RRB Nr. 787/2025
Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Roger Cadonau, Wetzikon, betreffend Arbeitsrecht, Sozialleistungen und Steuern in der Prostitution, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 142/2025
Sitzung vom 20. August 2025
787. Anfrage (Arbeitsrecht, Sozialleistungen und Steuern in der Prostitution) Die Kantonsräte Hans Egli, Steinmaur, und Roger Cadonau, Wetzikon, haben am 28. April 2025 folgende Anfrage eingereicht: Der Regierungsrat hat in seiner Antwort vom 6. November 2024 auf eine Anfrage von Kantonsrätin Andrea Gisler und Mitunterzeichnende deutlich gemacht hat, dass er keine Zahlen über die Anzahl Prostituierter im Kanton Zürich nennen kann. Dies erstaunt, muss doch Prostitution in der Regel als selbständige oder unselbstständige Tätigkeit qualifiziert und demzufolge müssen Arbeitgeber/Selbständigerwerbende vom AWA kontrolliert werden. Vor diesem Hintergrund ersuchen wir die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Gilt das Arbeitsrecht und die Pflicht für Sozialleistungen und Steuern auch für Prostituierte und wird deren Einhaltung wie in jeder anderen Branche vom AWA oder anderen Ämtern kontrolliert?
2. Viele Prostituierte aus EU-Staaten arbeiten unter der vereinfachten 90 Tage-Regel. Wie wird deren Einhaltung konkret kontrolliert?
3. Bezahlen Arbeitgeber von Prostituierten AHV und Steuern für ihre Angestellten? Wenn ja, wieso kann dann das AWA nicht benennen, wie viele Angestellte als Prostituierte arbeiten? Wenn nein, wieso müssen Prostituierte keine Steuern und AHV bezahlen?
4. In allen Branchen müssen Selbständigerwerbende ihre Tätigkeit melden. Gilt das für Prostituierte ebenfalls? Wenn nein, wieso nicht? Wenn ja, wieso kann dann nicht genau beziffert werden, wie viele Prostituierte selbständig arbeiten?
5. Was wird unternommen, um Schwarzarbeit in der Prostitution zu verhindern?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Roger Cadonau, Wetzikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 5: Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und Auflagen geniesst die Prostitution den Schutz der Wirtschaftsfreiheit. Sie unterliegt wie jedes andere Gewerbe den gewerbe-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. dazu die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 29/ 2019 betreffend Situation des Prostitutionsgewerbes im Kanton Zürich). Das Amt für Wirtschaft (AWI) ist zuständig für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und den Vollzug des Meldeverfahrens für EU-/EFTA- Bürgerinnen und -Bürger mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz von bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr. Das AWI führt in seiner Eigenschaft als kantonales Kontrollorgan Schwarzarbeit (KKO) über alle Branchen hinweg Kontrollen im Bereich der Schwarzarbeit durch. Zudem führen die Polizei sowie die Spezialbehörden (z. B. Sozialversicherungsanstalt, Steueramt und Migrationsamt) ebenfalls von sich aus in ihren Zuständigkeitsbereichen Schwarzarbeitskontrollen durch. Das AWI koordiniert die Vollzugstätigkeit sowie den Informationsfluss zwischen den zuständigen Stellen. Stellt das AWI einen Verdacht auf Schwarzarbeit fest, leitet es das Dossier an die zuständige Spezialbehörde zur abschliessenden Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung weiter. Die Polizei führt Kontrollen im Prostitutionsgewerbe durch und prüft dabei in erster Linie die Einhaltung von straf- und ausländerrechtlichen Vorschriften. Bei Verdacht auf Schwarzarbeit werden die Dossiers durch das KKO an die zuständigen Spezialbehörden weitergeleitet. Zu Fragen 2–4: Staatsangehörige aus EU-/EFTA-Staaten benötigen für eine Erwerbstätigkeit von bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr keine Aufenthaltsbewilligung. Stattdessen gilt für sie das Meldeverfahren. Demnach sind sie verpflichtet, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit eine Onlineanmeldung über die Plattform EasyGov vorzunehmen. Personen, die im Prostitutionsgewerbe tätig sind, müssen sich dabei als Selbstständigerwerbende anmelden, unabhängig davon, ob sie die Prostitution in einem Bordell oder auf der Strasse ausüben. Als Selbstständigerwerbende sind diese
Personen selbst für die Meldung zuständig und nicht die Bordellbetreibenden. Dies ist eine etablierte Praxis zum Schutz dieser Personen, damit sie selbst im Besitze der Meldebestätigung sind, über die Kontaktdaten des AWI verfügen und in der Lage sind, Informationen und Unter- stützung anzufordern. Die ausländerrechtliche Meldung als Selbstständigerwerbende hat jedoch lediglich deklaratorischen Charakter und sagt nichts darüber aus, ob diese Personen im Sinne des Sozialversicherungs- oder Steuerrechts als selbstständig oder unselbstständig erwerbend gelten. Im Rahmen des Meldeverfahrens wird überprüft, ob in der Meldung der Wirtschaftszweig, die Einsatzadresse, die Kontaktadresse sowie der Zeitraum angegeben sind. Gestützt darauf wird die Meldebestätigung ausgestellt und damit bestätigt, dass eine Meldung getätigt wurde, die Angaben vollständig sind und die Person bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr zur Erwerbstätigkeit zugelassen ist. Bei der Angabe des Wirtschaftszweigs wird die Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe unter «Persönliche Dienstleistung» erfasst. Unter diese Bezeichnung fallen mehrere Branchen, wie Wäscherei, chemische Reinigung, Coiffeur, Kosmetik oder Fitnesszentren. Das AWI ist deshalb nicht in der Lage, gestützt auf das Meldeverfahren Angaben zu machen, wie viele der gemeldeten Personen im Prostitutionsgewerbe arbeiten. Entsprechend wird die Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe auch nicht in der Statistik des Staatssekretariats für Migration separat ausgewiesen.
Die Polizei überprüft bei Kontrollen, ob eine gültige Meldung oder eine Bewilligung (bei Engagements über 90 Tagen oder bei Drittstaatsangehörigen) für die Erwerbstätigkeit vorliegt. Fehlt eine Meldung oder Bewilligung, wird der Verstoss gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (SR 142.20) zur Anzeige gebracht und das AWI mit einer Rapportkopie bedient.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli