Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 741/2024

Ordnungsbussen betreffend ruhender Verkehr, Gemeinde Nürensdorf, Ermächtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juli 2024

741. Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr, Gemeinde

Erwägungen

Nürensdorf (Ermächtigung) Mit Gesuch vom 31. Mai 2024 beantragt der Gemeinderat Nürensdorf dem Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) zu ermächtigen. Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind neben der Kantonspolizei, die Kommunalpolizeien sowie weitere Organe gemäss Anhang 2 der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung vom 10. Dezember 2019 (KOBV, LS 321.2) zuständig (§§ 3–5 KOBV). Auf Gesuch kann der Regierungsrat politische Gemeinden ohne eigenes Polizeikorps zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV, SR 314.11) ermächtigen (Art. 2 Abs. 1 OBG, §§ 170 ff. Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG, LS 211.1], § 6 Abs. 1 KOBV). Die ermächtigte Gemeinde kann selbstständig bestimmen, welche Organe oder Personen die Ordnungsbussen erheben. Sie kann dafür auch Hilfskräfte anstellen oder Dritte beauftragen (§ 7 Abs. 1 KOBV). Dabei müssen die Anforderungen nach §§ 8 und 9 KOBV erfüllt werden. Das bedeutet, dass die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Personen eine Bewilligung der Kantonspolizei benötigen. Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist der Besuch der Ausbildung sowie das Bestehen der Prüfung gemäss dem Reglement der Sicherheitsdirektion vom 1. Januar 2020. Zudem besteht eine Ausweispflicht. Bei der Erhebung von Ordnungsbussen muss ein Dienstausweis vorgezeigt werden (Art. 2 Abs. 3 OBG, § 10 KOBV). Weiter ist zu beachten, dass die Gemeinde die nötige Verwaltungsorganisation für die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens grundsätzlich selber zu schaffen hat. Eine Übertragung an die Kantonspolizei oder an ein anderes Gemeinwesen ist möglich. An Private darf die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens jedoch nicht übertragen werden (§ 12 Abs. 1 KOBV). Wickeln Gemeinden das Ordnungsbussenverfahren selbstständig ab, ist die Rechtshilfe durch die Kantonspolizei Zürich für Halter-/Lenkerermittlungen ausgeschlossen. Die Bussenformulare müssen die Anforderungen von Art. 9 OBG erfüllen. Unter den genannten Voraussetzungen ist der Gemeinde Nürensdorf die Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 OBV auf ihrem Gebiet zu erteilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gemeinde Nürensdorf wird ab 1. August 2024 zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung auf ihrem Gebiet ermächtigt.

II. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformulare mit der Überschrift «Gemeinde Nürensdorf» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei zu gestalten.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Nürensdorf, Kanzleistrasse 2, 8309 Nürensdorf, das Statthalteramt Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, and Art. 12 — the act was consolidated again on February 1, 2025.
  • Ordnungsbussengesetz, Art. 2 and Art. 9 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025.

Cited in