Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 80/2024

Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Januar 2024

80. Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung, Vernehmlassung

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 25. Oktober 2023 die Vernehmlassung zur Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV, SR 641.201) eröffnet. Die eidgenössischen Räte hatten am 16. Juni 2023 eine Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG, BBI 2023 1524) beschlossen. Mit der Vernehmlassungsvorlage werden einerseits die Ausführungsbestimmungen dazu erlassen. Diese betreffen unter anderem die Besteuerung von elektronischen Versandhandelsplattformen, eine Steuerausnahme für Reisebüros, Details zur jährlichen Abrechnung sowie Präzisierungen zum Vergütungsverfahren bei Vorsteuern und zu Subventionen von Gemeinwesen. Anderseits sollen zusätzliche Aktualisierungen und Vereinfachungen in verschiedenen Bereichen vorgenommen werden, wie insbesondere bei der Saldosteuersatz- und Pauschalsteuersatzmethode.

2. Auswirkungen der Vorlage auf die Kantone und die Wirtschaft Gemäss erläuterndem Bericht seien Kantone von der Teilrevision betroffen, falls sie mehrwertsteuerpflichtig sind und mit Pauschalsteuersätzen abrechnen. Dabei sollen sie von Vereinfachungen der Pauschalsteuersatzmethode profitieren. Zudem präzisiere die Verordnung, bis zu welchem Zeitpunkt Gemeinwesen die von ihnen ausgerichteten Mittel als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 3 revMWSTG bezeichnen können. Die Vorlage habe insgesamt keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Steuerpflichtige Personen sollen von Vereinfachungen bei der Saldosteuersatz- und Pauschalsteuersatzmethode grundsätzlich profitieren können, wobei es in gewissen Fällen auch zu geringem Mehraufwand kommen könnte.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@estv.admin.ch): Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 haben Sie uns eingeladen, zur Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Mit vorliegendem Verordnungsentwurf werden die Ausführungsbestimmungen zu der am 16. Juni 2023 verabschiedeten Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (revMWSTG) geschaffen und weitere Aktualisierungen vorgenommen. Wir begrüssen die Vorlage grundsätzlich, da sie Präzisierungen und Vereinfachungen in für Gemeinwesen relevanten Bereichen bringt. Im Einzelnen haben wir folgende Bemerkungen und Anträge: Nach Art. 18 Abs. 3 revMWSTG liegt eine Subvention oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag vor, wenn ein Gemeinwesen die von ihm ausgerichteten Mittel gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger ausdrücklich als solche bezeichnet. Mit Art. 29 VE-MWSTV wird die neue Gesetzesbestimmung konkretisiert und dabei in Abs. 2 festgelegt, dass ein Gemeinwesen die Mittel als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen kann bis zur Finalisierungsfrist der Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt. Sowohl aus finanzrechtlicher als auch rechnungslegerischer Sicht sollte in der Periode, in der die Mittel ausbezahlt werden, bereits feststehen, ob es sich dabei aus Sicht des Kantons um eine Subvention oder einen anderen öffentlichrechtlichen Beitrag handelt. Somit erachten wir die in Art. 29 Abs. 2 VE- MWSTV festgelegte Frist als angemessen. Art. 38 Abs. 2bis VE-MWSTV konkretisiert hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen, dass als Träger einer Anstalt oder Stiftung gilt, wer deren Organ einsetzen kann. Es sollte weiter präzisiert werden, dass auch als Träger gilt, wer betreffend Bestellung der Organe ein Vetorecht besitzt oder den Stichentscheid fällen kann. Zudem weisen wir darauf hin, dass bei grösseren Gemeinwesen wie dem Kanton Zürich die Analyse, bei welchen Stiftungen und Anstalten das Gemeinwesen als Träger auftritt, nicht durchwegs einfach ist und einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Antrag: Bei Art. 38 Abs. 2bis VE-MWSTV ist zu präzisieren, dass auch als Träger gilt, wer betreffend Organbestellung ein Vetorecht besitzt oder den Stichentscheid fällen kann.

Art. 79–81 VE-MWSTV enthalten neue Vorgaben zum Vorgehen bei einem Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode (insbesondere neu vorzunehmende Korrekturen). Das Vorgehen für die von Steuerpflichtigen vorzunehmenden Korrekturen sollte für Gemeinwesen in der Praxispublikation «MWST-Branchen- Info 19» der Eidgenössischen Steuerverwaltung konkretisiert werden. Antrag: Das Vorgehen für die in Art. 79–81 VE-MWSTV eingeführten Neuerungen bzw. vorzunehmenden Korrekturen ist baldmöglichst in der «MWST-Branchen-Info 19» für Gemeinwesen beispielhaft zu beschreiben. Mit Art. 98 Abs. 2 VE-MWSTV wird die Mindestwartedauer für einen Wechsel zwischen den verschiedenen Abrechnungsmethoden verkürzt (nur noch eine statt zehn Steuerperioden Wartedauer für den Wiedereinstieg von der effektiven Abrechnungsmethode in die Pauschalsteuersatzmethode). Wir begrüssen diese Anpassung, da sie Steuerpflichtigen bzw. Gemeinwesen einen flexibleren Wechsel zwischen den Methoden ermöglicht, wodurch rasch auf interne und externe Veränderungen reagiert werden kann.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli