Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 779/2024

Straf- und Justizvollzugsgesetz, Änderung, Anpassungen Justizvollzug, Vernehmlassung, Ermächtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juli 2024

779. Straf- und Justizvollzugsgesetz (Änderung, Anpassungen Justizvollzug), Vernehmlassung, Ermächtigung

Erwägungen

A. Ausgangslage Das Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG, LS 331) wurde am 19. Juni 2006 erlassen und ist auf den 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Es hat das Gesetz über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 30. Juni 1974 abgelöst. Das Gesetz enthält im 2. Abschnitt das kantonale Übertretungsstrafrecht und regelt im 3. Abschnitt den Justizvollzug, d. h. den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Das Gesetz lässt sich in der Praxis weitestgehend ohne Probleme anwenden. Im Bereich des Justizvollzugs (3. Abschnitt) gab es in den letzten Jahren jedoch punktuellen Anpassungsbedarf. Unter anderem wurde die Anwendung von Electronic Monitoring auf weitere Bereiche ausgedehnt. Deshalb sollen die Zuständigkeit und die Datenbearbeitung neu umfassend auf Gesetzesstufe geregelt werden. Weiter sollen die Bestimmungen über die Datenbearbeitung und -bekanntgabe im Justizvollzug, insbesondere bezüglich der Zusammenarbeit mit anderen Stellen, an die aktuellen Anforderungen angepasst werden. Allgemein ist festzuhalten, dass die digitale Transformation erheblichen Regelungsbedarf nach sich zieht. Zudem hat die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) Musterregelungen zur Privatisierung im Justizvollzug erlassen. Das kantonale Recht soll an diese angepasst werden, sofern es ihnen noch nicht entspricht.

B. Ziele und Umsetzung 1. Umfassende Regelung von Electronic Monitoring Electronic Monitoring wird mittlerweile in vielen Bereichen eingesetzt, beispielsweise zur Überwachung von Kontakt- und Rayonverboten, als Ersatzmassnahmen im Strafverfahren oder zur Verbüssung von Freiheitsstrafen (vgl. für den vollständigen Einsatzbereich die Bemerkungen zu § 14 Abs. 1 StJVG). Der Vollzug wird in allen Bereichen von Justizvollzug und Wiedereingliederung durchgeführt, auch ausserhalb des Vollzugs von Strafen und Massnahmen. Das soll im Gesetz ausdrücklich geregelt werden. Zudem soll die Datenbearbeitung umfassend auf Gesetzesstufe geregelt werden.

2. Überwachungsmassnahmen Die Vollzugseinrichtungen sorgen für die Sicherheit im Innern und gegen aussen. Sie müssen daher namentlich Massnahmen zur audiovisuellen Überwachung von Vollzugseinrichtungen und zur Überwachung des Kontaktes beim Einsatz von IKT-Geräten ergreifen können. Dies ist nunmehr auf Gesetzesstufe zu regeln. 3. Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe Der Straf- und Massnahmenvollzug ist in den letzten Jahren komplexer geworden. Viele Fragestellungen lassen sich heute nur noch interdisziplinär und mit interkantonaler, teilweise mit nationaler Zusammenarbeit angemessen bewältigen (vgl. Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 18. März 2014 in Erfüllung des Postulats 11.4072 Amherd vom 15. Dezember 2011, Überprüfung des Straf- und Massnahmenvollzuges in der Schweiz, S. 114). Für diese Zusammenarbeit ist es unter anderem notwendig, dass Daten mit anderen Behörden und mit dem Vollzug beauftragten Privaten ausgetauscht bzw. gegenseitig mitgeteilt werden können. Damit dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, werden die Bestimmungen über die Datenbearbeitung und -bekanntgabe an die aktuellen Anforderungen angepasst. 4. Umsetzung der Musterregelung KKJPD Eine Arbeitsgruppe der KKJPD zur Privatisierung im Justizvollzug hat eine gesetzliche Musterregelung für den Beizug von Privatpersonen vorgeschlagen und empfiehlt den Kantonen deren Übernahme (KKJPD, Privatisierung im Justizvollzug, Empfehlungen an die Kantone, 18. November 2022, Anhang). Der Kanton Zürich hat den Beizug Privater im Justizvollzug seit Längerem geregelt und viele Inhalte der Musterregelung sind bereits weitgehend in § 17 StJVG enthalten. Insbesondere verlangt § 17 Abs. 2 StJVG schon heute, dass die beauftragten Einrichtungen und Personen über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen verfügen. Das umfasst die technischen, psychologischen und rechtlichen Aspekte der Anwendung von Zwang bzw. der Anordnung von Sicherheitsmassnahmen und Disziplinarsanktionen. Zudem müssen gesundheitliche Risiken für die Eingewiesenen abgeschätzt werden und es muss erste Hilfe geleistet werden können. Andere Inhalte der Musterregelung sollen bewusst nicht übernommen werden. So wird beispielsweise darauf verzichtet, die Möglichkeit zu schaffen, Private mit Schlag- und Abwehrstöcken auszurüsten.

Es gibt lediglich zwei Ergänzungen. Zum einen wird die bisherige Praxis, dass Private einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden können, ausdrücklich im Gesetz festgehalten (§ 17 Abs. 3 VE-StJVG). Zum anderen wird die Aufsicht über Private gesetzlich geregelt (§ 17a VE-StJVG).

5. Weitere Anpassungen Neben diesen Hauptpunkten gibt es Bedarf nach weiteren kleineren Anpassungen. So soll Justizvollzug und Wiedereingliederung in Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363–365 der Strafprozessordnung (SR 312.0) (sogenannte Nachverfahren) künftig Parteistellung haben. Weiter sollen die Schutz- und Sicherheitsmassnahmen ausführlicher geregelt werden. Sodann soll die neue Praxis bezüglich der Höchstdauer des Arrests als Disziplinarmassnahme im Gesetz festgeschrieben werden. Die Kantonale Opferhilfestelle soll zur Erfüllung ihrer Aufgaben neu elektronischen Zugriff auf Vollzugsdaten haben. Es soll klargestellt werden, dass die Bestimmungen über den Justizvollzug nicht nur für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen gelten, sondern für alle Haftarten (Untersuchungs- und Sicherheitshaft, Auslieferungshaft, polizeilicher Gewahrsam und vorläufige Festnahme sowie ausländerrechtliche Administrativhaft). Schliesslich können die Bestimmungen über die Sicherheitshaft im Zusammenhang mit nachträglichen Entscheiden des Gerichts aufgehoben werden. Diese Bestimmungen wurden durch eine Änderung der Strafprozessordnung überflüssig.

C. Ermächtigung zur Vernehmlassung Die Direktion der Justiz und des Innern ist zu ermächtigen, zum Entwurf für die Änderung des Straf- und Justizvollzugsgesetzes eine Vernehmlassung durchzuführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren für die Änderung des Straf- und Justizvollzugsgesetzes durchzuführen.

II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 363, Art. 364, and Art. 365 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on April 1, 2025.