Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 724/2026

Änderung der Holzhandelsverordnung, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juli 2026

724. Änderung der Holzhandelsverordnung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 22. April 2026 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Holzhandelsverordnung (HHV, SR 814.021) zur Beseitigung von Handelshemmnissen im Zusammenhang mit Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus der Europäischen Union (EU) eröffnet. Ein Hauptziel des Erlasses der HHV 2021 war der Abbau von Handelshemmnissen bei der Ausfuhr von Holz in die EU. Die HHV entspricht materiell der EU-Holzhandelsverordnung. Da eine Äquivalenzanerkennung der Schweizer Holzhandelsregulierung durch die EU fehlt, waren mit der Schweizer Holzhandelsverordnung zusätzliche Belastungen für Schweizer Importeure entstanden. Im Zuge der zunehmenden handelspolitischen Unsicherheiten hat der Bundesrat am 26. November 2025 ein umfassendes Massnahmenpaket zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz beschlossen, in dessen Rahmen auch eine Anpassung der HHV vorgesehen ist. Die vorliegende Änderung hat zum Ziel, die administrative Belastung für Importeure weiter zu verringern, ohne die mit der HHV ebenfalls angestrebten Umweltziele wesentlich zu beeinträchtigen. Im Hinblick auf die Verhinderung von illegalem Holzschlag und illegalem Handel für Importe aus der EU wird eine vereinfachte Sorgfaltspflicht eingeführt: Heute muss ein Schweizer Importeur hinsichtlich Legalität des Holzes über die gesamte Lieferkette hinweg detaillierte Nachweise vorlegen; neu sollen eine Bestätigung des Lieferanten über die Einhaltung der EU-Vorschriften sowie die Abgabe allgemeiner Informationen, u. a. zu Holzart oder Ursprungsland, ausreichen. Aufgrund des EU-Rechts kann davon ausgegangen werden, dass das in der EU in Verkehr gebrachte Holz legal geschlagen und gehandelt wurde, weshalb die beschränkte Dokumentationspflicht als ausreichend erachtet wird. Sobald Anhaltspunkte für Illegalität vorliegen, müssen die Erstinverkehrbringenden die vollumfängliche Sorgfaltspflicht erfüllen, indem zusätzliche Informationen eingeholt, die Risiken systematisch bewertet und gegebenenfalls Massnahmen getroffen werden müssen. Durch die vereinfachte Sorgfaltspflicht bei Importen aus der EU können gemäss erläuterndem Bericht «sehr viele» Unternehmen entlastet werden, da der überwiegende Anteil der Unternehmen, die Produkte im Rahmen der HHV einführen, ausschliesslich aus der EU im-

portieren. Für die in die EU exportierenden Unternehmen ändert sich mit der vorliegenden Revision nichts; sie müssen weiterhin die Anforderungen des EU-Rechts erfüllen. Die Vorlage sieht zusätzlich eine Präzisierung der Definition der erstmaligen Inverkehrbringung vor, indem neben der Abgabe auch die Einfuhr ausdrücklich als Inverkehrbringung genannt wird. Der Vorlage kann vorbehaltlos zugestimmt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an holzhandel@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 22. April 2026 haben Sie uns die Änderung der Holzhandelsverordnung (SR 814.021) zur Beseitigung von Handelshemmnissen im Zusammenhang mit Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus der Europäischen Union (EU) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Mit der Vorlage werden Unternehmen gezielt administrativ entlastet und damit in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt, ohne dass die Gefahr eines Qualitätsabbaus oder sonstiger ungewollter Nebenwirkungen besteht. Das Risiko, dass durch die vereinfachte Sorgfaltspflicht illegales Holz aus der EU in der Schweiz in Verkehr gerät, wird als gering eingeschätzt, da der Lieferant in der EU vorgängig eine umfassende Sorgfaltspflicht erfüllen muss. Wir stimmen daher der Vorlage zu.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli