Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 814/2024

Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichen Interesse, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juli 2024

814. Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung

Erwägungen

von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse (Vernehmlassung) Die Bundeskanzlei hat am 16. April 2024 das Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse eröffnet. Gegenstand dieser Vernehmlassung sind die Ausführungsbestimmungen zu Art. 17 des Bundesgesetzes vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG, SR 172.019). Mit Art. 17 EMBAG wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um Digitalisierungsprojekte von hohem öffentlichem Interesse mithilfe einer Anschubfinanzierung gezielt zu fördern, wobei der Bundesrat beauftragt wurde, den Umfang der Finanzhilfen, die Art der Beiträge sowie die von den Empfangenden zu erfüllenden Anforderungen und zu erbringenden Leistungen in einer Verordnung zu regeln. Der Verordnungsentwurf sieht ein zweistufiges Auswahlverfahren vor. Unterstützt werden sollen am Ende nur diejenigen Projekte, die im Bereich der Digitalisierung einen grossen Mehrwert für die Gesellschaft oder Wirtschaft versprechen. Was unter einem hohen öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit Digitalisierungsprojekten zu verstehen ist, soll in der Verordnung ebenso geregelt werden wie die Voraussetzungen, unter denen die gesetzliche Vorgabe der freien Verwendbarkeit der Ergebnisse eingehalten werden kann. Für die Anschubfinanzierung wurde zunächst ein Kostendach von 5 Mio. Franken festgelegt. Angesichts der Haushaltslage des Bundes hat der Bundesrat eine Prüfung aller Aufgaben und Subventionen des Bundes in Auftrag gegeben. Aufgrund dieser laufenden Aufgaben- und Subventionsüberprüfung wird die tatsächliche Höhe der für die Umsetzung von Art. 17 EMBAG zur Verfügung stehenden Mittel zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Schweizerische Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an recht@bk.admin.ch): Mit Schreiben vom 16. April 2024 haben Sie uns den Entwurf für die Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

A. Allgemeine Bemerkungen Wir begrüssen die Möglichkeit einer Anschubfinanzierung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse. Die Digitalisierung und die digitale Transformation betrifft alle Staatsebenen und eine gut abgestimmte, gezielte Zusammenarbeit aller Staatsebenen ist wesentlich für ein erfolgreiches Vorankommen. Wir erachten es deshalb als wichtig, dass die verschiedenen Staatsebenen gebührend berücksichtigt werden. Die Verordnung sollte sich entsprechend nicht primär oder einzig auf die Umsetzung der «Strategie Digitale Schweiz» des Bundesrates ausrichten, sondern auch auf die «Strategie Digitale Verwaltung Schweiz 2024–2027», mit welcher Bund, Kantone, Städte und Gemeinden gemeinsam festlegen, wie die digitale Transformation der Verwaltungen im föderalen Kontext vorangetrieben wird. Wichtig ist des Weiteren, dass die Vorgaben und Voraussetzungen an zu fördernde Projekte in der Praxis mit einem vertretbaren Aufwand erfüllbar sind. Die im Verordnungsentwurf vorgesehenen formalen und inhaltlichen Vorgaben und Voraussetzungen scheinen eher hoch angesetzt. Der zunächst festgelegte Betrag für das jährliche Kostendach von 5 Mio. Franken, das sich aufgrund der Aufgaben- und Subventionsüberprüfung noch verringern kann, scheint verhältnismässig tief, vor allem wenn teilweise nur niedrige Summen an Projekte beigesteuert werden. Ein Verweis auf Standardisierung (eCH-Standards) und Interoperabilität, um deren Etablierung weiter zu stärken, wäre begrüssenswert. Im Sinne einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung sollte zudem geprüft werden, ab welchem Betrag es sich lohnt, die für die Umsetzung der Verordnung notwendige Organisation aufzubauen.

B. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen Art. 2 Abs. 1 Bst. b: Ziff. 2 bezieht sich unter dem Titel der «Förderungsvoraussetzungen» nur auf die Gleichstellung der Geschlechter. Unserer Ansicht nach sollten Digitalisierungsprojekte, die Ungleichheiten und Benachteiligungen im digitalen Raum allgemein ansprechen und die Gleichstellung aller Bevölkerungsgruppen grundsätzlich fördern, unterstützt werden. Art. 3 Abs. 2 und Art. 4: Die Finanzhilfen sind für die Entwicklungs- und Aufbauphase von Projekten vorgesehen. In der Praxis zeigt es sich indessen, dass bei Digitalisierungsprojekten oftmals die Phase nach der Entwicklung und dem Aufbau herausfordernd ist. Namentlich fehlt es häufig an den finanziellen und personellen Mitteln für den Betrieb und die Weiterentwicklung. Die Berücksichtigung auch dieser Phasen könnte einen grundlegenden Beitrag zur Digitalisierung bzw. digitalen Transformation der Verwaltung leisten. In Bezug auf Art. 4 ist zudem fraglich, ob die Verordnung für Projekte, die mit einem Prototyp arbeiten, ebenfalls kompatibel ist. Diese Projekte bedürften einer Nachfolgeförderung nach Erstellung des ersten Prototyps, damit rasch gelernt werden und die Umsetzung stufenweise erfolgen kann. Art. 5 Abs. 2: Für die Einreichung der Gesuche ist mit dem 31. Oktober ein Stichtag pro Jahr vorgesehen. In einem schnelllebigen Bereich wie der Digitalisierung erscheint ein Jahr als verhältnismässig lange Zeitspanne. Die Festlegung eines weiteren Termins wäre deshalb zu begrüssen (z. B. der 31. März oder der 30. April). Damit könnte nicht nur der Agilität der Entwicklung Rechnung getragen werden, sondern auch der Aufwand für die Überprüfung und Bewertung besser verteilt werden. Art. 9: Mit Bezug auf die Mitglieder der Fachjury erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, dass diese unabhängig sind und keine Verbindungen zu den vorgelegten Projekten haben dürfen. Art. 12: Gerade bei innovativen Digitalisierungsprojekten kann es im Laufe des Projekts zu Veränderungen kommen. Fraglich ist, wie damit umgegangen wird, wenn sich Projektziele so wesentlich ändern, dass diese zu einer anderen Beurteilung gemäss den Bewertungskriterien führen würden. Es ist eine Regelung zu treffen, aus der hervorgeht, wie sich die Anschubfinanzierung aufgrund der jährlichen Kontrolle gegenüber

den Bewertungskriterien verhält und ob bzw. wie die Finanzierung gegebenenfalls eingeschränkt oder eingestellt werden kann. Art. 13 Abs. 3: Es sollte präzisiert werden, was unter «begründete Fälle» zu verstehen ist.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, Art. 17 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on May 1, 2025.