RRB Nr. 750/2014
Lärmsanierung Staatsstrassen, Region Oberland Süd, Gemeinde Wald, Schallschutzmassnahmen an Gebäuden, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juli 2014
750. Lärmsanierung Staatsstrassen, Region Oberland Süd, Gemeinde Wald Gewährung von Erleichterungen / Schallschutzmassnahmen an Gebäuden (Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit RRB Nr. 415/2011 wurde das Strassenlärm-Sanierungsprogramm der Region Oberland Süd genehmigt, das die Gemeinden Bubikon, Dürnten, Hinwil, Rüti und Wald umfasst. Nach Art. 13 der Lärmschutzverordnung (LSV) sind ortsfeste Anlagen, namentlich Strassen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) beitragen, zu sanieren. Die Anlagen müssen so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist bzw. so weit, dass die IGW nicht überschritten werden. Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern (Art. 13 Abs. 3 LSV). Die Lärmbelastungen und die Überschreitungen der IGW wurden nach den Vorgaben des Bundes ermittelt und sind in den Projektunterlagen ersichtlich (Übersichtspläne GIS-LBK Lärmbelastungskataster Sanierungshorizont 2031). Abklärungen haben ergeben, dass entlang der Laupenstrasse für die Liegenschaften Speerstrasse 2–10 bauliche Massnahmen in Form einer strassenseitigen Lärmschutzwand möglich sind. Im Rahmen der Auflage nach § 13 des Strassengesetzes wurden zwei Einwendungen zum Projekt gemacht. Da sich diese nicht gegen das Projekt selbst richten, wird es weiterverfolgt. Die Errichtung von möglichen Lärmschutzwänden wird Gegenstand separater Projekte der Abteilung Projektieren und Realisieren (P+R) des Tiefbauamtes sein. Die Festsetzung tieferer Geschwindigkeiten ist im Rahmen des Lärmsanierungsprojekts nicht vorgesehen. Lärmarme Strassenbeläge werden im Kanton Zürich zurzeit nicht eingesetzt, da deren Langzeitverhalten noch zu wenig bekannt ist. Können keine Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (Lärmschutzwände bzw. -dämme) getroffen werden, verbleiben als Ersatzmassnahmen lediglich Schallschutzmassnahmen an den Gebäuden. Deshalb sieht das Projekt zum Schutz vor übermässigen Lärmimmissionen Beiträge an Schallschutzfenster vor.
B. Akustisches Projekt Schallschutzfenster Das bei den Akten liegende akustische Projekt Schallschutzfenster in der Gemeinde Wald, das im Auftrag der Fachstelle Lärmschutz erarbeitet wurde, umfasst eine Gebäudeliste mit entsprechenden Lärmbelastungen, die Erleichterungsanträge für die Strassenabschnitte sowie die Kostenschätzung für die Übernahme von Einbau- und Fensterkosten bei Alarmwert-Überschreitungen bzw. Fensterbeiträgen bei IGW-Überschreitungen. Bei den untersuchten sanierungspflichtigen Gebäuden mit Überschreitungen der IGW sind für die Strasse als öffentliche Anlage Erleichterungen nach Art. 14 LSV zu gewähren. Gemäss dem Bericht zu den Einsprachen vom 28. April 2014 werden für die Strassenabschnitte im Projektperimeter in Bezug auf 180 Gebäude Erleichterungen beantragt (siehe dazu Bericht zu den Einsprachen, Kapitel 3). Die Gewährung von Erleichterungen wird den Eigentümerinnen und Eigentümern mit Zustellung dieses Beschlusses einschliesslich der gebäudebezogenen Unterlagen aus dem akustischen Projekt eröffnet. In der Gemeinde Wald werden bei 39 Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen die Alarmwerte (AW) überschritten (siehe dazu Bericht zu den Einsprachen, Kapitel 3). Für diese Gebäude besteht eine Sanierungspflicht. Mit Beschluss Nr. 1169/2008 hat der Regierungsrat einem Finanzierungsmodell für Schallschutzfenster an Staatsstrassen zugestimmt, das unter bestimmten Voraussetzungen die Ausrichtung von Beiträgen an Schallschutzfenster bei Gebäuden mit Lärmbelastungen zwischen IGW und AW vorsieht. Die Beiträge werden an Fenster von lärmempfindlichen Räumen ausgerichtet, falls die Eigentümerinnen und Eigentümer die erforderlichen Schallschutzfenster von sich aus eingebaut haben. Sie betragen in Abhängigkeit vom Ausmass der Lärmbelastung Fr. 550 bzw. Fr. 300 pro Fenster, einschliesslich Bundesbeiträge. Verzinsung, Abschreibung und Eigenleistungen werden bei der Bemessung des Rückerstattungsbeitrages nicht berücksichtigt. Der von Bund und Kanton finanzierte Kostenanteil muss in der Steuererklärung beim entsprechenden Aufwand für Unterhaltskosten abgezogen werden. In der Gemeinde Wald sind gemäss akustischem Projekt für 39 Gebäude mit IGW-Überschreitung Beiträge an Schallschutzfenster vorgesehen (siehe Bericht zu den Einsprachen, Kapitel 4).
Da es sich bei Überschreitungen zwischen IGW und AW um eine freiwillige Massnahme handelt, können die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer darauf verzichten. Dann entfallen jedoch die Beiträge. Bei Eigentümerinnen und Eigentümern, die in der vorgegebenen Frist keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, entfällt der Anspruch auf
Fensterbeiträge. Somit ist die Sanierung dieser Gebäude abgeschlossen. Für Gebäude, die nach dem 1. Januar 1985 (Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes) eine Baubewilligung erhalten haben bzw. die keine lärmempfindliche Nutzung aufweisen, ist die Anlagehalterin oder der Anlagehalter nicht sanierungspflichtig. Die akustischen Projekte für Schallschutzfenster lagen vom 7. Februar 2014 an während 30 Tagen nach § 16 des Strassengesetzes (StrG) in der Gemeinde Wald auf. Es sind sieben Einsprachen eingegangen. Die Einsprachen werden aus Datenschutzgründen in einem separaten Beschluss behandelt. Dieser Beschluss wird mit gleichem Datum gefasst. In einer der Einsprachen werden unter anderem die für die Lärmberechnung verwendeten Verkehrszahlen infrage gestellt. Um diese Werte zu überprüfen, werden Verkehrszählungen durchgeführt. Damit die restliche Lärmsanierung in Wald weitergeführt werden kann, wird der betroffene Abschnitt der Hauptstrasse (Kreuzung Hauptstrasse-Goldingerstrasse bis Kantonsgrenze) aus dem ordentlichen Sanierungsprojekt herausgelöst und zu einem späteren Zeitpunkt separat behandelt. Das akustische Projekt Schallschutzfenster in Wald wurde gemäss den teilweise berücksichtigten Einsprachen und in einigen weiteren Punkten angepasst. Die Gemeindebehörden von Wald sowie die Grundeigentümerinnen und -eigentümer wurden in das Projektierungsverfahren einbezogen und mit Informationsschreiben umfassend ins Bild gesetzt. Das akustische Projekt Schallschutzfenster in Wald kann somit festgesetzt werden.
C. Ausführung von Schallschutzmassnahmen Liegen Überschreitungen der Alarmwerte vor, können die Eigentümerinnen und Eigentümer die Bauleitung zum Einbau von Schallschutzfenstern an das vom Kanton damit beauftragte Projektierungsbüro delegieren. Letzteres handelt Werkverträge mit Fensterbauern aus, überwacht Qualität und Einbau der offerierten Fenster und führt nach Einbau eine Abnahme durch. Hat sich die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Gebäudes, bei dem Fensterbeiträge vorgesehen sind (IGW-Überschreitungen), für eine Sanierung der schalltechnisch ungenügenden Fenster entschieden, so sind innerhalb Jahresfrist ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses die Sanierung durchzuführen und die entsprechenden Belege einzureichen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat selber den Auftrag zu erteilen und als Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Unternehmer aufzutreten und deren Rechnungen zu bezahlen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer verpflichtet sich, die Fenster nach den geltenden Qualitätsanforderungen einbauen bzw. allfällige Mängel fristgerecht beheben zu lassen.
Anschliessend sind die Belege (Bauabnahmeprotokoll bzw. Bauabrechnung) dem von der Fachstelle Lärmschutz beauftragten Projektierungsbüro einzureichen. Die Beiträge an eingebaute Schallschutzfenster werden gestützt auf die eingereichten Unterlagen durch die Fachstelle Lärmschutz ausbezahlt. Der Kanton behält sich vor, Stichproben-Kontrollen vor Ort durchzuführen. Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Fenster tragen in jedem Fall die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer (Art. 16 Abs. 4 LSV).
D. Kosten für Schallschutzmassnahmen Aufgrund des vorliegenden Projektes (Stand Mai 2014) sind in der Gemeinde Wald Fr. 1 164 000 für Beiträge an Schallschutzfenster aufzuwenden. Die Schallschutzfenster haben den Anforderungen der Lärmschutzverordnung zu genügen. Somit ergeben sich in der Gemeinde Wald folgende Kosten (Preisstand April 2014) Wald in Franken Eigenleistungen für Investitionen 59 000 Kosten für Schallschutzfenster 1 164 000 Unvorhergesehenes (evtl. Stichproben-Kontrollen) 117 000 Gesamtkosten Schallschutzfenster 1 340 000 Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 48 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungssatz Betrag Baukosten (2,25%) Fr. Fr. Fr. Schallschutzfenster Konto 50112 00000 100% 1 340 000 15 000 2,5% 33 500 Zwischentotal 15 000 33 500 Total 1 340 000 48 500 Für die Verwirklichung des Vorhabens ist eine gemäss § 37 Abs. 2 lit. a CRG gebundene Ausgabe von Fr. 1 340 000 zu bewilligen. Die Kosten werden über das Konto Nr. 50112 00000 abgerechnet. Sie sind im Budget 2014 mit Fr. 670 000 enthalten sowie im KEF 2014–2017 für das Jahr 2015 mit Fr. 670 000 eingestellt. Der Bundesanteil gemäss Programmvereinbarung wird nach Abschluss des Projektes abgerechnet.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für Schallschutzmassnahmen an den Gebäuden in der Gemeinde Wald wird gemäss den bei den Akten liegenden Projektunterlagen und unter Hinweis auf die mit RRB Nr. 749/2014 behandelten Einsprachen festgesetzt.
II. In Bezug auf die im akustischen Projekt Schallschutzfenster der Gemeinde Wald enthaltenen Gebäude werden im Sinne von Art. 14 LSV Erleichterungen gewährt.
III. Für den Einbau der Schallschutzfenster in der Gemeinde Wald wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 340 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
IV. Der Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 8. Mai 2014).
V. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaften mit Alarmwert-Überschreitungen werden nach Art. 15 LSV verpflichtet, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 LSV gegen Schall zu dämmen. Die Kostenrückerstattung für den Einbau von Schallschutzfenstern und Schalldämmlüftern erfolgt nach Bauabnahme und aufgrund der Bauabrechnung durch das Tiefbauamt, Fachstelle Lärmschutz.
VI. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaften mit Belastungen zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert, die sich für eine Sanierung der schalltechnisch ungenügenden Fenster entschieden haben, werden verpflichtet, innert Jahresfrist ab Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses, die betreffenden Fenster nach den geltenden Qualitätsanforderungen einbauen zu lassen bzw. allfällige Mängel fristgerecht beheben zu lassen. Die Auszahlung der Beiträge an eingebaute Schallschutzfenster erfolgt aufgrund der Bauabrechnung durch das Tiefbauamt, Fachstelle Lärmschutz.
VII. Die Baudirektion (Tiefbauamt) wird ermächtigt, den Bundesbeitrag für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden gemäss Programmvereinbarung abzurechnen und nach Vorlage der Rechnungen und nach Kontrolle der technisch richtigen Ausführung der Schallschutzmassnahmen die entsprechenden Rückerstattungen und Beiträge auszurichten.
VIII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IX. Mitteilung an die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer gemäss akustischem Projekt Schallschutzfenster der Gemeinde Wald (durch die Fachstelle Lärmschutz unter Beilage der gebäudebezogenen Projektierungsunterlagen), den Gemeinderat Wald, Bauausschuss, Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi