Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 751/2024

Krankenversicherung, Tarif für stationär erbrachte psychiatrische Leistungen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Clienia Schlössli AG, Sanatorium Kilchberg AG, gegenüber den Versicherern der tarifsuisse ag ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024, Vertragsverlängerung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juli 2024

751. Krankenversicherung (Tarif für stationär erbrachte psychiatrische Leistungen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, der Clienia Schlössli AG und der Sanatorium Kilchberg AG gegenüber den Versicherern der tarifsuisse ag ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024; Vertragsverlängerung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Das schweizweite Tarifsystem für Leistungen in der stationären Psychiatrie (TARPSY) regelt seit dem 1. Januar 2018 die einheitliche Vergütung in der stationären Erwachsenenpsychiatrie. Ein Jahr später folgte die Regelung für die Kinder- und Jugendpsychiatrie. Seit dem 1. Januar 2020 gilt TARPSY auch für die forensische Psychiatrie. Für die Abgeltung der stationär erbrachten psychiatrischen Leistungen nach TARPSY galt zwischen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, der Clienia Schlössli AG und der Sanatorium Kilchberg AG einerseits (nachfolgend Psychiatriekliniken genannt) und den durch die tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherern (nachfolgend tarifsuisse) anderseits ab 1. Januar 2022 ein unbefristeter Tarifvertrag. Dieser wurde vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1210/2022 genehmigt und sah für 2023 folgende Tarife vor: Leistungserbringer TARPSY-Basispreis Psychiatrische Universitätsklinik Zürich Fr. 746 Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland Fr. 750 Clienia Schlössli AG Fr. 724 Sanatorium Kilchberg AG Fr. 724 Diesen Tarifvertrag haben die Psychiatriekliniken per 31. Dezember 2023 gekündigt. Seit dem 1. Januar 2024 gelten daher die oben aufgeführten Tarife – samt den weiteren Vertragsmodalitäten – im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Vorliegen neuer genehmigter oder festgesetzter Tarife provisorisch weiter. Die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen durch die Berechtigten bleibt vorbehalten (vgl. RRB Nr. 1210/ 2022).

B. Anträge und Parteivorbringen Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 ersuchte die tarifsuisse die Gesundheitsdirektion um Verlängerung des gekündigten Vertrags nach Art. 47 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2024. Zur Begründung des Scheiterns der Tarifverhandlungen machte tarifsuisse geltend, dass die Tarifvorstellungen zwischen den Vertragsparteien zwar nahe beieinanderlägen, dass die Verhandlungen aber dennoch gescheitert seien, da aufgrund des grossen Volumens auch geringe Abweichungen im Tarif grosse Kostenfolgen hätten. Mit Schreiben vom 7. März 2024 lud die Gesundheitsdirektion die Zürcher Psychiatriekliniken ein, bis am 8. April 2024 Stellung zum Vertragsverlängerungsantrag der tarifsuisse zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 5. April 2024 teilten die Psychiatriekliniken mit, mit einer Vertragsverlängerung nicht einverstanden zu sein. Sie begründeten dies damit, dass die Weiterführung der bisherigen Tarife der Lohn- und Sachteuerung nicht Rechnung tragen würde. In den Vertragsverhandlungen hätten die Psychiatriekliniken für 2024 eine Tariferhöhung von nicht einmal 1% gefordert, was sogar deutlich unter der ausgewiesenen Teuerung läge. Mit den von der CSS Kranken-Versicherung AG und den von der Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherern habe man sich einigen können, nicht jedoch mit der tarifsuisse. Des Weiteren seien mit der tarifsuisse für 2023 im Vergleich zu den anderen beiden Versicherergruppierungen die tiefsten Tarife vereinbart worden. Für die Psychiatriekliniken sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die tarifsuisse die Einrechnung einer Teuerung in die Tarife nicht anerkenne. Zusätzlich machten die Psychiatriekliniken geltend, dass ihre Tarife seit der Einführung von TARPSY 2018 stetig gesunken seien, dass aber in der Psychiatrie und der Psychotherapie eine Effizienzsteigerung im selben Ausmass gar nicht möglich sei. Dennoch hielten die Psychiatriekliniken fest, dass sie ihr letztes Tarifangebot an tarifsuisse aufrechterhalten würden und zu einem Vertragsabschluss auf diesem Tarifniveau bereit wären.

Nachdem die Gesundheitsdirektion die Stellungnahme der Psychiatriekliniken der tarifsuisse zugestellt hatte, haben sich die Verfahrensparteien nicht mehr geäussert. Die Gesundheitsdirektion teilte den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 7. Mai 2024 mit, dass sie die Vertragsverhandlungen als gescheitert erachte.

C. Voraussetzung für eine Vertragsverlängerung oder Tariffestsetzung Können sich die Parteien nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrags einigen, so kann die Kantonsregierung entweder den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern (Art. 47 Abs. 3 KVG) oder den Tarif festsetzen (Art. 47 Abs. 1 KVG). Voraussetzung dafür ist, dass die Verhandlungen zwischen den Parteien gescheitert sind oder die Partner zumindest Gelegenheit hatten, eine Vereinbarung zu treffen. Eine Vertragsverlängerung kommt nur dann infrage, wenn bereits ein genehmigter Tarifvertrag vorbestanden hat (BVGer C-1627/2012 E. 6.5; BVGer C-5961/2016

E. 8.2). Die Parteien haben erfolglos Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag für das Tarifjahr 2024 geführt. Die Voraussetzungen für eine Tarifvertragsverlängerung sind daher erfüllt.

D. Vertragsverlängerung Fällt ein Tarifvertrag weg, steht es im Ermessen der Kantonsregierung, diesen um ein Jahr zu verlängern oder einen neuen Tarif festzusetzen. Der Ermessensspielraum ist dabei nach herrschender Praxis weit (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2015, N. 1159; Lino Etter, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Art. 47 N. 17). Mit dem Instrument der Vertragsverlängerung steht der Kantonsregierung die Möglichkeit zu, den Tarifpartnern eine zusätzliche Chance zur autonomen Lösung ihres Konflikts einzuräumen (vgl. Botschaft über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I 181). Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass Tarife und Preise in erster Linie auf vertraglicher Grundlage zwischen Versicherern und Leistungserbringern geregelt werden sollen. Durch eine Vertragsverlängerung wird den Parteien zusätzliche Zeit eingeräumt, ihre Positionen zu überprüfen, sich über die relevante Kostengrundlage einig zu werden, neue Lösungsoptionen zu entwickeln und eine für beide Seiten akzeptable Vereinbarung auszuhandeln. Im vorliegenden Fall liegen die Tarifvorstellungen der Verfahrensparteien zudem nicht weit auseinander. Deshalb ist eine Vertragsverlängerung nach Art. 47 Abs. 3 KVG zweckmässig. Entsprechend ist der zwischen den Psychiatriekliniken und tarifsuisse geschlossene Tarifvertrag betreffend die Abgeltung von stationär erbrachten psychiatrischen Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2022 um ein Jahr bis 31. Dezember 2024 zu verlängern.

E. Provisorische Tariffestlegung ab 1. Januar 2025 Falls für die Parteien ab 1. Januar 2025 kein vom Regierungsrat genehmigter oder festgesetzter Tarif besteht, liegt ab diesem Zeitpunkt ein tarifloser Zustand vor. Entsprechend könnten stationär erbrachte psychiatrische Leistungen der Psychiatriekliniken nicht mehr fakturiert werden und damit eine geordnete Gesundheitsversorgung im Sinne von Art. 113 der Kantonsverfassung (LS 101) allenfalls nicht mehr sichergestellt sein. Um dies zu vermeiden, ist die Weitergeltung des gemäss Erwägung D zu verlängernden Tarifvertrags – samt TARPSY-Basispreisen in Erwägung A und weiteren Modalitäten – ab 1. Januar 2025 provisorisch festzusetzen. Dabei ist die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen vorzubehalten. Die provisorischen Tarife sind somit unpräjudiziell und gelten bis zum Vorliegen eines neuen, genehmigten Tarifvertrags oder bis zur Festsetzung von neuen Tarifen nach Scheitern der Vertragsverhandlungen.

F. Finanzielle Auswirkungen Die vorliegend zu verlängernden Tarife für stationär erbrachte psychiatrische Leistungen sind vom Budget 2024 und vom Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 abgedeckt und führen zu keiner direkten Mehrbelastung der Kantonsfinanzen (Leistungsgruppe Nr. 6400, Psychiatrische Versorgung).

G. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [SR 173.32]).

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Vertrag vom 1. Januar 2022 zwischen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, der Clienia Schlössli AG, der Sanatorium Kilchberg AG einerseits und den von der tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherern anderseits betreffend die Abgeltung der stationär erbrachten psychiatrischen Leistungen nach TARPSY wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

II. Der verlängerte Tarifvertrag gilt für die Dauer des Tarifgenehmigungs- oder -festsetzungsverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch weiter, sofern mit Wirkung ab 1. Januar 2025 keine genehmigten oder festgesetzten Tarife für die in Dispositiv I erwähnten stationären psychiatrischen Leistungen nach TARPSY vorliegen.

III. Betreffend die in Dispositiv II provisorisch festgesetzten Basispreise bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen den provisorischen und den definitiven Basispreisen durch die Berechtigten vorbehalten.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

V. Dispositiv I–IV werden im Amtsblatt veröffentlicht.

VI. Mitteilung an (je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mitglieder [E]): – Clienia Schlössli AG, Schlösslistrasse 8, 8618 Oetwil am See – Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Wieshofstrasse 102, Postfach 144, 8408 Winterthur – Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, Postfach 363, 8032 Zürich – Sanatorium Kilchberg AG, Alte Landstrasse 70–84, 8802 Kilchberg – tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich – Gesundheitsdirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 47 and Art. 53 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on October 1, 2024, January 1, 2025, July 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 31 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on May 15, 2025, June 15, 2025, and June 12, 2026.