RRB Nr. 772/2021
Strassen, Maur, 712 Aeschstrasse, Radweglückenschliessung, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen, neue und gebundene Ausgabe
Rubrum
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2021
772. Strassen (Maur, 712 Aeschstrasse, Radweglückenschliessung, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Aeschstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Maur zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 712 geführt. Das vorliegende Projekt sieht vor, die Radweglücke entlang der Aeschstrasse zu schliessen. Zudem werden die Bushaltestellen optimiert platziert und hindernisfrei ausgebaut. Die Fussgängerübergänge werden neu platziert und mit Mittelschutzinseln ausgestattet. Mit den Massnahmen wird insbesondere die Verkehrssicherheit des Velo- und des Fussverkehrs verbessert. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Maur sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Ausbildung der Aeschstrasse als Kernfahrbahn mit beidseitig markierten Radstreifen; – beidseitige Erstellung von Gehwegen; – Umplatzierung und hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen im Projektperimeter; – Neuplatzierung der Fussgängerübergänge und Ausstattung mit Mittelschutzinseln; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Erneuerung des Fahrbahnbelags; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Maur hat sich mit Beschluss Nr. 202 vom 12. Dezember 2016 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 14. Oktober bis 14. November 2016 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Innerhalb der Auf- lagefrist sind keine Einwendungen und Stellungnahmen eingegangen.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 31. August bis 1. Oktober 2018. Innerhalb der Auflagefrist wurden sieben Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit sechs Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Abtretungsverträge für den Landerwerb sowie der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als erledigt abgeschrieben worden. Die verbleibende Einsprache ist wie folgt zu beurteilen: , Einsprache vom 29. September 2018 Die Einsprecherin präsentiert eine eigene Variante für die Neuanordnung der heute auf der Parzelle Kat.-Nr. liegenden Parkplätze und verlangt deren Umsetzung anstelle der im Auflageprojekt vorgesehenen Lösung (Antrag 1). Die Einsprecherin ist Miteigentümerin der Parkplatzparzelle Kat.- Nr. (subjektiv-dingliches Miteigentum). Die auf der Parzelle liegenden Parkplätze müssen aufgrund der Verbreiterung der Fahrbahn und der dadurch bedingten Rückversetzung des Gehwegs neu angeordnet werden. Damit die vorgeschriebenen Sichtweiten auf Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Fahrzeuge eingehalten werden können, ist neu eine separate Ein- und Ausfahrt vorzusehen. Nach Eingang der Einsprache wurde unter weitgehender Berücksichtigung der Anliegen der Einsprecherin eine alternative Lösung erarbeitet, die sowohl den technischen Anforderungen des Strassenprojekts als auch den verkehrssicherheitsrechtlichen Vorgaben genügt. Aufgrund des erhöhten Landbedarfs, insbesondere in der Freihaltezone, wurde diese Variante nicht weiterverfolgt. Bei zwei weiteren von der Einsprecherin eingereichten Lösungsvorschlägen waren die erforderlichen Sichtweiten auf Fussgängerinnen und Fussgänger nicht eingehalten bzw. der Landbedarf in der Freihaltezone ebenfalls deutlich grösser als beim Auflageprojekt. Damit verliefen die Einigungsverhandlungen ergebnislos. Das vorliegende Strassenprojekt dient insbesondere der Radweglückenschliessung entlang der Aeschstrasse, bei der es sich auch um eine Schulwegroute handelt. Mit dem Ausbau der Fahrbahnbreiten und der Ausbildung
als Kernfahrbahn mit beidseitig markierten Radstreifen sowie den beidseitig durchgehenden Gehwegen wird die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden verbessert. Insbesondere sind Kinder auf dem Schulweg besser geschützt. Die vorgesehenen Massnahmen liegen damit zwei- fellos im öffentlichen Interesse. Der Eingriff in das Eigentum der Einsprecherin ist sodann verhältnismässig. Die von ihr geltend gemachten privaten Interessen, wie etwa eine einfachere Reinigung oder Schneeräumung des Platzes, haben hinter dem öffentlichen Interesse an der Verbesserung der Verkehrssicherheit zurückzutreten. Unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2 StrG erscheint es sodann gerechtfertigt, vorliegend diejenige technisch sowie verkehrssicherheitsrechtlich umsetzbare Variante festzusetzen, die den geringsten Landbedarf aufweist. Die Einsprache ist daher in diesem Punkt (Antrag 1) abzuweisen. Die Einsprecherin führt weiter aus, die Fahrzeuge vor der Garage bei der «überstellten» regelmässig den öffentlichen Fussweg zwischen und sowie den Zugang zum Haus . Dieser Missstand sei zu beheben (Antrag 2). Der Vorplatz vor der Garage ist durch das Strassenprojekt lediglich geringfügig betroffen, indem die Mauer am linken Vorplatzrand infolge des zurückversetzten Gehwegs leicht verkürzt werden muss. Das Strassenprojekt hat insbesondere keinen Einfluss auf das Abstellen der Fahrzeuge vor der Garage. Ebensowenig bildet die Prüfung oder Ahndung von Verstössen gegen Verkehrsregeln Gegenstand der vorliegenden Festsetzung. Auf diesen Punkt der Einsprache (Antrag 2) ist daher nicht einzutreten.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 10. Mai 2021 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 860 000 Bauarbeiten 5 180 000 Nebenarbeiten 940 000 Technische Arbeiten 890 000 Total 7 870 000 Die Gemeinde Maur hat mit Beschluss Nr. 202 vom 12. Dezember 2016 einen Beitrag von Fr. 55 000 (±20%) an die Kosten des Projekts zugesichert. Dieser Betrag wird der Gemeinde Maur nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S- 81079 gutzuschreiben.
Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Total Maur in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Baulicher Unterhalt 2 210 000 2 210 000 Fussgängeranlagen 385 000 55 000 440 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen 140 000 140 000 Erneuerung Staatsstrassen 2 910 000 2 910 000 Lärmschutz 70 000 70 000 Fahrradanlagen 2 100 000 2 100 000 Total 7 815 000 55 000 7 870 000 Da der rechtsverbindlich zugesicherte Beitrag der Gemeinde Maur anteilmässig gesprochen wurde und damit erst nach der Realisierung betragsmässig feststeht, ist ein Bruttokredit zu beschliessen. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine neue Ausgabe von Fr. 2 750 000 gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und eine gebundene Ausgabe von Fr. 5 120 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG, insgesamt Fr. 7 870 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. Davon gehen Fr. 2 210 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 5 660 000 zulasten der Investitionsrechnung. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 7 870 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 28% 2 210 000 2 210 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50100 00000 5% 440 000 440 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 2% 140 000 140 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Konto 8400.50130 00000 27% 2 100 000 2 100 000 Fahrradanlagen (federführend) Konto 8400.50111 00000 37% 2 910 000 2 910 000 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50112 00000 1% 70 000 70 000 Lärmschutz Total 100% 5 120 000 2 750 000 7 870 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 0573/2018 bewilligte Ausgabe von Fr. 315 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben.
Das Vorhaben verursacht, unter der Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 55 000, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 166 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. Fr. Fussgängeranlagen 7% 385 000 1 500 2,5% 10 000 Staatsstrassen 3% 140 000 500 5,0% 7 000 Beleuchtungsanlagen Fahrradanlagen 37% 2 100 000 8 000 2,5% 53 000 Erneuerung Staatsstrassen 52% 2 910 000 11 000 2,5% 73 000 Lärmschutz 1% 70 000 500 2,5% 2 000 Zwischentotal 21 500 145 000 Total 100% 5 605 000 166 500 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81079, Gemeinde Maur, 712 Aeschstrasse, aufzunehmen. Die Kostenteile für Staatsstrassen Baulicher Unterhalt, Fussgängeranlagen, Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen, Erneuerung Staatsstrassen und Lärmschutz sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2021 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024 eingestellt.
D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist geschützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprecherin erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung soweit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprecherin gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Radweglückenschliessung sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 712 Aeschstrasse, Gemeinde Maur, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die Einsprache von , wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
III. Für die Bauausführung werden eine neue Ausgabe von Fr. 2 750 000 und eine gebundene Ausgabe von Fr. 5 120 000, insgesamt Fr. 7 870 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt. Davon gehen Fr. 2 210 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 5 660 000 zulasten der Investitionsrechnung.
IV. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2020)
V. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 0573/2018 wird aufgehoben.
VI. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.
IX. Mitteilung an den Gemeinderat Maur, Zürichstrasse 8, 8124 Maur (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), (R), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli