RRB Nr. 731/2024
Gemeinnütziger Fonds, Beitrag an die Stadt Zürich für das Projekt Eurovision Song Contest 2025, Gewährung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Juni 2024
731. Gemeinnütziger Fonds (Beitrag an die Stadt Zürich für das Projekt Eurovision Song Contest 2025) Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist ein Beitrag von Fr. 5 000 000, welcher der Genehmigung des Kantonsrates bedarf. Die Finanzdirektion hat zum Gesuch die erforderlichen Stellungnahmen der betroffenen Fachdirektionen eingeholt. Der Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024– 2027 eingestellt und der Fonds kann diese Verpflichtung mit den ihm zugewiesenen Mitteln erfüllen.
Erwägungen
A. Beitragsgesuch Mit Gesuch vom 21. Juni 2024 ersuchte die Stadt Zürich den Kanton im Hinblick auf die geplante Kandidatur als Austragungsort um Gewährung eines Beitrags von Fr. 5 000 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds und um die Übernahme der Leistungen der Kantonspolizei durch den Kanton für die Durchführung des Eurovision Song Contest 2025 (ESC 2025) in der Schweiz.
1. Dringlichkeit Da die Frist zur Bewerbung als sogenannte Host City am 28. Juni 2024 abläuft, ist das Gesuch vordringlich zu behandeln.
2. Ausgangslage Die in der Europäischen Rundfunkunion (European Broadcasting Union [EBU]) zusammengeschlossenen – meist öffentlich-rechtlichen – Rundfunkanstalten richten seit 1956 den ESC aus, an dem sich – anders als der Name vermuten lässt – auch Rundfunkanstalten beteiligen, die ausserhalb Europas liegen. Sender aus 56 Ländern sind teilnahmeberechtigt, seit 2015 dank einer Ausnahmeregelung auch Australien.
Die Fernsehgesellschaft jedes teilnehmenden Landes entsendet einen musikalischen Beitrag zum ESC. Aufgrund der grossen Zahl der teilnehmenden Länder (2023 waren es 37 Nationen) findet mit zwei Halbfinals eine Vorausscheidung statt, bevor an der Finalshow der siegreiche Beitrag gekürt wird. Sowohl die Halbfinals als auch das Final werden live im Fernsehen übertragen. Die ESC-Shows erreichen jedes Jahr mehr als 150 Mio. Zuschauerinnen und Zuschauer. Der Wettbewerb findet in der Regel im Land der Vorjahressiegerin oder des Vorjahressiegers statt und wird im Auftrag der EBU von der Fernsehgesellschaft des jeweiligen Austragungslandes durchgeführt. Mit dem Sieg des Schweizer Beitrags «The Code» von Nemo am ESC 2024 in Malmö erhält die Schweiz das Austragungsrecht des ESC 2025. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ist für die Austragung verantwortlich.
3. Vorhaben 3.1 Eckdaten ESC Der ESC ist viel mehr als drei im Fernsehen übertragene Musikwettbewerbe. Im Vorfeld und rund um die drei Liveshows (in der Regel je ein Halbfinal am Dienstag- und Donnerstagabend sowie die bis in die Morgenstunden dauernde Finalveranstaltung am Samstagabend) finden mehrere Showproben, sechs davon unter Anwesenheit von Publikum und Medienschaffenden und mehr als hundert Einzelproben mit Teilnehmenden, Moderatorinnen und Moderatoren sowie sogenannte Interval-Acts statt. Die Proben und die Veranstaltungen finden am Austragungsort der ESC-Show, dem sogenannten Main Venue, statt. Daneben sind verschiedene Side-Events für die Länderdelegationen, offizielle Vertretungen (EBU, Sponsorinnen und Sponsoren, Politik, Partner) und ein öffentliches Publikum fester Bestandteil des ESC. Bereits im Vorfeld des ESC finden in der Austragungsstadt Veranstaltungen wie die Ziehung der Halbfinals oder Besuche der Länderdelegationen statt. Mit einer grossen Eröffnungszeremonie wird die Veranstaltungswoche eingeleitet. Durch umfangreiche Standortmarketingmassnahmen ist die Veranstaltung in der Austragungsstadt sicht- und erlebbar. Ein öffentliches «Eurovision Village» ist ein Treffpunkt für sowohl aus der ganzen Welt anreisende Besucherinnen und Besucher als auch für die lokale Bevölkerung. Mit Kurzkonzerten der auftretenden Interpretinnen und Interpreten, Public Viewings der ESC-Shows und einer Vielzahl von Aktivitäten im Zusammenhang mit dem ESC bietet das Village Platz für ein umfangreiches Rahmenprogramm. Im «EuroClub» genannten Nachtclub treffen sich die Länderdelegationen, Mitglieder der weltweiten ESC- Fanclubs, Besucherinnen und Besucher aus der ganzen Welt und die Bevölkerung des Austragungsorts zu gemeinsamen Partys.
3.2 Der ESC 2025 in der Schweiz 3.2.1 Bewerbungsverfahren Unmittelbar nach dem Sieg von Nemo am ESC 2024 in Malmö hat eine Task Force der SRG die Planungsarbeiten für die Austragung 2025 aufgenommen. In einem ersten Schritt wird der Schweizer Austragungsort, die sogenannte Host City, bestimmt. Dazu führt die SRG ein zweistufiges Auswahlverfahren durch. Auf der Basis der am 28. Mai 2024 publizierten Ausschreibung können interessierte Schweizer Städte bis am 28. Juni 2024 ein verbindliches Angebot bei der SRG einreichen. Die SRG wählt aus den eingereichten Bewerbungen zwei geeignete Städte aus, die in einer zweiten Runde bis zum 14. August 2024 ein nachgebessertes Bewerbungsdossier einreichen und offene Fragen beantworten können. Anschliessend entscheidet die SRG gemeinsam mit der EBU über die definitive Vergabe an eine Schweizer Host City und kommuniziert den Entscheid bis zum 31. August 2024. 3.2.2 Durchführung Der ESC 2025 findet voraussichtlich vom Sonntag, 11. Mai 2025 (Opening Ceremony), bis in die frühen Morgenstunden des 18. Mai 2025 (Ende des Finals) statt, die beiden Halbfinals dürften am 13. und am 15. Mai 2024 stattfinden. Zurzeit muss auch mit einem möglichen Ausweichtermin (eine Woche früher) geplant werden. Die Vorbereitungsarbeiten – insbesondere die umfangreichen Massnahmen im Main Venue – beginnen bereits ab Ende März 2025. 3.3 Kosten des Anlasses Die SRG stellt in ihrer Ausschreibung umfangreiche Anforderungen an die von der Host City zu erbringenden und zu finanzierenden Leistungen: – Eine Veranstaltungshalle mit einer Kapazität von rund 15 000 Personen und dazugehöriger Infrastruktur – Backstage-Bereich für Delegationen (rund 26 Delegationen à 25 Vertreterinnen und Vertreter) – Ein Medienzentrum für die Medienschaffenden aus rund 45 Nationen und Sendeanstalten (rund 1700 Personen) – Umfangreiche Sicherheitsmassnahmen für alle Veranstaltungsorte – Logistik und Transport (Gratistransport für alle Delegationsvertreterinnen und Delegationsvertreter) – Organisation von Veranstaltungen im Vorfeld des ESC (Auslosung der Halbfinals, Willkommenszeremonie) und von Arbeitstreffen der EBU (voraussichtlich ab Dezember 2024), einschliesslich Zurverfügungstellung der dafür notwendigen Infrastruktur
– Einen grossen Outdoor-Veranstaltungsort für die Nebenveranstaltung «Eurovision Village» für Fans und Familien (idealerweise zentrumsnah) mit Outdoorbühne, Public Viewing, Gastronomie und verschiedenen Veranstaltungen – Einen Ort für den Nachtclub «EuroClub» – Zurverfügungstellung von ausreichenden Hotelkapazitäten (mindestens 3000 Unterkünfte) – Umfangreiche Massnahmen zum Stadtbranding («Host City Dressing») – Projektmanagement – Finanzielle Beteiligung an den SRG-Produktionskosten Für die Durchführung der Austragung des ESC 2025 rechnet die Stadt Zürich mit Kosten von über 30 Mio. Franken. Diese umfassen die Kosten für das Bewerbungsdossier, Mieten und Auskaufentschädigungen für das Main Venue (Hallenstadion/Messe) für rund acht Wochen, Kosten für Transport und Logistik, offizielle EBU-Events (Kongresshaus), Side-Events (Opening Ceremony, Village, Club), Sicherheit, Stadtbranding, Projektmanagement und Volunteers, Nachhaltigkeit und Einnahmeverzichte sowie eine Reserve für Unvorhergesehenes. 3.4 Beitrag zugunsten der Stadt Zürich Der Stadtrat von Zürich wird beim Gemeinderat für die Durchführung des Anlasses einen Rahmenkredit von 20 Mio. Franken beantragen. Die Stadt Zürich ist jedoch zusätzlich auf eine Beteiligung des Kantons angewiesen. Der ESC bringt nachweislich eine grosse Wertschöpfung, beispielsweise durch einen substanziellen Anstieg der Touristenzahlen oder durch markante Umsatzsteigerungen im Detailhandel, welche die Investitionen bei Weitem übertrifft. Bei einer Austragung in Zürich dürften die positiven Effekte weit über die Stadt in den Kanton Zürich und darüber hinaus spürbar sein. Der Kanton leistet der Stadt Zürich daher unter der Bedingung, dass die Bewerbung der Stadt als Host City angenommen wird, einen pauschalen Beitrag von 5 Mio. Franken aus dem Gemeinnützigen Fonds an die Durchführung des Events. 3.5 Zusätzliche Leistungen der Sicherheitsdirektion und von Privaten Grossveranstaltungen wie der ESC führen zu einem erhöhten Sicherheitsbedarf, der zusätzlich zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit im Kanton Zürich hinzukommt. Die Auswirkungen des ESC beschränken sich nicht auf die Stadt Zürich. Das führt dazu, dass die Kantonspolizei im ganzen Kanton mit Parallelveranstaltungen, einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf den Zubringerstrassen sowie insbesondere am Flughafen und am Hauptbahnhof Zürich sehr stark gefordert wäre. Über
all diese genannten Aufgaben hinaus ist deshalb keine zusätzliche Unterstützung der Stadtpolizei möglich.
Die Kosten für die aufgrund des ESC über die Grundversorgung hinausgehenden Leistungen, welche die Kantonspolizei leisten müsste, betragen rund 3 Mio. Franken, wobei diese der Stadt Zürich nicht in Rechnung gestellt werden. Die zusätzlich benötigten Budgetmittel werden mit einem Nachtragskredit beantragt werden. Die Überlegungen der Stadt Zürich betreffend einen interkantonalen Polizeieinsatz für die Abdeckung des zusätzlichen polizeilichen Bedarfs sind nachvollziehbar und zu unterstützen. Neben den zusätzlichen Leistungen der Sicherheitsdirektion wird aber auch ein finanzielles Engagement von Privaten, die vom Anlass profitieren, erwartet.
B. Entscheid Unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände ist über das Beitragsgesuch unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates wie folgt zu entscheiden:
1. Beitrag Der Stadt Zürich ist für das Projekt Eurovision Song Contest 2025 ein Beitrag von Fr. 5 000 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds zu gewähren.
2. Bedingungen und Auflagen Die Gewährung des Beitrags ist neben den im Dispositiv genannten allgemein üblichen Bedingungen und Auflagen mit den folgenden besonderen Bedingungen und Auflagen zu verbinden: a) Die definitive Vergabe der Austragung des ESC 2025 an die Stadt Zürich liegt vor (Bedingung). b) Die Empfängerin kann die Fondsverwaltung vor der Durchführung des ESC 2025 in der vorgesehenen Form um die Auszahlung des ersten Teilbetrags von höchstens 90% des der Stadt auszurichtenden Beitrags ersuchen (Bedingung für diese Auszahlung). c) Die Empfängerin hat die Fondsverwaltung bis 31. Dezember 2026 in der vorgesehenen Form um die Auszahlung der restlichen 10% des Beitrags zu ersuchen und der Fondsverwaltung den Schlussbericht gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 LFG einzureichen (Bedingung für diese Auszahlung). Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags oder eines noch nicht ausbezahlten Teils davon verjährt fünf Jahre nach der Fälligkeit des Beitrags (§ 10 Abs. 3 LFG). Das Generalsekretariat der Finanzdirektion kann auf begründetes Gesuch hin aus besonderen Gründen auf die Geltendmachung der Verjährung gemäss § 10 Abs. 3 LFG für eine bestimmte Dauer verzichten.
3. Begründung Der ESC ist der älteste im Fernsehen ausgestrahlte internationale Musikwettbewerb der Welt. Mit mehr als 150 Mio. Zuschauerinnen und Zuschauern gehört der ESC zu den Events mit der weltweit grössten Ausstrahlungskraft. Davon profitieren nicht nur die Austragungsstadt, sondern gleichermassen auch der Kanton und die ganze Schweiz. Der ESC 2025 wird aus kultureller wie auch aus gesellschaftlicher Sicht ein Gewinn für den Kanton Zürich werden. Mit dem Vorhaben kann die Region Zürich sichtbar gemacht werden. Neben dieser Signalwirkung dürfte dieser Grossanlass auch wirtschaftlich einen grossen Nutzen bringen. Beim Projekt ESC 2025 handelt es sich um ein Vorhaben ausserhalb der Bereiche der anderen Fonds, für das im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LFG Mittel aus dem Gemeinnützigen Fonds verwendet werden können. Das Vorhaben ist zudem gemeinnützig, ohne der Erfüllung öffentlichrechtlicher Verpflichtungen zu dienen (§ 6 Abs. 1 lit. a LFG). Es hat einen klaren Bezug zum Kanton Zürich und kommt in erster Linie dessen Bevölkerung zugute (§ 6 Abs. 1 lit. b LFG). Ebenso kann von der hohen Qualität und der langfristigen Wirkung des Vorhabens ausgegangen werden (§ 6 Abs. 1 lit. c LFG). Das Vorhaben ist von mindestens kantonaler Bedeutung (§ 3 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds [VGF; LS 612.1]). Mit dem Beitrag der Stadt Zürich erfolgt eine angemessene Unterstützung der Standortgemeinde gemäss § 3 Abs. 1 lit. c VGF. Der Beitrag ist nach dem Gesagten im Interesse des Kantons und entspricht den Vorgaben des Lotteriefondsgesetzes sowie der Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Stadt Zürich wird für das Projekt Eurovision Song Contest 2025 ein Beitrag von Fr. 5 000 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt.
II. Die Gewährung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates, unter den Bedingungen und Auflagen, die in den Erwägungen genannt sind, sowie unter den folgenden allgemeinen Bedingungen und Auflagen: a) Die Empfängerin hat der Fondsverwaltung elektronisch die Erfüllung aller Auflagen zuzusichern (Bedingung). b) Die Empfängerin hat geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, zu treffen (Auflage).
c) Die Empfängerin hat den Gemeinnützigen Fonds an geeigneter Stelle als Geldgeber zu erwähnen, wenn möglich unter Verwendung des Logos des Gemeinnützigen Fonds (Auflage). d) Ergibt sich nach der Verwirklichung des Vorhabens eine Überfinanzierung, hat die Empfängerin dem Gemeinnützigen Fonds davon den Teil zu erstatten, der dem Anteil des Fonds an der Finanzierung des Vorhabens entspricht (Auflage).
III. Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags oder eines noch nicht ausbezahlten Teils davon verjährt fünf Jahre nach der Fälligkeit des Beitrags.
IV. Die Finanzdirektion wird beauftragt, den Beitrag gemäss Dispositiv I unter Berücksichtigung des Vorbehalts sowie der Bedingungen und Auflagen gemäss Dispositiv II auszubezahlen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an die Empfängerin des Beitrags gemäss Dispositiv I (durch die Finanzdirektion), die Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie, Lange Gasse 20, 4052 Basel, die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Sicherheitsdirektion und die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli