Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 789/2025

Strassen, Zürich, Luggwegstrasse, Projektgenehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2025

789. Strassen (Zürich, Luggwegstrasse, Projektgenehmigung)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 13. September 2024 das Projekt an der Luggwegstrasse (Bau Nr. 11 086) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Luggwegstrasse ist eine regional klassierte Verbindungsstrasse (RVS 30023.2). Ihr entlang verlaufen eine regional klassierte Veloroute und eine Ausnahmetransportroute des Typs II. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Im Anschluss an verschiedene Werkleitungsarbeiten findet im gesamten Projektperimeter eine Belagserneuerung mit teilweisem Ersatz der Fundationsschicht statt. Überdies verfolgt das Projekt das Ziel, durch die Schaffung von Grünflächen und das Anpflanzen zusätzlicher Bäume das Stadtklima und die Aufenthaltsqualität zu verbessern. Durch den Abbau strassenseitiger Parkplätze und weiteren Verbesserungen der regionalen Veloroute sollen die Verkehrssicherheit und die Attraktivität für den Veloverkehr verbessert werden. Die bestehenden Unterführungsbauwerke zum Areal der Verkehrsbetriebe Zürich werden zurückgebaut. Zur Hitzeminderung und zur Verdeutlichung des Temporegimes ist in der Strassenmitte auf zwei rund 100 m langen Abschnitten ein baulich abgetrennter begrünter Mittelstreifen geplant. Dadurch reduziert sich der zweistreifige Bereich der Luggwegstrasse vor dem Knoten Badenerstrasse. Aufgrund des grossen Eingriffs in den Strassenoberbau erfolgt mit dem Projekt eine tiefgreifende Änderung der Bausubstanz. Das Strassenbauprojekt ist deshalb als wesentliche Änderung gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) zu qualifizieren. Da die Lärmgrenzwerte entlang der Luggwegstrasse überschritten sind, löst das Strassenbauprojekt eine gleichzeitige Lärmsanierung aus. Aus diesem Grund ist im gesamten Projektperimeter die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h vorgesehen und der Einbau eines lärmarmen Belags geplant. Trotz dieser Massnahmen bleibt der Immissionsgrenzwert überschritten, weshalb Erleichterungsanträge zugunsten der Strassenhalterin in Bezug auf 21 Gebäude gestellt werden. Als Ersatzmassnahmen ist für diese Gebäude unter gewissen Voraussetzungen

der Einbau von Schallschutzfenstern geplant. Im Rahmen der Detailprojektierung soll geprüft werden, ob bereits durch frühere Sanierungsprogramme Fenster eingebaut oder bezahlt wurden. Der Baubeginn ist für 2026 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserungen gemäss § 45 Abs. 1 StrG am 19. April 2023 und am 21. September 2023 Stellung genommen. Die darin vorgebrachten Begehren gelten als bereinigt. Da im Projektperimeter keine Linien des öffentlichen Verkehrs verkehren, wirkt sich die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nicht auf den öffentlichen Verkehr aus. Weiter wird die Leistungsfähigkeit des überkommunalen Strassennetzes nicht vermindert, weshalb das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar ist. Betreffend die Verkürzung des zweistreifigen Bereichs gilt es festzuhalten, dass das «Doppelknotensystem» die überkommunale Achse leistungsbestimmend ist. Da im umliegenden Verkehrsnetz keine Leistungsreserven bestehen und die Rückstaulängen auf der Luggwegstrasse kein kritisches Ausmass annehmen dürfen, ist die Stadt Zürich dazu verpflichtet, nach Bauabschluss eine Wirkungsanalyse durchzuführen, die aufzeigt, wie sich die Verkürzung des zweistreifigen Bereichs auf die Rückstausituation und die Leistungsfähigkeit auswirkt. Die Erkenntnisse der Wirkungsanalyse sind dem Amt für Mobilität zur Kenntnis zu bringen und allfällige Korrekturmassnahmen mit diesem gemeinsam festzulegen. Die Kosten im Zusammenhang mit allfälligen Korrekturmassnahmen gehen zulasten der Stadt Zürich und können nicht der Baupauschale belastet werden. Die Direktorin des Tiefbauamtes der Stadt Zürich hat diesem Vorgehen mit Schreiben vom 14. Januar 2025 zugestimmt und die Kostenübernahme bestätigt. Die Mitwirkungs- und Auflageverfahren gemäss §§ 13 und 16 StrG wurden durchgeführt und das Projekt wurde vom 16. Juni bis zum 17. Juli 2023 öffentlich aufgelegt. Gleichzeitig wurden die neuen Verkehrsvorschriften ausgeschrieben. Gegen das Projekt und die Verkehrsvorschriften sind fünf Einsprachen eingegangen. Der Stadtrat von Zürich hat mit Beschluss Nr. 1448/2024 vom 22. Mai 2024 sämtliche Einsprachen abgewiesen und das Projekt festgesetzt. Sämtliche Einsprechenden erhoben in der Folge gegen diese Festsetzung Rekurs beim Regierungsrat.

Mit Beschluss Nr. 777/2025 hat der Regierungsrat den Rekurs abgewiesen. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für das Projekt an der Luggwegstrasse betragen voraussichtlich Fr. 8 860 000. Diese wurden mit Stadtratsbeschluss Nr. 2280/ 2024 vom 11. Juli 2024 bewilligt. Der kantonale Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil der überkommunal klassierten Verbindungen. Daraus resultiert ein voraussichtlicher Betrag von Fr. 4 595 000, welcher der Baupauschale belastet werden kann.

Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt an der Luggwegstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes und im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 13, Art. 16, Art. 43, Art. 45, and Art. 46 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.
  • Noise Abatement Ordinance, Art. 8 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026.