RRB Nr. 803/2016
Kulturangebote und Projekte im Bildungsbereich und der Kinder- und Jugendhilfe, Verwendung Lotteriefondsmittel, Richtlinie, Erlass
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2016
803. Kulturangebote und Projekte im Bildungsbereich und der Kinder- und Jugendhilfe, Verwendung Lotteriefondsmittel, Erlass Richtlinie
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Kantonsrat regelte mit Beschluss vom 6. Juli 2015 (Vorlage 5125) die Übertragung von jährlich höchstens Fr. 6 000 000 aus dem Lotteriefonds an die Bildungsdirektion für Betriebsbeiträge zugunsten ausgewählter Organisationen sowie Beiträgen an besondere Vorhaben. Gemäss Art. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (SR 935.51), Art. 7 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (LS 553.2) und Art. 26 der Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (LS 553.3) sind die Gelder zur Unterstützung gemeinnütziger und wohltätiger Projekte zu verwenden. Gemäss Dispositiv V des Kantonsratsbeschlusses vom 6. Juli 2015 (Vorlage 5125) entscheidet der Regierungsrat über die Verwendung der übertragenen Mittel nach Massgabe der Kompetenzen für gebundene Ausgaben. Die Bildungsdirektion kann demnach für wiederkehrende Beiträge bis zu einer Beitragshöhe von Fr. 200 000 die Beitragsberechtigung anhand der nachfolgend festgelegten Kriterien prüfen und gestützt darauf die entsprechenden Beiträge festlegen und zusprechen. Für Betriebsbeiträge über Fr. 200 000 ist die Anerkennung der Beitragsberechtigung durch den Regierungsrat notwendig. Bei besonderen Vorhaben entscheidet die Bildungsdirektion über einmalige Beiträge bis zu 1 Mio. Franken.
B. Richtlinie für Projekt- und Betriebsbeiträge aus dem Lotteriefonds für Kulturangebote und Projekte im Bildungsbereich und der Kinder- und Jugendhilfe Der Regierungsrat legt auf Antrag der jeweiligen Direktion Richtlinien fest (Vorlage 5125, Ziff. 3.2). Die Richtlinie für Projekt- und Betriebsbeiträge aus dem Lotteriefonds für Kulturangebote und Projekte im Bildungsbereich und der Kinder- und Jugendhilfe beschreibt die Vorgaben für eine Zusprechung von Lotteriegeldern in den einzelnen Förderkategorien.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird eine Richtlinie für Projekt- und Betriebsbeiträge aus dem Lotteriefonds für Kulturangebote und Projekte im Bildungsbereich und der Kinder- und Jugendhilfe erlassen.
II. Die Richtlinie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion, je unter Beilage der Richtlinie.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi