Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 806/2024

Anfrage Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, Domenik Ledergerber, Herrliberg, und Marzena Kopp, Meilen, betreffend Wie weiter nach dem klaren Nein zum durchgehenden Seeuferweg vom 3. März 2024 – Richtplananpassung?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 139/2024

Sitzung vom 10. Juli 2024

806. Anfrage (Wie weiter nach dem klaren Nein zum durchgehenden Seeuferweg vom 3. März 2024 – Richtplananpassung?) Kantonsrätin Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, Kantonsrat Domenik Ledergerber, Herrliberg, und Kantonsrätin Marzena Kopp, Meilen, haben am 22. April 2024 folgende Anfrage eingereicht: Die Stimmbevölkerung im Kanton Zürich hat am 3. März 2024 die Volksinitiative «Für öffentliche Uferwege mit ökologischer Aufwertung» mit 64,03% und in allen Bezirken abgelehnt. Im Abstimmungskampf war insbesondere die Forderung nach einem durchgehenden, direkt am Ufer gebauten Uferweg sehr umstritten, da dies aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am Zürichseeufer und der damit verbundenen Kosten unverhältnismässig gewesen wäre. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Wie interpretiert der Regierungsrat das klare Nein gegen die Volksinitiative?

2. Teilt der Regierungsrat die Meinung, dass nach der Volksabstimmung nun mit den Gemeinden Naherholungsgebiete zu definieren sind, damit eine pragmatische Alternative für einen durchgehenden Seeuferweg im Sinne eines Zürichseewegs (statt eines Uferwegs) gefunden werden kann?

3. Befürwortet der Regierungsrat die Anpassung des kantonalen Richtplans – namentlich die Löschung eines durchgehenden Uferweges? Wenn nein, weshalb nicht? Wenn ja, was sind die nächsten Schritte?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, Domenik Ledergerber, Herrliberg, und Marzena Kopp, Meilen, wird wie folgt beantwortet:

Der Regierungsrat hat im Zusammenhang mit der kantonalen Volksinitiative «Für öffentliche Uferwege mit ökologischer Aufwertung» (Vorlage 5848) dargelegt, dass die bestehenden rechtlichen und planerischen Grundlagen ausreichend sind, um den Seeuferweg zu verwirklichen und dabei Rücksicht auf die Anforderungen von Natur- und Gewässerschutz sowie die Beanspruchung von Privateigentum zu nehmen. Daraus wurde gefolgert, dass kein Bedarf für weitere Bestimmungen auf Stufe der Kantonsverfassung besteht. Weiter hat der Regierungsrat im Rahmen der Vorlage auch einen Überblick über die kürzlich umgesetzten und die sich in Planung befindenden Wegabschnitte gegeben. Abschliessend wurden die Kosten geschätzt und im Verhältnis zu den im Strassenfonds vorhandenen Mitteln und den übrigen daraus zu finanzierenden Aufgaben als unverhältnismässig beurteilt. Dieser Argumentation ist die Stimmbevölkerung mit 64,03% der Stimmen gefolgt. Zu Frage 1: Das Abstimmungsergebnis kann als Bestätigung der einleitend beschriebenen Haltung des Regierungsrates und der Mehrheit des Kantonsrates interpretiert werden. Dementsprechend wertet der Regierungsrat das Nein zur kantonalen Volkinitiative «Für öffentliche Uferwege mit ökologischer Aufwertung» nicht als ein grundsätzliches Nein zu Uferwegen. Gestützt auf die bestehenden rechtlichen und planerischen Grundlagen soll der Zugang zu den See- und Flussufern auch weiterhin pragmatisch verbessert und ausgebaut werden. Wie bis anhin werden gemäss § 28b des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) für die Erstellung der Uferwege entlang der Zürcher Seen und Flüsse gemäss dem kantonalen Richtplan und den regionalen Richtplänen vom Kantonsrat jährlich mindestens 6 Mio. Franken (entsprechend dem Stand des zürcherischen Baukostenindexes am 1. April 2016) in das Budget eingestellt. Zu Frage 2: Im kantonalen Richtplan ist entlang des Ufers des Zürichsees ein Erholungsgebiet bezeichnet. Diese generalisierte Festlegung wird in den regionalen Richtplänen der Zürichseeregionen (Stadt Zürich, Region Pfannenstil und Region Zimmerberg) präzisiert. Die Umsetzung auf kommunaler Ebene erfolgt sodann mit der Bezeichnung von Freihalte- oder Erholungszonen in der Nutzungsplanung. Park- und Badeanlagen sind somit bereits heute in der Regel nutzungsplanerisch gesichert. An diesen Stellen ist mehrheitlich auch die öffentliche Zugänglichkeit des

Seeufers gewährleistet. Vor diesem Hintergrund können die Naherholungsgebiete als bereits definiert betrachtet werden, weshalb aus Sicht des Regierungsrates keine weiteren, kantonalen Massnahmen notwendig sind. Gegebenenfalls sind die bestehenden Erholungsanlagen durch die Gemeinden zu sanieren oder bei sich bietenden Gelegenheiten (auch im Sinne des Leitbilds «Zürichsee 2050») zu vergrössern.

In Bezug auf den Seeuferweg sollen hingegen die in den regionalen Richtplänen bezeichneten Lücken oder Schwachstellen gestützt auf §§ 28b und 28c StrG geschlossen bzw. behoben werden. Die genaue Linienführung ist bei der Projektierung durch das Tiefbauamt zu definieren und mit der jeweils betroffenen Gemeinde abzustimmen. Dabei ist stets zu prüfen, inwiefern eine Raumsicherung für den Seeuferweg in den bestehenden Konzessionen vorhanden ist bzw. ob § 28c StrG allenfalls zum Tragen kommt. In diesem Sinn wird stets nach pragmatischen Lösungen gesucht. So wird auch im Leitbild und im Grundlagenbericht «Zürichsee 2050» für die langfristige Entwicklung rund um den Zürichsee festgehalten, dass der Seeuferweg grundsätzlich entlang des Ufers zu führen ist. Vom Ufer wird dann abgewichen, wenn natürliche Uferpartien, Schutzobjekte, Privatgrundstücke oder bestehende Erholungsanlagen unverhältnismässig stark beeinträchtigt würden. Wo die Wegführung am Ufer unverhältnismässig aufwendig oder mit sehr hohen Kosten verbunden wäre, soll ebenfalls vom Ufer abgewichen werden. Mit Blick auf die Revisionen der regionalen Richtpläne wird diese pragmatische Haltung auch durch die Regionen Zimmerberg und Pfannenstil bestätigt und die Stadt Zürich hat den Seeuferweg schon weitgehend umgesetzt. Zu Frage 3: Im kantonalen Richtplan wird der Seeuferweg in der Abbildung 4.3 sowie in einem Koordinationshinweis darauf in Kapitel 3.5.2 namentlich erwähnt. Die Abbildung enthält eine stark generalisierte Karte des Kantons mit den interkantonal und kantonal bedeutenden Fusswegen und Radrouten, wobei zwischen bestehenden und vorzusehenden Teilen des Seeuferwegs unterschieden wird. Diese Darstellung ist in erster Linie als Auftrag an die Regionen zu verstehen, den Weg auf Stufe des regionalen Richtplans zu konkretisieren und behördenverbindlich festzusetzen (vgl. dazu kantonaler Richtplan, Pt.4.4.3 b). Aus dem kantonalen Richtplan kann entsprechend ein Handlungsspielraum für die nachfolgenden Stufen abgeleitet werden (vgl. Beantwortung der Frage 2). In § 28b StrG wird auf den kantonalen und die regionalen Richtpläne verwiesen. Somit besteht eine direkte Verknüpfung zwischen dem Strassengesetz und der Richtplanung als massgebende Grundlagen zur Umsetzung des Seeuferwegs. Eine Löschung würde nicht nur der vom Regierungsrat und

der Mehrheit des Kantonsrates vertretenen Argumentation in der Abstimmungszeitung, die sich auf die Vorlage 5848 stützt, sondern auch dem Leitbild «Zürichsee 2050» widersprechen. Zudem wäre für die regionale Richtplanung keine Grundstossrichtung mehr vorhanden und es würde eine Anpassung des Strassengesetzes notwendig. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat eine Löschung aus dem Richtplan ab. Er überprüft hingegen laufend die Zweckmässigkeit der Richtplanung.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 28b and Art. 28c — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.