Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 785/2025

Anfrage Christoph Marty, Zürich, und Anita Borer, Uster, betreffend Wie wird das Verhüllungsverbot im Kanton Zürich umgesetzt?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 239/2025

Sitzung vom 20. August 2025

785. Anfrage (Wie wird das Verhüllungsverbot im Kanton Zürich umgesetzt?) Kantonsrat Christoph Marty, Zürich, und Kantonsrätin Anita Borer, Uster, haben am 7. Juli 2025 folgende Anfrage eingereicht: Wie wird das Verhüllungsverbot im Kanton Zürich umgesetzt? Seit dem 1. Januar 2025 ist das Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG) in Kraft. Verschiedene Medien berichten über Versuche, das Gesetz und die Bundesverfassung zu umgehen. Eine Antwort des Bundesrates vom 10. Juni 2025 hält fest: Für die Umsetzung des am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG) sind die Kantone zuständig. Das Gesetz sieht unter anderem Ausnahmen vom Verbot zum Schutz und zur Wiederherstellung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit von Dritten vor. Darunter fällt auch das Tragen von Hygienemasken.

Erwägungen

1. Wie wird das Verhüllungsverbot im Kanton Zürich durchgesetzt?

2. Wie viele Verstösse gegen das Verhüllungsverbot wurden in den letzten Jahren verzeichnet?

3. Welche Bereiche betreffen diese Verstösse?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Christoph Marty, Zürich, und Anita Borer, Uster, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Bundesgesetz vom 29. September 2023 über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG, SR 311.6) trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVVG ist es verboten, das eigene Gesicht an öffentlichen oder privaten Orten, die der Allgemeinheit zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung offenstehen, so zu verhüllen oder zu verbergen, dass die Gesichtszüge nicht erkennbar sind. Das Gesetz sieht verschiedene Ausnahmen vom Verbot der Gesichtsverhüllung vor, so unter anderem zum Schutz und zur Wiederherstellung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit von Dritten oder zur Ausübung von Grundrechten bei Vorliegen einer Bewilligung (Art. 2 Abs. 2 und 3 BVVG).

Wer das Gesicht an öffentlichen oder privaten Orten verhüllt oder verbirgt, ohne dass eine Ausnahme oder Bewilligung besteht, wird mit Busse bis zu Fr. 1000 bestraft (vgl. Art. 3 Abs. 1 BVVG). Ein Verstoss kann in der Regel im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden (vgl. Bussenliste 2, Anhang 2 Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 [OBV, SR 314.11]). Für die Erhebung der Ordnungsbussen sind die Kantonspolizei sowie die Stadt- und Gemeindepolizeien zuständig (vgl. §§ 3 f. Kantonale Ordnungsbussenverordnung vom 10. Dezember 2019 [LS 321.2]). Bei Gefährdungen, Körperverletzungen oder Schaden sowie bei Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens wird an die zuständige Übertretungsstrafbehörde verzeigt; dies gilt insbesondere für vermummte, gewaltbereite Besucherinnen und Besucher von Sportveranstaltungen oder Demonstrantinnen und Demonstranten. Zu Fragen 2 und 3: Seit Inkrafttreten des BVVG wurden von den Polizeien im Kanton Zürich sieben Ordnungsbussen ausgesprochen, wobei zwei davon nicht akzeptiert und die betreffenden Personen deshalb an die zuständigen Übertretungsstrafbehörden verzeigt wurden. Alle sieben Ordnungsbussen betrafen die Tatbestandsvariante nach Ziff. 3101 Anhang 2 OBV (Verhüllen oder Verbergen des Gesichts an öffentlichen oder privaten Orten, die der Allgemeinheit zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung offenstehen, ohne dass eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 BVVG vorliegt) und es lag jeweils eine Verhüllung aus religiösen Gründen vor. Nach dem nach wie vor geltenden § 10 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) wurden im Kanton Zürich im Jahr 2022 124, im Jahr 2023 92 und im Jahr 2024 182 Personen wegen Verstosses gegen das Vermummungsverbot verzeigt. 2025 wurden bis Ende Juli 135 Personen nach BVVG und zum Teil noch nach dem StJVG an die zuständigen Übertretungsstrafbehörden verzeigt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli