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RRB Nr. 771/2021

Strassen, Trüllikon, 526 Rudolfingerstrasse, Schulwegsicherung, hindernisfreier Ausbau Bushaltestellen Kindergarten, Projektfestsetzung, neue und gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2021

771. Strassen (Trüllikon, 526 Rudolfingerstrasse, Schulwegsicherung, hindernisfreier Ausbau Bushaltestellen, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Rudolfingerstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Trüllikon zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 526 geführt. Der vorhandene Gehweg dient als offizieller Schulweg und wird von den Schulkindern sowohl als Fuss- als auch als Veloweg genutzt. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit soll der Gehweg verbreitert werden. Zusätzlich ist vorgesehen, ihn neu als «Fussweg» mit Zusatztafel «Fahrrad gestattet» zu signalisieren. Sodann sollen die Bushaltestellen «Kindergarten» hindernisfrei ausgebaut werden. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Trüllikon sowie in enger Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und den kantonalen Fachstellen sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Verbreiterung des Gehwegs entlang der Rudolfingerstrasse von der Einmündung Sperdiklerstrasse bis zum Schulhaus Trüllikon auf 3 m; – Verlängerung des Gehwegs entlang der Sperdiklerstrasse bis Höhe Untere Mühlebodenstrasse einschliesslich Verbreiterung auf 3 m; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen «Kindergarten»; – Verlängerung der Fussgängerschutzinsel bei der südlichen Bushaltestelle; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Erneuerung des Fahrbahnbelags; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Trüllikon hat das Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zustimmend zur Kenntnis genommen. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 29. Mai bis 29. Juni 2020 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 1. April 2021 bis 3. Mai 2021. Innerhalb der Auf‌lagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 18. Februar 2021 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 110 000 Bauarbeiten 954 500 Nebenarbeiten 140 000 Technische Arbeiten 162 000 Total 1 366 500 Die Gemeinde Trüllikon hat mit Beschluss Nr. 91 vom 20. April 2021 eine Kostenbeteiligung von rund Fr. 30 000 bestätigt. Dieser Betrag wird der Gemeinde Trüllikon nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-81338 gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Total Trüllikon in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Anteil öV 361 280 25 000 386 280 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt 87 780 87 780 Fussgängeranlagen 394 600 5 000 399 600 Fahrradanlagen 492 840 492 840 Total 1 336 500 30 000 1 366 500 Da der rechtsverbindlich zugesicherte Beitrag der Gemeinde Trüllikon anteilmässig gesprochen wurde und damit erst nach der Realisierung betragsmässig feststeht, ist ein Bruttokredit zu beschliessen. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) von Fr. 1 278 720 zulasten der Investitionsrechnung und eine gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG von Fr. 87 780 zulasten der Erfolgsrechnung, insgesamt Fr. 1 366 500, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen.

In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 366 500 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 7% 87 780 87 780 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50110 80020 28% 386 280 386 280 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50100 00000 29% 399 600 399 600 Fussgängeranlagen Konto 8400.50130 00000 36% 492 840 492 840 Fahrradanlagen Total 100% 87 780 1 278 720 1 366 500 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 2502/2018 bewilligte Ausgabe von Fr. 175 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht, unter der Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 30 000, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 36 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz      Betrag Fr. Fr. Fr. Staatsstrassen Anteil öV 29% 361 280 1 500 2,5% 9 000 Fussgängeranlagen 32% 394 600 1 500 2,5% 10 000 Fahrradanlagen 39% 492 840 2 000 2,5% 12 000 Zwischentotal 5 000 31 000 Total 100% 1 248 720 36 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81338, Gemeinde Trüllikon, 526 Rudolfingerstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2021 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Schulwegsicherung und den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestellen «Kindergarten» sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 526 Rudolfingerstrasse in der Gemeinde Trüllikon wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine neue Ausgabe von Fr. 1 278 720 zulasten der Investitionsrechnung und eine gebundene Ausgabe von Fr. 87 780 zulasten der Erfolgsrechnung, insgesamt Fr. 1 366 500, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2020)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 2502/2018 wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Trüllikon, Diessenhoferstrasse 11, 8466 Trüllikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 16, and Art. 17 — read in the version of July 1, 2021; the act was consolidated again on June 1, 2022 and June 1, 2026.

Cited in