigen kann. Dazu sind entsprechende Einlieferungsschnittstellen zu den Anbietenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung notwendig. Auch die Bewirtschaftung der Leistungsvereinbarungen, die Abrechnung des Leistungsbezugs und die Abwicklung des Kostenübernahmegarantieverfahrens gemäss Abschnitt 2.2 sind Funktionen, die mit einer neuen Informatiklösung ermöglicht werden sollen. Dazu sind Schnittstellen zu den einweisenden Stellen und zu bestehenden Fallapplikationen sowie E-Government- Schnittstellen notwendig. Im Weiteren sollen mit der zukünftigen Informatiklösung auch die Verwaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung sowie die damit verbundenen Aufsichtstätigkeiten unterstützt werden.

3.2. Beratungsleistungen Die Vorlage zum KJG sieht vor, dass auf Verordnungsstufe hinsichtlich der Abgeltung des Leistungseinkaufs die Anrechnung von Kosten und Erlösen sowie in der Leistungsvereinbarung die Höhe der Leistungsabgeltung und die Bemessung der Pauschale zu regeln sind. Für die Erarbeitung der dafür notwendigen fachlichen Grundlagen, das Erstellen eines Versorgungskonzepts, die Erhebung und Sicherung der Datengrundlage für die Statistik und die Gesamtplanung sowie das Erstellen eines Pflichtenhefts für die zukünftige Informatiklösung benötigt das AJB externe Unterstützung.

3.3. Personelle Mittel Die Konzipierung und Koordination der vorgenannten Tätigkeiten lassen sich nicht im Rahmen des bestehenden Stellenplans des AJB bewältigen. Der hierfür zusätzliche Personalbedarf beläuft sich auf 1,0 Stelle wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter. Gemäss durchgeführter Vereinfachter Funktionsanalyse und aufgrund des amts- und direktionsinternen Quervergleichs ist diese Funktion in Lohnklasse 20 einzureihen. Die bevorstehenden Planungs- und Umsetzungsarbeiten sind sehr umfang- und anforderungsreich. Vor diesem Hintergrund wird die Stelle der Projektleitung für drei Jahre benötigt.

3.4. Kosten Die Kosten für die zukünftige Informatiklösung werden auf rund 1 Mio. Franken geschätzt. Die genauen Kosten der IT-Investitionen und die jährlichen Betriebskosten werden im Rahmen des Projekts ermittelt. Projektkosten in Franken Vorprojekt 2016 2017 2018 2019 Total Projektleitung / 75 000 150 000 150 000 75 000 450 000 befristete Anstellung Dienstleistungen Dritte 142 000 150 000 100 000 100 000 112 000 604 000 Informatik-Software 425 000 475 000 100 000 1 000 000 Gesamttotal 2 054 000 Die durchschnittlichen Kapitalfolgekosten der aktivierten Software (Ausgaben Investitionsrechnung) belaufen sich auf Fr. 207 500. Investitionskategorie Kapitalfolgekosten/Jahr (Fr.) Ausgabe Nutzungsdauer Abschreibungen Kalk. Zinsen (1,5%) Total Fr. Jahre Fr. Fr. Fr. Informatik-Software 1 000 000 5 200 000 7 500 207 500 Die Personalkosten gelten mit der Stellenschaffung als bewilligt, weshalb Ausgaben von Fr. 604 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 1 000 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, zu bewilligen sind. Die zu bewilligenden Ausgaben gelten gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) als gebunden. Sie sind im Budget 2016 sowie im KEF 2016–2019 enthalten. Die Vergabe der Aufträge für die beschriebenen Dienstleistungen erfolgt im Rahmen der Vorgaben der Submissionsgesetzgebung bzw. § 34 der Finanzcontrollingverordnung.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stellenplan des Amtes für Jugend und Berufsberatung wird mit Wirkung ab 1. Juli 2016, befristet bis 30. Juni 2019, um folgende Stelle erweitert: Stelle Klasse VVO

II. Für die Planungs- und Umsetzungsarbeiten der Totalrevision des Jugendheimgesetzes wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 604 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, bewilligt. Davon gehen Fr. 604 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 1 000 000 zulasten der Investitionsrechnung.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, Art. 37 — read in the version of January 1, 2016; the act was consolidated again on January 1, 2017, April 1, 2017, March 1, 2018, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, and July 1, 2022.

Cited in