RRB Nr. 773/2025
Änderung des Tierseuchengesetzes, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Juli 2025
773. Änderung Tierseuchengesetz (Vernehmlassung)
Erwägungen
1. Ausgangslage, Inhalt und Ziele Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 eröffnete des Eidgenössische Departement des Innern ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG, SR 916.40). Mit der Änderung des Tierseuchengesetzes wird die rechtliche Grundlage für die Bewilligung für das befristete Inverkehrbringen nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel im Tierseuchenfall geschaffen. Im Falle eines Ausbruchs oder eines drohenden Ausbruchs einer Tierseuche sind die heilmittelrechtlichen Regelungen zurzeit ungenügend. Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von verwendungsfertigen Arzneimitteln sind in der Schweiz grundsätzlich nur erlaubt, wenn diese zugelassen oder nicht zulassungspflichtig sind. Demgegenüber verfügt die EU über eine gesetzliche Grundlage, die es Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen erlaubt, das Inverkehrbringen von in der EU nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimitteln (z. B. Impfstoffen) zu genehmigen. In der Schweiz gibt es keine vergleichbare rechtliche Grundlage für solche Notsituationen. Mit der vorliegenden Änderung des TSG soll diese rechtliche Grundlage geschaffen werden. Angesichts der Notsituation, die im Spätsommer 2024 durch den Serotyp 3 des Blauzungenvirus (BTV-3) eingetreten ist, besteht ein dringender Handlungsbedarf, eine solche Grundlage zu schaffen. Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass innerhalb kürzester Zeit eine Notsituation entstehen kann, die eine Vielzahl von Tierhaltungen betrifft und ein rasches Handeln erforderlich macht. In solchen Konstellationen kann es nötig sein, die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Anwendung eines noch nicht zugelassenen Impfstoffs zu ermöglichen, um Tierleid und wirtschaftliche Schäden zu verhindern.
2. Haltung der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren und der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren begrüsst die Änderungen des Tierseuchengesetzes und unterstützt die Stellungnahme der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT).
Die VSKT spricht sich ausdrücklich für den Vorschlag zur Änderung des Tierseuchengesetzes aus, da davon ausgegangen werden kann, dass auch künftig neue Tierseuchen in der Schweiz auftreten werden und oft eine Behandlung mit immunologischen Tierarzneimitteln die einzige wirkungsvolle Massnahme ist, um die Tiere vor dieser Seuche zu schützen. In Notsituationen ist ein rasches und abgekürztes Verfahren unerlässlich, um schnellstmöglich immunologische Tierarzneimittel in Verkehr zu bringen und die Schäden und das Tierleid so gering wie möglich zu halten. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Tierhaltenden nicht verpflichtet sind, diese Tierarzneimittel anzuwenden. Die Anwendung erfolgt eigenverantwortlich.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@blv.admin.ch): Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 haben Sie die Kantone eingeladen, zur Änderung des Tierseuchengesetzes (SR 916.40) Stellung zu nehmen. Wir äussern uns wie folgt: Wir schliessen uns der Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren an und sind mit den vorgeschlagenen Änderungen des Tierseuchengesetzes einverstanden. Wir begrüssen das Ziel der Vorlage, eine rechtliche Grundlage für die Bewilligung für das befristete Inverkehrbringen nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel im Tierseuchenfall zu schaffen. Somit kann die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Anwendung eines noch nicht zugelassenen Impfstoffs in Notsituationen ermöglicht und dementsprechend Tierleid und wirtschaftliche Schäden verringert, wenn nicht gar verhindert werden. Die Behandlung mit immunologischen Tierarzneimitteln ist oft die einzige wirkungsvolle Massnahme, die Tiere vor einer Seuche schützt. Da in Zukunft weiterhin mit dem Auftreten von neuen Tierseuchen zu rechnen ist, wird ein rasches und abgekürztes Verfahren dringend benötigt. Zudem würde die Benachteiligung seuchengefährdeter Tierhaltungen in der Schweiz gegenüber jenen in der EU beseitigt, da in der EU eine entsprechende Regelung bereits existiert. Schliesslich ist die Anwendung solcher Tierarzneimittel für Tierhaltende nicht verpflichtend, sondern erfolgt eigenverantwortlich. Die Stossrichtung der vorgeschlagenen Änderung der Art. 9b und 20 Abs. 1 des Heilmittelgesetzes (SR 812.21) unterstützen wir. In den genannten Artikeln werden zusätzliche Ausnahmetatbestände für das
Inverkehrbringen von Arzneimitteln geschaffen, insbesondere für immunologische Tierarzneimittel, die ohne eine Zulassung durch das Heilmittelinstitut in der Schweiz auf den Markt gebracht werden dürfen. Diese Ausnahmetatbestände stützen sich auf eine Güterabwägung und sind schlüssig begründet. Der erläuternde Bericht geht jedoch nicht auf haftungsrechtliche Fragen ein. Dies sollte in den Erläuterungen zu diesen Gesetzesbestimmungen noch ergänzt werden, damit Rechtssicherheit besteht.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli