Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 817/2011

Strassen, Wallisellen, 001 Neue Winterthurerstrasse, Projektfestsetzung, Bauausführung, gebundene und neue Ausgaben

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Juni 2011

817. Strassen (Wallisellen, 001 Neue Winterthurerstrasse)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Neue Winterthurerstrasse in Wallisellen gehört zu den zwölf meistbefahrenen Strecken im Kanton Zürich. Sie weist in beiden Fahrtrichtungen eine 5 m breite Fahrbahn auf. Der abgetrennte Rad- und Gehweg auf der Nordseite weist eine Breite von 3 m auf. Dazwischen trennt ein 1,4 m breiter Grünstreifen die Verkehrsteilnehmenden. Die Neue Winterthurerstrasse verfügt im Projektabschnitt über keinen abgetrennten Busstreifen und die Radfahrenden werden auf einem Teilstück auf die Strasse geleitet. Südseitig fehlt ein durchgehender Gehweg. Es ist nur ein Trampelpfad am Strassenrand vorhanden. Zwischen der Einmündung «Im Langacker» bis zur Kriesbachstrasse auf der Neuen Winterthurerstrasse ist die noch fehlende Busbevorzugung einzurichten. Ebenso sind die südliche Radweglücke in Richtung Dietlikon sowie die fehlenden Fusswegbeziehungen zusammen mit dem Busstreifen zu erstellen. Direkt südlich angrenzend an die Neue Winterthurerstrasse befindet sich das rund 5 ha grosse Moorgebiet mit Flach- und Hochmoorbiotopen von nationaler Bedeutung («Moos Schönenhof»). Das teilweise bewaldete Moorgebiet ist nur auf wenigen Pfaden zugänglich und da sich zur Strasse hin viel Feldgehölz bzw. Wald befinden, wird Passantinnen und Passanten wenig Einsicht in das ökologisch wertvolle Gebiet gewährt. Südseitig des westlichen Projektabschnitts befinden sich Wohnbauten, nördlich der Neuen Winterthurerstrasse Gewerbehäuser und offene Parkierungsflächen, dahinter führt die Bahnlinie durch. Das Strassenabwasser der Neuen Winterthurerstrasse wird heute an einigen Stellen ins Naturschutzgebiet «Moos» geleitet. Diese Strassenabwässer dürfen das Moor nicht mehr negativ beeinflussen und sind zu behandeln. Mit dem Projekt ist keine Verkehrszunahme verbunden, da kein Spurausbau für den motorisierten Individualverkehr (MIV) vorgesehen ist. Der Ausbau führt aber zu Verbesserungen im Bus- und Radverkehr sowie für die Fussgängerinnen und Fussgänger.

B. Strassenprojekt Die fehlende Busbevorzugung wird mit einem separaten Busstreifen mit einer Breite von 3,33 m erreicht. Dazu werden die bestehenden Fahrstreifen auf 3,33 m verschmälert. Im Bereich der Einfahrt Höhe km 19.700 wird wegen des Linksabbiegens und der Mittelinsel das Normalprofil in Richtung bestehenden Gehweg verbreitert. Die Mittelinsel, als Schutz für Linksabbiegende, wird gepflästert. Ansonsten bleibt der nordseitige Fahrbahnrand bestehen. Die beiden Bushaltestellen im Bereich der Einmündung «Im Langacker» werden behindertengerecht mit einem Anschlag von 16 cm gemäss den kantonalen Normalien erstellt. Der Haltebereich wird mit Betonplatten ausgeführt und zulasten des Gehweges 0,5 m von der Fahrbahn weggerückt (Seite Süd) bzw. 0,8 m in die Fahrbahn verschoben (Seite Nord). Damit der Hauptverkehr in Richtung Dietlikon keinen Fahrstreifenwechsel vornehmen muss, wird der MIV vor der Kreuzung mit der Kriesbach- und Schönenhofstrasse mithilfe einer zweiten gepflästerten Mittelinsel direkt auf den Geradeaus-Rechtsabbiegestreifen geführt. Da der Linksabbiegestreifen nicht stark befahren wird, ist für diesen eine Aufstellstrecke von 30 m ausreichend. Im gesamten Projektperimeter von der SBB-Unterführung bis zur Kriesbachstrasse wird gleichzeitig der Fahrbahnbelag saniert. Die Radweglücke am südlichen Rand wird mit einer 2,75 m breiten Geh- und Radwegverbindung geschlossen. Diese muss örtlich bei der Einmündung auf der Höhe km 19.700 auf 2,5 m verringert werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird der heutige Radweg um etwa 40 m nach Auslaufen des Busstreifens verlängert. Zwischen Gehwegrand und Strassenparzellengrenze ist ein 0,25 m breites Kiesbankett (Netstalerkies) mit einer Winkelplatte (Anschlag 5 cm) als Abschluss zum Moorbiotop (Amphibienschutz) vorgesehen. Damit kein Landerwerb notwendig ist, wird örtlich auf das Bankett verzichtet. Für den aus der Einmündung «Im Langacker» in Richtung Wallisellen fahrenden Zweiradverkehr ist ein Durchlass auf dem bestehenden Radweg vorgesehen. Die Anordnung der öffentlichen Beleuchtung bleibt bestehen. Einzig die Kandelaber und Leuchten werden ersetzt.

C. Massnahmen zugunsten des Moors/Strassenentwässerung Gemäss Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Das erwähnte «Moos Schönenhof» in Wallisellen ist nach dem Anhang 1 zur Hochmoorverordnung (SR 451.32) als Nr. 132 der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung inventarisiert, gemäss Anhang 1 zur Flachmoorverordnung (SR 451.33) ist es als Nr. 868 aber auch ein Flachmoor von nationaler Bedeutung. Dieses Hoch- und Flachmoor ist derzeit verschiedenen Störungen ausgesetzt, insbesondere wird es durch die Zufuhr von mineral- und schadstoffhaltigen Strassenabwässern, kommunales Mischwasser und eine Aufschüttung im Randbereich der Neuen Winterthurerstrasse beeinträchtigt. Gemäss Art. 8 sowohl der Hochmoor- als auch der Flachmoorverordnung sorgen die Kantone dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich rückgängig gemacht werden. Dieses Projekt bietet nun die Gelegenheit, bestehende Beeinträchtigungen zu beheben bzw. zu vermindern. Im Rahmen des Ausbaus der Neuen Winterthurerstrasse ist vorgesehen, die Entwässerung gemäss der BAFU-Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» anzupassen. Im jetzigen Zustand wird das anfallende Strassenabwasser direkt in das angrenzende nationale Flach- und Hochmoorbiotop geleitet. Mit einem Verkehrsaufkommen von rund 24 000 Fahrzeugen gilt das Strassenabwasser als stark belastet und muss deshalb behandelt werden. Aus Platzgründen ist das Erstellen einer Strassenabwasser-Behandlungsanlage im Bereich der Neuen Winterthurerstrasse ohne die Nutzung eines Teils des Naturschutzgebietes nicht möglich. Das vorliegende Entwässerungsprojekt sieht vor, das anfallende Strassenabwasser zwecks Behandlung in die Abwasserreinigungsanlage (ARA) bzw. in den Furtbach zu leiten. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten: – der sogenannte «erste Schmutzstoss» muss zur ARA abgeleitet oder gespeichert werden; – es soll nach Möglichkeit nicht zu zusätzlichen Entlastungen von Mischabwasser kommen;

– gering belastetes Strassenabwasser kann in ein Gewässer eingeleitet werden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sieht das Projekt vor, das Strassenabwasser in einem Staukanal zu sammeln. Dieser Staukanal weist ein Gesamtvolumen von 90 m3 auf und wird über ein Drosselsystem mit der Kanalisation von Wallisellen verbunden. Vom Staukanal werden höchstens Qab = 30 l/s ins Abwassersystem von Wallisellen abgegeben. Das die Kapazität des Systems übersteigende Strassenabwasser wird über eine Entlastung in einen bestehenden Regenwasserkanal geleitet. Dieses voraussichtlich gering belastete Strassenabwasser wird in den Furtbach, öffentliches Gewässer Nr. 5 Wallisellen, eingeleitet. Eine solche Entlastung tritt im Durchschnitt dreimal pro Jahr auf. Das in die Mischwasserkanalisation von Wallisellen eingeleitete Strassenabwasser fliesst via Regenbecken (RB) Herti zur ARA Werdhölzli.

Das geplante Entwässerungssystem weist folgende Vorteile auf: – es können zu einem grossen Teil bestehende Abwasseranlagen mitbenutzt werden; – im Störfall und bei schwachen Niederschlägen wird das anfallende Abwasser direkt in die ARA bzw. die vorangehenden Sonderbauwerke abgeleitet; – die Ableitung zur ARA Werdhölzli ermöglicht die Behandlung eines beträchtlichen Anteils des Strassenabwassers (rund 90% des Strassenabwassers werden zur ARA geleitet); – das Entlastungsverhalten des RB Herti wird nur geringfügig beeinflusst (Entlastungsdauer gemäss Simulation 175 statt 173 Stunden pro Jahr); – das in den Furtbach entlastete Strassenabwasser kann als gering verschmutzt betrachtet werden; – die Entlastung vom RB Herti erfolgt in die Glatt (einem stärkeren Vorfluter); – der Unterhaltsaufwand kann als gering betrachtet werden; – künftig ist das nationale Flach- und Hochmoorbiotop damit vollständig von der Strassenentwässerung abgetrennt. Das Projektareal liegt in den Gewässerschutzbereichen Au (umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete) und üB (übrige Bereiche) sowie teilweise im Gebiet des Grundwasserbeckens von Wallisellen. Das Projekt tangiert weder mit dem eigentlichen Strassenneubau noch mit dem neuen Staukanal und dem Mischwasserkanal den Grundwasserträger. Die Kanalisationsbauten liegen jedoch im Bereich des Moorwasserspiegels. Da die Bauvorhaben den eigentlichen Grundwasserträger nicht tangieren, ist bezüglich Grundwasserschutz keine Bewilligung erforderlich.

D. Belasteter Standort Das betroffene Baugrundstück Kat.-Nr. 10506 (Strassenparzelle) wird auf einer Länge von 230 m von dem im Kataster der belasteten Standorte (KbS) unter der Nr. 0069/D.0008 eingetragenen Standort erfasst. Diesen Standort beurteilte die Baudirektion, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), mit Verfügung Nr. 1384 vom 19. Juli 2010 als überwachungsbedürftig. Die Baudirektion verzichtet derzeit auf Überwachungsmassnahmen. Da im Endzustand nach dem Ausbau der Strasse in altlastenrechtlicher Hinsicht gegenüber heute keine Zustandsverschlechterung zu erwarten ist, kann auch während der Bauarbeiten auf eine Grundwasserüberwachung verzichtet werden. Im Rahmen der Planung des Ausbaus der Neuen Winterthurerstrasse wurde im Sommer 2010 die Belastungssituation der Schüttung und des Bodens abgeklärt und dokumentiert. Im Hinblick auf das Bauvorhaben wurden drei Varianten des Schüttungsrückbaus im Rietperimeter erwogen und in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landschaft und Natur (ALN) die umweltschonendste Variante gewählt. Im Entsorgungskonzept wird das Vorgehen im Rahmen des Ausführungsprojekts dargelegt. Das beim Aushub für den geplanten Fangkanal anfallende belastete Material muss abfallrechtlich korrekt entsorgt bzw. verwertet werden. Zu den bereits genannten Massnahmen für den Ausbau der Neuen Winterthurerstrasse soll zudem ein Teil des Schüttungsfusses des Ablagerungsstandortes zur Erstellung einer Wasserrinne als Mooraufwertungsmassnahme rückgebaut werden. Auch dieses anfallende belastete Material muss abfallrechtlich korrekt entsorgt bzw. verwertet werden. Dabei handelt es sich in beiden Fällen nur um eine abfallrechtliche Massnahme. Der im Kataster der belasteten Standorte unter der Nr. 0069/D.0008 bestehende Eintrag als überwachungsbedürftiger, belasteter Standort wird bestehen bleiben. Das im Hinblick auf die Bauausführung zu erarbeitende Entsorgungskonzept wurde dem AWEL bereits zur Genehmigung eingereicht. Mit dem Entsorgungskonzept wird sichergestellt, dass projektbedingt anfallendes belastetes Boden- und Aushubmaterial erkannt und unter Einhaltung der kantonalen Verwertungsregel entsorgt wird. Die Entsorgung bzw. Verwertung des belasteten Standortes wird durch eine Altlastenkontrollstelle begleitet.

E. Verfahren Durch die Massnahmen für den Ausbau der Neuen Winterthurerstrasse ist kein Wald direkt betroffen. Hingegen ist durch den teilweisen Rückbau des Schüttungsfusses des Ablagerungsstandortes Wald betroffen, wodurch eine vorübergehende Rodung notwendig wird. Das angrenzende Flach- und Hochmoor von nationaler Bedeutung soll, koordiniert mit dem Ausbau der Kantonsstrasse und der Umsetzung des Gestaltungsplanes, aufgewertet werden. Die Aufwertung wird durch die kantonale Fachstelle für Naturschutz (FNS) eingeleitet und mit dem Tiefbauamt koordiniert. Eine allfällig benötigte Rodungsbewilligung für die erwähnte vorübergehende Rodung soll während der Planung der gesamten Aufwertungsmassnahmen für das Flach- und Hochmoor vor deren Ausführung (Zeitraum Sommer bis Herbst 2012) eingeholt werden. Der Gemeinderat Wallisellen hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) mit Schreiben vom 24. August 2010 zugestimmt. Das Projekt ist von untergeordneter Bedeutung, sodass auf das Mitwirkungsverfahren und eine öffentliche Planauflage nach § 13 StrG verzichtet wurde. Die öffentliche Auflage des Ausführungsprojekts gemäss § 16 StrG erfolgte vom 3. Dezember 2010 bis 3. Januar 2011. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Der Ausbau einer Kantonsstrasse bedarf grundsätzlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Mit dem vorliegenden Projekt erfolgen gegenüber heute keine wesentlichen Änderungen: kein Mehrverkehr, kein Spurausbau für den MIV und kein direkter Eingriff ins Moorgebiet. Aus diesem Grund wurde es durch die Koordinationsstelle für Umweltschutz als nicht UVP-pflichtiges Strassenprojekt eingestuft, hingegen wurde dazu eine «Umweltnotiz» erstellt. Sie soll der Entscheidbehörde, aber auch den kantonalen Fachstellen zur sachgerechten Beurteilung dienen. Die ins Mitberichtsverfahren einbezogenen Fachstellen und die Koordinationsstelle für Umweltschutz kommen zum Schluss, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in den eingereichten Unterlagen genannten Massnahmen sowie der von den Fachstellen zusätzlich gestellten Anträge den umweltschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Das Projekt kann daher unter den entsprechenden Auflagen und Bedingungen bewilligt werden.

Die Abklärungen durch die Fachstelle Lärmschutz gemäss «Beurteilung des Vorprojektes einschliesslich Umweltnotiz durch die kantonalen Umweltschutzfachstellen (UVP Ref. Nr. 0528-1)» vom 22. September 2010 haben ergeben, dass sich aus lärmtechnischer Sicht durch das Projekt keine wesentliche Änderung der Lärmsituation für angrenzende Liegenschaften ergibt, da durch das Projekt der Verlauf der Strassenachse nicht wesentlich verändert wird und der Lärmschutzwall im Bereich der Liegenschaften «Im Langacker» weiterhin bestehen bleibt. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

F. Kosten Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 7. April 2011 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 0 Bauarbeiten 4 225 000 Nebenarbeiten 810 000 Technische Arbeiten 965 000 Total 6 000 000

Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: in Franken Staatsstrassen, Neubau (15,8%) 950 000 Staatsstrassen, Erneuerung (23,1%) 1 390 000 Staatsstrassen, Baulicher Unterhalt (35,5%) 2 130 000 Staatsstrassen, Anteil öV (7,9%) 475 000 Staatsstrassen, Beleuchtung (1,8%) 105 000 Fahrradanlagen (8,4%) 505 000 Fussgängeranlagen (7,5%) 445 000 Total 6 000 000

Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Ausgabe von Fr. 6 000 000 zu bewilligen, wovon Fr. 2 130 000 als gebunden in die Erfolgsrechnung und Fr. 1 390 000 in die Investitionsrechnung sowie Fr. 2 480 000 als neu in die Investitionsrechnung aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 6 000 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgabe Ausgaben Fr. Fr. Fr. Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 2 130 000 2 130 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 1 390 000 1 390 000 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50110 00000 950 000 950 000 Staatsstrassen (federführend) Konto 8400.50110 00000 475 000 475 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50130 00000 505 000 505 000 Fahrradanlagen Konto 8400.50100 00000 445 000 445 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 105 000 105 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Total 3 520 000 2 480 000 6 000 000 In der erwähnten Ausgabenbewilligung sind die mit Verfügungen des Tiefbauamtes Nrn. 2222/2009 und 4072/2011 bewilligten Ausgaben von insgesamt Fr. 500 000 enthalten. Diese Verfügungen sind bezüglich der Ausgabenbewilligung aufzuheben.

Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 159 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen (3%) Abschreibungssatz Betrag Baukosten % Fr. Fr. % Fr. Staatsstrassen 24,5 950 000 14 000 2,5 24 000 Staatsstrassen Erneuerung 36 1 390 000 21 000 2,5 35 000 Staatsstrassen 12,2 475 000 7 000 2,5 12 000 Anteil öV Fahrradanlagen 13,1 505 000 8 000 2,5 13 000 Fussgängeranlagen 11,5 445 000 7 000 2,5 11 000 Staatsstrassen 2,7 105 000 2 000 5 5 000 Beleuchtung Zwischentotal 59 000 100 000 Total 100 3 870 000 159 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80188, Gemeinde Wallisellen, 001 Neue Winterthurerstrasse, aufzunehmen. Die Anteile für Staatsstrassen Baulicher Unterhalt, Erneuerung Staatsstrassen, Staatsstrassen Anteil öV, Fahrradanlagen, Fussgängeranlagen und Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2011 mit Fr. 4 000 000 enthalten und im KEF 2011–2014 für das Jahr 2012 mit Fr. 2 000 000 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Erstellung eines separaten Busstreifens, einer Rad-/Gehwegverbindung und von Mittelinseln, den Ausbau der Bushaltestellen, die Sanierung der Fahrbahn und der Entwässerung sowie die Anpassung der Beleuchtung an der 001 Neue Winterthurerstrasse, Gemeinde Wallisellen, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von insgesamt Fr. 3 520 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt. Davon gehen Fr. 2 130 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 1 390 000 zulasten der Investitionsrechnung.

III. Für die Bauausführung wird eine neue Ausgabe von Fr. 2 480 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

IV. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 7. April 2011)

V. Die Verfügungen des Tiefbauamts Nrn. 2222/2009 und 4072/2011 werden aufgehoben.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Wallisellen, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [E]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 78 — read in the version of January 1, 2011; the act was consolidated again on March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.

Cited in