Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 8/2024

Anfrage Marion Matter, Meilen, und Roland Scheck, Zürich, betreffend Wahl eines Nichtjuristen als Leitenden Oberjugendanwalt, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 351/2023

Sitzung vom 10. Januar 2024

8. Anfrage (Wahl eines Nichtjuristen als Leitenden Oberjugendanwalt) Kantonsrätin Marion Matter, Meilen, und Kantonsrat Roland Scheck, Zürich, haben am 30. Oktober 2023 folgende Anfrage eingereicht: Der Regierungsrat hat am 5. Juli 2023 Roland Zurkirchen, derzeit Direktor der Untersuchungsgefängnisse des Kantons Zürich, als neuen Leitenden Oberjugendanwalt gewählt. Damit ist der Gewählte per 1. April 2024 Chef der Jugendstrafrechtspflege und Nachfolger von lic. iur. Marcel Riesen-Kupper. Roland Zurkirchen absolvierte unter anderem die Ausbildung zum Sozialarbeiter FH, verfügt jedoch nicht wie sein Vorgänger über ein Studium der Rechtswissenschaften. In diesem Zusammenhang stellen wir dem Regierungsrat folgende Fragen:

Erwägungen

1. Wie lautete das konkrete Anforderungsprofil für die entsprechende Vakanz per 1. April 2024?

2. Wo wurde das Stelleninserat publiziert bzw. über welche Kanäle wurde nach einem Nachfolger oder einer Nachfolgerin gesucht?

3. Wie viele Bewerberinnen und Bewerber haben ihr Dossier eingereicht und über welchen konkreten beruflichen Hintergrund bzw. Ausbildung verfügten diese Personen?

4. Weshalb fiel die Wahl auf einen Bewerber, welcher zwar einen Erfahrungsschatz im Strafvollzug aufweisen kann, jedoch offenkundig über kein Studium der Rechtswissenschaften sowie Erfahrungen im Bereich der Jugendstrafrechtspflege verfügt, obwohl bereits die Bezeichnung «Leitender Oberjugendanwalt» eine entsprechende Ausbildung voraussetzt?

5. Aus welchen Gründen erachtet es der Regierungsrat offensichtlich als nicht zwingend, dass der Leitende Oberjugendanwalt über ein Jurastudium verfügt, obschon er in seiner Funktion die Oberaufsicht über die Jugendstrafrechtspflege innehat und somit Juristinnen und Juristen vorsteht und fundierte Kenntnisse der Rechtswissenschaften nötig sein dürften?

6. Inwiefern kann nach Ansicht des Regierungsrates ein Nichtjurist die Gesamtverantwortung und eine einheitliche Rechtsanwendung der Zürcher Jugendstrafrechtspflege, die Vertretung vor höheren Gerichten bis ans Bundesgericht, die Qualitätssicherung für die Leistungen der Jugendanwälte sowie die Inspektionsaufgabe gegenüber den Jugendanwälten etc. wahrnehmen?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Marion Matter, Meilen, und Roland Scheck, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gesucht wurde eine Person für die Leitung einer interdisziplinären Fachbehörde. Konkret wurde das Anforderungsprofil wie folgt umschrieben (Auszug aus der publizierten Stellenausschreibung): «Das bringen Sie mit Sie haben ein ausgeprägtes Interesse an der Entwicklung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen und sehen deren Potential auch in schwierigen Lebenssituationen. Erfahrungen mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus einem beruf‌lichen oder ehrenamtlichen Kontext sowie Kenntnisse des Jugendstrafrechts sind von besonderem Vorteil. Seit Ihrem Masterabschluss blicken Sie auf eine mehrjährige Berufs- und Führungserfahrung in einem komplexen und sich stetig verändernden Umfeld zurück. Sie arbeiten pragmatisch und sind offen für vielfältige Lösungsansätze. Sie können Brücken bauen und kennen den Wert der interdisziplinären Arbeit. Sie kennen die Anforderungen an eine digitalisierte Verwaltung. Sie sind gewandt im Umgang mit politischen und medialen Anspruchsgruppen und bringen ausgewiesene Kommunikations- und Auftrittskompetenzen mit. Neben einer hohen Sozialkompetenz zeichnen Sie sich durch Empathie und Ihren Humor aus.» Zu Frage 2: Die Stelle wurde öffentlich ausgeschrieben auf den für derartige Stellen üblichen Kanälen, d. h. insbesondere auf publicjobs.ch, jobs.ch sowie der Webseite des Kantons. Zusätzlich wurde sie auf LinkedIn beworben und verbreitet. Zu Frage 3: Es gingen insgesamt sieben Bewerbungen ein. Die Bewerbenden wiesen unterschiedliche Ausbildungen und beruf‌liche Hintergründe auf. Zu Frage 4: Das Rekrutierungsverfahren wurde in mehreren Schritten mit Gesprächen und Assessments durchgeführt. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus diesem Prozess erwies sich Roland Zurkirchen als der am besten geeignete Bewerber. Roland Zurkirchen ist seit 2017 Direktor der Untersuchungsgefängnisse des Kantons Zürich und weist eine breite Erfahrung in der Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus.

Er überzeugte unter anderem aufgrund seiner bisherigen beruf‌lichen Erfahrung, seiner engagierten und motivierten Persönlichkeit und seiner breiten Führungserfahrung. Zu Fragen 5 und 6: Das Jugendstrafrecht stellt die Erziehung und den Schutz der Jugendlichen in den Vordergrund. Dies wird seit jeher von interdisziplinär zusammengesetzten Teams umgesetzt. Neben juristischen Fachkompetenzen sind insbesondere auch Kompetenzen in der Sozial- und Erziehungsarbeit zentral. Bei der Jugendstrafrechtspflege des Kantons Zürich handelt es sich entsprechend um eine Fachorganisation mit Expertinnen und Experten aus verschiedenen Disziplinen. Die Führung einer solchen Organisation setzt vor allem Managementfähigkeiten und nicht in erster Linie Fachexpertise voraus. Relevant sind vielmehr die Vorgabe und das Bereitstellen von Zielen, Ressourcen, organisatorischen Strukturen, geeigneter Prozesse und Standards sowie Instrumente, damit die Expertinnen und Experten effektiv und effizient ihren Aufgaben nachgehen können. Aufgaben, zu deren Erfüllung juristisches Fachwissen erforderlich ist und wofür nicht die (Leitenden) Jugendanwältinnen und -anwälte zuständig sind, können durch die Oberjugendanwältin oder den Oberjugendanwalt sowie juristische Mitarbeitende bei der Oberjugendanwaltschaft übernommen werden. Die Oberjugendanwältin oder der Oberjugendanwalt wird wie die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugendanwalt durch den Regierungsrat ernannt. Dabei wird Fähigkeit und Eignung zur pflichtgemässen Amtsführung berücksichtigt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli