RRB Nr. 8/2025
Verein Fanprojekt GCZ und Verein Fansozialarbeit FCZ, Beitragsberechtigungen 2025 bis 2028
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Januar 2025
8. Verein Fanprojekt GCZ und Verein Fansozialarbeit FCZ (Beitragsberechtigungen 2025 bis 2028)
Erwägungen
A. Ausgangslage Fanprojekte sind ein wichtiges Präventionsmittel rund um den Sozialraum «Fussball». Sie fördern eine positive Fankultur und leisten einen Beitrag zur Deeskalation bei negativen Vorkommnissen rund um Fussballveranstaltungen und ergänzen damit die Sicherheitsmassnahmen von Polizei und Justiz. Bei persönlichen Problemen und Krisensituationen unterstützt die Fanarbeit die Fans dabei, die aktuellen Herausforderungen zu bewältigen. Seit 2013 unterstützt der Kanton Zürich die Fanprojekte «Fanprojekt Grasshopper Club (GCZ)» und «Fansozialarbeit FC Zürich (FCZ)». Zuletzt mit RRB Nr. 1681/2022 wurden der «Verein Fanprojekt GCZ» und der «Verein Fansozialarbeit FCZ» ab 1. Januar 2023 bis Ende 2024 als beitragsberechtigt anerkannt.
B. Beitragsberechtigung Die Projekte der beiden Vereine thematisieren Vandalismus, Gewalt und Sucht und helfen so, eine positive, kreative und tolerante Fankultur zu fördern und die Selbstregulierung der Fussballfans zu stärken. Zusätzlich zu ihrem wichtigen Beitrag zur Gewaltprävention stellen die Vereine rasche und unkomplizierte Beratungen und Hilfestellungen für Fans in schwierigen persönlichen und sozialen Situationen zur Verfügung. Aufgrund der Bedeutung der Fanarbeit sollen die beiden Vereine «Verein Fanprojekt GCZ» und «Verein Fansozialarbeit FCZ» gestützt auf §§ 1 Abs. 3 und 46 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (LS 851.1) als beitragsberechtigt anerkannt und ihnen eine Beitragsberechtigung für 2025 bis 2028 erteilt werden. Der Stadtrat von Zürich hat mit STRB Nr. 3706/2024 dem «Verein Fanprojekt GCZ» für die Jahre 2025 bis 2028 einen wiederkehrenden Beitrag von jährlich Fr. 95 000 zugesprochen. Mit STRB Nr. 2635/2024 beantragt der Stadtrat dem Gemeinderat für den «Verein Fansozialarbeit FCZ» für die Jahre 2025 bis 2028 einen wiederkehrenden Beitrag von jährlich Fr. 130 000. Der GCZ und der FCZ beteiligen sich ebenfalls mit jährlich je Fr. 70 000.
Vorgesehen ist, dass der Kanton Zürich an den «Verein Fanprojekt GCZ» und an den «Verein Fansozialarbeit FCZ» für 2025 bis 2028 einen Beitrag von unverändert jährlich je Fr. 50 000 leistet. Beim Beitrag des Kantons handelt es sich um eine Subvention als neue Ausgabe gemäss § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Ausrichtung erfolgt durch die Sicherheitsdirektion (Sozialamt). Die entsprechenden finanziellen Mittel sind im Budget 2025 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 in der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt, enthalten. Die Beiträge stellen lediglich einen Teil der Finanzierung der jeweiligen Vereine dar und ändern nichts daran, dass die Verantwortung für die Leistungserfüllung, die Mittelbeschaffung und eine ausgeglichene Rechnung bei den jeweiligen Vereinen liegt.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der «Verein Fanprojekt GCZ» und der «Verein Fansozialarbeit FCZ» werden mit Wirkung ab 1. Januar 2025 als beitragsberechtigt anerkannt. Die Beitragsberechtigung ist bis 31. Dezember 2028 befristet.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angerufene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion (für sich und zuhanden der beiden Vereine).
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli