Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 729/2014

BVK, Ausfinanzierung des Staatsanteils für ehemalige Mitglieder des Regierungsrats, des Obergerichts, des Kassationsgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie für die ehemaligen Mittelschullehrpersonen auf den 1. Januar 2014

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Juni 2014

729. BVK (Ausfinanzierung des Staatsanteils für ehemalige

Erwägungen

Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie für die ehemaligen Mittelschullehrpersonen auf den 1. Januar 2014) Im Rentenbestand der BVK werden ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie ehemalige Mittelschullehrpersonen geführt, für die der Staat der BVK einen Teil der ausbezahlten Renten im Umlageverfahren zurückvergütet. Gemäss § 8 des Gesetzes über die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung des Staatspersonals vom 5. Dezember 1971 bestimmt der Regierungsrat die Höhe der Rente der Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts und des Verwaltungsgerichts. Gemäss Dienstanweisung Nr. 4.020.009 vom 20. Juni 1991 wurden die Renten von Mittelschullehrpersonen aus der ehemaligen Witwen- und Waisenkasse sowie den Hinterbliebenenkassen auf den Staat und die BVK aufgeteilt. Die BVK stellte bisher dem Staat jährlich mit dem Bordereau Staatsanteil Rechnung für die vom Staat zu finanzierenden Rentenanteile. Für 2013 wurden Fr. 8 225 959 als Staatsanteil zur Finanzierung der Renten im Rentenwertumlageverfahren belastet. Beim Bestand der Rentnerinnen und Rentner mit Staatsanteil handelt es sich um einen weitgehend geschlossenen Bestand. Mit der Revision des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 wurde die damalige Rentenregelung für die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kassationsgerichts aufgehoben. Alle Richterinnen und Richter, die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1994 schon im Amt waren und heute noch nicht pensioniert sind, haben aufgrund der individuellen Situation und der Initialgutschriften beim Primatwechsel auf den 1. Januar 2000 keinen Anspruch auf einen Staatsanteil. Für die Mittelschullehrpersonen wurde auf den 1. Juli 1973 vereinbart, dass die BVK pro Jahr einen Fünfundreissigstel der Versicherungsleistung übernimmt. Somit finanziert die BVK alle Versicherungsleistungen von Mittelschullehrpersonen seit dem 1. Juli 2008 selbst. Mit der Einführung des Gesetzes über die Abgangsleistung für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte auf den 1. Dezember 2009 und der Aufhebung von § 6 des Gesetzes über die

Versicherungskasse für das Staatspersonal entstehen für Regierungsrätinnen und Regierungsräte keine neuen Staatsanteile mehr. Einzig

Mitglieder des Regierungsrates, die am 1. Dezember 2009 bereits im Amt waren und heute noch nicht pensioniert sind, haben noch Anspruch auf einen neuen Staatsanteil. Im Zusammenhang mit der Vorprüfung zur Fusion im Rahmen der Verselbstständigung der BVK hat die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) festgehalten, dass die Staatsanteile für ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie der ehemaligen Mittelschullehrpersonen ausfinanziert werden müssen. Mit Brief vom 8. April 2014 hält die BVS fest, dass die Ausfinanzierung des Staatsanteils auf den 1. Januar 2014 unabdingbar sei. Sie begründet dies mit der Strukturreform, wonach Leistungen, welche im Umlageverfahren finanziert werden, nicht mehr zulässig seien. Die BVS würde für eine längstens zehnjährige Zahlungsfrist bis 1. Januar 2024 als Abzahlungsmodalität Hand bieten. Der Experte für berufliche Vorsorge der BVK, Libera AG, hat das Vorsorgekapital der Staatsanteile nach anerkannten versicherungstechnischen Grundsätzen gestützt auf die technischen Grundlagen VZ 2010 als Generationentafeln (Menthonnex-Methode) mit einem technischen Zinssatz von 1,25% berechnet. Das Vorsorgekapital der Staatsanteile beträgt per 1. Januar 2014 Fr. 66 257 700. Das Risiko der Langlebigkeit wird mit der Verwendung von Generationentafeln berücksichtigt. Der von der Schweizerischen Nationalbank berechnete Kassazinssatz von Bundesobligationen mit zehnjähriger Laufzeit mit Stand am 31. Dezember 2013 von 1,25% wird als technischer Zinssatz verwendet. Mit der Übernahme der Staatsanteile durch die BVK soll das Risiko der Langlebigkeit sowie das Zinsrisiko vom Kanton Zürich auf die BVK übertragen werden. Der Kanton hat dafür bis anhin eine Rückstellung von Fr. 54 023 000 auf der Grundlage der versicherungstechnischen Bilanz der BVK gebildet. Somit sind der BVK zur Ausfinanzierung der Staatsanteile zusätzlich Fr. 12 234 700 zu vergüten. Die BVS verlangt die Regelung der Ausfinanzierung der Staatsanteile bis zum Zeitpunkt der Fusionsgenehmigung. Der Betrag von Fr. 66 257 700 ist vorgegeben und es besteht kein Handlungsspielraum für dessen Festsetzung. Die Erfolgsrechnung 2014 wird deshalb mit Fr. 12 234 700 belastet. Der Betrag ist im

Budget nicht enthalten, weshalb durch die Finanzdirektion eine Kreditüberschreitung gemäss § 22 CRG zulasten der Rechnung 2014 zu bewilligen ist. Die Ausfinanzierung der Staatsanteile für die noch amtierenden Mitglieder des Regierungsrates, die am 1. Dezember 2009 bereits im Amt waren, soll jeweils bei Beginn des einzelnen Leistungsanspruchs gemäss den oben beschriebenen Modalitäten zu einem Betrag berechnet und dem Kanton in Rechnung gestellt werden.

Bei diesen Ausgaben handelt es sich um gebundene Ausgaben. Weder in Bezug auf die Höhe noch den Zeitpunkt oder den Inhalt besteht Handlungsspielraum. Für deren Bewilligung ist gemäss § 36 lit. b CRG der Regierungsrat zuständig.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Vorsorgekapital der Staatsanteile per 1. Januar 2014 von Fr. 66 257 700 gemäss Berechnung der Libera AG, Experte für berufliche Vorsorge der BVK, wird vom Kanton Zürich als Schuld gegenüber der BVK anerkannt.

II. Für die Ausfinanzierung des Staatsanteils für ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie für die ehemaligen Mittelschullehrpersonen wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 12 234 700 zulasten der Erfolgsrechnung 2014 der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelpositionen, bewilligt.

III. Für die Ausfinanzierung wird zudem die Rückstellung für das Deckungskapital der staatlichen Rentenleistungen an ehemalige Mittelschullehrpersonen, Regierungsrätinnen und Regierungsräte sowie Richterinnen und Richter im Umfang von Fr. 54 023 000 verwendet.

IV. Der Betrag von Fr. 66 257 700 wird in vier Teilzahlungen von Fr. 16 564 425 bis 30. September 2017, jeweils per Valuta 30. September, an die BVK überwiesen. Es erfolgt keine Verzinsung.

V. Das Vorsorgekapital für Staatsanteile der noch amtierenden Regierungsrätinnen und Regierungsräte, das jeweils mit der ersten Rentenzahlung fällig wird, wird der BVK gemäss deren Rechnungsstellung ausbezahlt. Die Abgeltung erfolgt gestützt auf die technischen Grundlagen VZ 2010 als Generationentafeln (Menthonnex-Methode) sowie einem technischen Zinssatz von 1,25%.

VI. Mitteilung an den Stiftungsrat der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Cited in