Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 804/2025

Dringliche Anfrage Sonja Rueff-Frenkel, Andrew Katumba und Ueli Bamert, Zürich, betreffend Imbiss Riviera und Bistro & Grill am See, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 241/2025

Sitzung vom 20. August 2025

804. Dringliche Anfrage (Imbiss Riviera und Bistro & Grill am See) Kantonsrätin Sonja Rueff-Frenkel sowie die Kantonsräte Andrew Katumba und Ueli Bamert, Zürich, haben am 7. Juli 2025 folgende dringliche Anfrage eingereicht: Die beiden in der Stadt Zürich, beidseits des rechten Brückenkopfes der Quaibrücke gelegenen Kioske, die auf den Grundstücken Kat.- Nr. AA4120, Zürich 1 sowie Kat.-Nr. AA4141, Zürich 1 stehen, befinden sich auf Konzessionsland (aufgefülltes und zu Eigentum abgetretenes Seegebiet) mit öffentlicher Zweckbestimmung. Diese in den Konzessionsbedingungen festgehaltene Auflage bedeutet, dass die Landanlage grundsätzlich öffentlichen Zwecken zu dienen hat, von denen sie ohne die Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) nicht entfremdet werden darf. Beide Kioske leisten einen wertvollen Beitrag zur Gewährleistung eines niederschwelligen Verpflegungsangebotes im Bereich des Seebeckens und sind darüber hinaus auch im Bericht «Seebecken der Stadt Zürich, Leitbild und Strategie» als «Ausgabestellen» bzw. als «Verpflegungskioske» eingetragen, wodurch ein öffentliches Interesse am Betrieb der beiden Kioske erwiesen ist. Damit die Stadt Zürich den Betrieb der Kioske bewilligen und sicherstellen kann, bedarf es der Erteilung einer Konzession durch das AWEL. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Was sind die konkreten Voraussetzungen die erfüllt sein müssen, damit das AWEL im konkreten Fall eine Konzession erteilen kann?

2. Könnte das AWEL die Konzession auch direkt einem privaten Betreiber erteilen?

3. Ist der Regierungsrat gewillt, das AWEL anzuweisen, der Stadt Zürich eine einstweilige befristete Verlängerung der bis zum 31.12.2025 gültigen Baukonzession bzw. Bewilligung zu gewähren, wobei die zeitliche Begrenzung bis zum Abschluss des ordentlichen Konzessionsverfahren dauern soll? Wenn nein, weshalb nicht?

4. Aus den Medien ist der Fall des Imbiss Riviera bekannt. Gibt es noch weitere vergleichbare Konzessionen, die in den nächsten 24 Monaten ablaufen?

Begründung der Dringlichkeit: Die Konzession läuft Ende Jahr aus, und es ist nötig, dass rasch Planungssicherheit und Klarheit herrschen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die dringliche Anfrage Sonja Rueff-Frenkel, Andrew Katumba und Ueli Bamert, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Eigentümerin der Grundstücke Kat.-Nrn. AA4120 und AA4141 ist die Stadt Zürich. In der Vergangenheit hat das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) auf ihr Gesuch hin die notwendigen kantonalen Bewilligungen aufgrund der Landanlagekonzession sowie die erforderlichen wasserbaupolizeilichen und gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen jeweils erteilt. Es liegt im Ermessen der Stadt Zürich als Grundeigentümerin, ein Gesuch um Verlängerung dieser Bewilligungen zu stellen. Beim AWEL ist kein entsprechendes Gesuch eingegangen. Der Stadtrat von Zürich hat sich aufgrund einer schriftlichen Anfrage betreffend Mietvertrag des Imbisses Riviera am Bellevue einlässlich mit dessen Bewilligungsfähigkeit auseinandergesetzt (Beschluss des Stadtrates Nr. 684/2025 vom 12. März 2025). Der Stadtrat legte in seinem Entscheid seine Gründe für den Verzicht auf die Einreichung eines neuen Gesuchs einlässlich dar. Er führte insbesondere aus, dass die bestehende Baute, die den Betreibern gehöre, aufgrund der heutigen Anforderungen und Auflagen nicht mehr bewilligungsfähig sei. Weiter hielt der Stadtrat fest, dass selbst wenn ein solcher Betrieb weiterhin möglich wäre, die Sondernutzungskonzession für einen Gastronomiebetrieb auf öffentlichem Grund gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Art. 2 Abs. 7 des Binnenmarktgesetzes (SR 943.02) neu ausgeschrieben werden müsste. Zu Frage 2: Die Erteilung der notwendigen Bewilligungen an Privatpersonen ist grundsätzlich möglich, bedingt allerdings die Einwilligung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers. Die beiden Verpflegungskioske befinden sich auf Parzellen im Eigentum der Stadt Zürich und liegen auf öffentlichem Grund. Das AWEL kann daher ohne die Einwilligung der Stadt Zürich keine Bewilligungen erteilen.

Zu Frage 3: Wie vorne ausgeführt, liegt es an der Stadt Zürich, ein Gesuch für eine Verlängerung der kantonalen Bewilligungen zu stellen. Das AWEL hat der Stadt Zürich mitgeteilt, dass befristete kantonale Bewilligungen in Aussicht gestellt werden könnten, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Zu Frage 4: Auf dem Gebiet der Stadt Zürich laufen in den nächsten 24 Monaten keine weiteren Bewilligungen für gastronomische Anlagen auf Konzessionsland ab. Die Verlängerung von einzelnen, bereits abgelaufenen Bewilligungen für gastronomische Angebote auf Konzessionsland ist noch im Gang. Die einzelnen Bewilligungen lassen sich aber nur schwer vergleichen, weil jede ihren eigenen Hintergrund hat und sie teils direkt an die Stadt Zürich und teils an private Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erteilt werden. Vergleichbare Fälle zu den zwei geschilderten sind nicht bekannt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli