Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 8 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 720/2020

Covid-19-Pandemie; weiteres Vorgehen

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juli 2020

720. Covid-19-Pandemie; weiteres Vorgehen

Erwägungen

1. Ausgangslage Aufgrund der Covid-19-Epidemie bzw. -Pandemie stellte der Bundesrat am 28. Februar 2020 die «besondere Lage» gemäss Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) und am 16. März 2020 dann die «ausserordentliche Lage» fest. Aufgrund der Entwicklung der epidemiologischen Lage und den damit verbundenen verschiedenen Lockerungsschritten hat der Bundesrat per 19. Juni 2020 die ausserordentliche Lage beendet und wieder die besondere Lage erklärt. Auf den gleichen Zeitpunkt hat der Regierungsrat die «ausserordentliche Lage» für den Kanton Zürich beendet (RRB Nr. 594/2020). Zur Sicherstellung ausreichender Testkapazitäten hat der Regierungsrat am 8. Juli 2020 eine Ausgabe für den Betrieb von Teststrassen durch die Spitäler bewilligt (RRB Nr. 699/2020). Nach einem vorübergehend starken Anstieg der Zahl von Personen, die sich neu mit dem Coronavirus infiziert haben, ist die Zahl der Neuansteckungen im Kanton Zürich zurzeit stabil. Das Contact Tracing im Kanton Zürich muss weiter ausgebaut werden. Seit dem 6. Juli 2020 müssen sich zudem alle Personen, die aus einem Staat oder Gebiet gemäss Bundesliste mit hohem Infektionsrisiko in die Schweiz ein- bzw. zurückreisen, in Quarantäne begeben und sich innert zweier Tage bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Im Kanton Zürich hat diese Meldung bei der Gesundheitsdirektion zu erfolgen.

2. Weiteres Vorgehen im Kanton Zürich Für das weitere Vorgehen im Kanton Zürich gilt Folgendes:

2.1. Wichtig ist, dass die Massnahmen des Bundes gegen die Ausbreitung des Coronavirus strikte eingehalten werden. Dazu gehören namentlich die Abstandsregeln, die allgemeinen Hygienemassnahmen, die Pflicht zum Tragen von Schutzmasken im öffentlichen Verkehr und die Quarantänemassnahmen. In der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) sind folgende hauptsächliche Vorgaben festgelegt: – Die Abstandsregel liegt bei 1,5 Metern (Anhang Ziff. 1.1). – Jede Person hat die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit zu Hygiene und Verhalten zu beachten (Art. 3). – Im öffentlichen Verkehr besteht eine Maskenpflicht (Art. 3a).

– Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe haben ein Schutzkonzept zu erstellen. Können aufgrund der Art der Aktivität, wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen wie das Tragen von Schutzmasken oder das Anbringen von zweckmässigen Abschrankungen ergriffen werden, müssen Kontaktdaten zu den anwesenden Personen erhoben werden (Art. 4). – Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen sind verboten (Art. 6 Abs. 1). Davon ausgenommen sind politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen, sofern die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Gesichtsmaske tragen (Art. 6 Abs. 4). – Werden bei Veranstaltungen mit über 300 Personen Kontaktdaten erhoben, so muss eine Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit maximal 300 Personen vorgenommen werden (Art. 6 Abs. 2). – Erhöht sich die Zahl der Infizierten, die identifiziert und benachrichtigt werden müssen, derart, dass das entsprechende Contact Tracing nicht mehr praktikabel ist, kann der Kanton für eine begrenzte Zeit die Anzahl Gäste, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Einrichtungen und Betrieben sowie an Veranstaltungen über die Vorgaben der Covid-19-Verordnung besondere Lage hinaus beschränken (Art. 8 Abs. 1). – Kommt es örtlich begrenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen oder droht eine solche unmittelbar, kann der Kanton für eine begrenzte Zeit regional geltende Massnahmen nach Art. 40 EpG anordnen, insbesondere Veranstaltungen einschränken oder verbieten, Schulen, andere öffentliche Institutionen oder private Unternehmen schliessen oder das Betreten oder Verlassen bestimmter Gebäude oder Gebiete einschränken oder verbieten (Art. 8 Abs. 2). Soweit die Covid-19-Verordnung besondere Lage nichts anderes regelt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeit (Art. 2). Darunter fallen in erster Linie die Massnahmen gemäss EpG.

2.2. Vom Kanton anzuordnende Massnahmen dienen primär der Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten und sind epidemiologisch begründet. Für die Beurteilung der epidemiologischen Notwendigkeit von Massnahmen und die entsprechenden Anordnungen ist die Gesundheitsdirektion zuständig. Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit mit einer grossen Breitenwirkung sind durch die Gesundheitsdirektion beim Regierungsrat zu beantragen.

2.3. Es ist ein Sonderstab Covid-19 einzusetzen, der unter der Leitung des Kommandanten der Kantonspolizei steht. In diesem Stab haben auch die Städte und Gemeinden Einsitz. Abgedeckt werden zunächst die Fachbereiche Gesundheit/Epidemiologie, Einreise und polizeilicher Vollzug. Bei Bedarf greift der Stab auf weitere Fachbereiche in den Direktionen wie namentlich Volkswirtschaft, Mobilität, Bildung, Finanzen, politische Rechte und Statistik zurück. Dazu verfügt er in den Direktionen über Kontaktpersonen. Dem Sonderstab kommen namentlich folgende Aufgaben zu: – Er koordiniert die Umsetzung der Massnahmen betreffend Covid-19. – Er verfolgt die Entwicklung der Lage und erarbeitet nach sachlichen, objektivierbaren Kriterien Szenarien sowie dazugehörige verhältnismässige, um- und durchsetzbare Massnahmen. – Er informiert den Regierungsrat laufend über die Entwicklung sowie über mögliche Szenarien und Massnahmen. Allfällige Anträge werden dem Regierungsrat durch die Sicherheitsdirektion unterbreitet. Anträge zur Festsetzung epidemiologischer Massnahmen werden dem Regierungsrat durch die Gesundheitsdirektion und die Sicherheitsdirektion beantragt.

2.4. Die Coronavirus-Hotline (Tel. 0800 044 117) wird bis auf Weiteres beibehalten.

2.5. Von elementarer Bedeutung bei den Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus ist das Contact Tracing in der Verantwortung der Gesundheitsdirektion. Die Gesundheitsdirektion ist zu beauftragen, die Kapazitäten so rasch wie möglich so auszubauen, dass das Contact Tracing bis mindestens 100 Neuansteckungen pro Tag gewährleistet ist. Zur Entlastung des Kantonsärztlichen Dienstes ist durch die Gesundheitsdirektion dabei ein Zweisäulensystem zu installieren (Beizug von verwaltungsinterner Unterstützung, namentlich durch die Kantonspolizei; Auftrag an Unternehmen). Die Daten bezüglich der Ansteckungen sind so bereitzustellen, dass bestimmte Falltypen ersichtlich werden, welche die Festlegung von angemessenen Massnahmen ermöglichen. Die Datenauswertung wird unter Beizug des Statistischen Amtes optimiert.

2.6. Die Gesundheitsdirektion betreibt als zuständige kantonale Behörde die Meldestelle gemäss Art. 5 der Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (SR 818.101.27). Die erforderlichen Meldungen an die Meldestelle werden soweit möglich vereinfacht. Beim Betrieb der Meldestelle wird den verschiedenen Schnittstellen Rechnung getragen (Flughafen, Bahnhöfe, Busbahnhöfe). Die Einhaltung der Quarantäne wird verfolgt und soweit nötig sichergestellt. Der Sonderstab gemäss Ziff. 2.3. leistet Unterstützung.

2.7. Nach dem Entscheid des Bundesrates über die Aufhebung der mitternächtlichen Sperrstunde für Restaurants und Clubs legten die Systemführer im öffentlichen Verkehr in Abstimmung mit dem Bundesamt für Verkehr fest, dass das Nachtangebot ab 17. Juli 2020 wieder angeboten werden soll. Dementsprechend wurde im Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) eine koordinierte Wiederinbetriebnahme des gesamten Nachtnetzes auf den 17. Juli 2020 geplant. Aufgrund der gegenwärtigen Situation ist auf die Wiederaufnahme des Nachtnetzes zum heutigen Zeitpunkt zu verzichten, weil diese die Wirkung der verschiedenen Massnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus infrage stellt. Sie würde die Mobilität der Partygängerinnen und Partygänger zwischen den Städten und Kantonen fördern und damit die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus vergrössern. Von einer Wiederaufnahme des Nachtnetzes im öffentlichen Verkehr per 17. Juli 2020 ist deshalb gestützt auf Art. 40 EpG bis auf Weiteres abzusehen. Der ZVV ist via die Volkswirtschaftsdirektion einzuladen, die notwendigen Schritte für einen Verzicht auf die Wiederaufnahme des Nachtnetzes einzuleiten. Ein Verzicht auf die Wiederaufnahme des Nachtnetzes hat Auswirkungen, die über die Kantonsgrenze hinausgehen: Das grenzüberschreitende Nachtangebot wird vom ZVV gemeinsam mit den Nachbarkantonen bestellt, und die Fahrpläne sind aufeinander abgestimmt. Die am Verbundsystem beteiligten Nachbarkantone sind vom Regierungsrat einzuladen, sich der Massnahme anzuschliessen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion und der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Es wird ein Sonderstab Covid-19 gebildet, der vom Kommandanten der Kantonspolizei geleitet wird.

II. Der Sonderstab Covid-19 wird beauftragt, im Sinne der Erwägungen Szenarien und Massnahmen zu erarbeiten. Anträge zur Festsetzung epidemiologischer Massnahmen werden dem Regierungsrat durch die Gesundheitsdirektion und die Sicherheitsdirektion beantragt.

III. Die Coronavirus-Hotline wird weiterbetrieben.

IV. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, die Kapazität für das Contact Tracing so rasch wie möglich auf 100 Neuansteckungen pro Tag auszubauen.

V. Der Zürcher Verkehrsverbund wird via die Volkswirtschaftsdirektion eingeladen, auf die für den 17. Juli 2020 geplante Wiederaufnahme des Nachtnetzes zu verzichten. Die am Verbundsystem beteiligten Nachbarkantone sind vom Regierungsrat einzuladen, sich der Massnahme anzuschliessen.

VI. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Controlling Communicable Human Diseases, Art. 8 and Art. 40 — read in the version of June 25, 2020; the act was consolidated again on December 18, 2021, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, July 1, 2024, and August 1, 2025.

Cited in