RRB Nr. 729/2020
Anfrage Paul von Euw, Bauma, und Romaine Rogenmoser, Bülach, betreffend Staatsbeiträge für Kulturunternehmen während Notlagen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 146/2020
Sitzung vom 19. August 2020
729. Anfrage (Staatsbeiträge für Kulturunternehmen während Notlagen) Kantonsrat Paul von Euw, Bauma, und Kantonsrätin Romaine Rogenmoser, Bülach, haben am 11. Mai 2020 folgende Anfrage eingereicht: Der Zuwachs der Ausgaben für Hochschulen sowie auch kulturelle Institutionen sind in den vergangenen Jahren gestiegen und werden gemäss dem Kostenentwicklungs- und Finanzplan weiter zunehmen. Im Corona-Jahr werden für dieses Jahr wiederum Gelder für kulturelle Zwecke aus dem Staatshaushalt gesprochen. Namentlich für das Opernhaus. Viele Steuerzahler haben dieses Jahr auf dem Lohnausweis infolge Kurzarbeit einen reduzierten Lohn auszuweisen. In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie entwickelt sich der Staatsbeitrag 2020 für das Opernhaus des Kantons Zürich?
2. Gibt es infolge der Notlage weitere Gelder, die der Kanton Zürich für das Opernhaus spricht, welche nicht im kantonalen Budget enthalten sind? Zum Beispiel aus dem Lotteriefonds oder aus weiteren Bereichen für welche der Kantonsrat nicht zuständig ist? Wir bitten den Regierungsrat um eine abschliessende Auflistung.
3. Weiss der Regierungsrat, ob die Empfänger von grossen Beiträgen aus dem Staatshaushalt, namentlich das Opernhaus und/oder weitere kulturelle Institute, die aus dem Lotteriefonds Beiträge erhalten, Kurzarbeit angemeldet haben?
4. Gibt es in den Vereinbarungen zwischen dem Kanton Zürich und den jeweiligen kulturellen Institutionen zur Auszahlungen von Staats- oder Lotteriefondsbeiträgen entsprechende Inhalte, welche die Empfänger zu einem speziellen Verhalten in Notlagen bezüglich einer finanziellen Aufwandsreduzierung verpflichten? a. Wenn ja, welche sind dies? b. Wenn nein, werden solche Vereinbarungen mit einem solchen Passus zukünftig ergänzt?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Paul von Euw, Bauma, und Romaine Rogenmoser, Bülach, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der jährlich vom Kantonsrat bewilligte Kostenbeitrag für den Betrieb des Opernhauses (§ 4 Abs. 2 Opernhausgesetz, OpHG; LS 440.2) beträgt 2020 rund 80,8 Mio. Franken. Im Vorjahr waren es rund 80,5 Mio. Franken. Der Kostenanteil für den Unterhalt der Liegenschaften und der technischen Infrastruktur (§ 4 Abs. 4 OpHG) beträgt seit 2016 4,1 Mio. Franken. Zu Fragen 2 und 3: Das Opernhaus hat gestützt auf Art. 8 der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (CO- VID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur, SR 442.15) eine Ausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung beantragt. Gleichzeitig hat es – wie alle Kulturinstitutionen mit festen Angestellten – Kurzarbeit angemeldet. Der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung ist denn auch eine Voraussetzung für die Zusprechung einer Ausfallentschädigung. Nachdem das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) seine Weisung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» mit Bezug auf die Anträge von öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden präzisiert hatte, hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die Frage des Anspruchs des Opernhauses eingehend geprüft. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 hat das AWA entschieden, dass das Opernhaus Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. Gegen diesen Entscheid kann das SECO Einsprache erheben; die Frist dauert bis zum 2. September 2020. Die Ausfallentschädigungen gemäss COVID-Verordnung Kultur, die je zur Hälfte von Bund und Kanton finanziert werden, sind subsidiär zu allen anderen staatlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus, mithin auch zu den Kurzarbeitsentschädigungen. Weil die Berechtigung des Opernhauses zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigungen und gegebenenfalls deren Höhe vor Ablauf der erwähnten Einsprachefrist noch nicht feststehen, ist es zurzeit nicht möglich, Angaben zur Höhe einer allfälligen Ausfallentschädigung zu machen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dem Opernhaus wohl keine Ausfallentschädigung zusteht, falls der positive Entscheid des AWA rechtskräftig wird und ihm die beantragten Kurzarbeitsentschädigungen zugesprochen werden. Sollte hingegen der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen ganz oder
teilweise verweigert werden, hätte das Opernhaus Anrecht auf eine Ausfallentschädigung. Da der Kanton einen gesetzlichen Auftrag hat, das Opernhaus finanziell zu unterstützen, werden für das Opernhaus grundsätzlich keine Mittel des Lotteriefonds verwendet. Der kantonale Anteil an der Ausfallentschädigung würde deshalb nicht aus dem mit RRB Nr. 262/2020 bewilligten Übertrag von 20 Mio. Franken aus dem Lotteriefonds finanziert, sondern aus dem Nachtragskredit von 13,25 Mio. Franken, den der Kantonsrat am 6. Juli 2020 bewilligt hat (Vorlage 5622). Zu Frage 4: Nein. Allerdings hat das Opernhaus geeignete Vorkehrungen zu treffen, um einen angemessenen Teil seiner Ausgaben insbesondere mit Vorstellungseinnahmen, Drittmitteln und Erträgen aus betriebsnahen Tätigkeiten zu decken (§ 4 Abs. 1 OpHG). Ferner hat der Regierungsrat bei der Festlegung der Eigentümerstrategie des Opernhauses festgehalten (RRB Nr. 705/2018), dass dieses ein nach wirtschaftlichen Kriterien geführtes, nicht gewinnorientiertes Unternehmen ist, das dem künstlerischen Erfolg verpflichtet ist. Auch hat er vorgegeben, dass das Opernhaus eine ausgeglichene Rechnung anzustreben und für einen ausreichenden Schutz der Vermögenswerte zu sorgen hat. Daraus lässt sich auch eine Schadenminderungspflicht in Notlagen ableiten. Weiter ist zu beachten, dass es im eigenen Interesse des Opernhauses liegt, in einer solchen Krise den Aufwand so klein wie möglich zu halten, zumal es im Falle eines Verlustes nicht auf eine Defizitdeckungsgarantie zurückgreifen kann. Im Übrigen wäre es sehr schwierig, den Umgang mit unvorhersehbaren ausserordentlichen Ereignissen wie der Corona-Pandemie in einer Leistungsvereinbarung zu regeln. Es ist deshalb nicht vorgesehen, die Leistungsvereinbarung mit dem Opernhaus um eine Verpflichtung zur Schadenminderung in Notlagen zu ergänzen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli