RRB Nr. 817/2025
Personalreglement der Integrierten Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2025
817. Personalreglement der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion Zürich (VSAO Zürich) hat den seit dem 1. Januar 2000 geltenden Gesamtarbeitsvertrag für Assistenzärztinnen und -ärzte an den kantonalen Spitälern (GAV AA), der die Wochenarbeitszeit auf 50 Stunden festsetzte, am 21. März 2023 per 31. Dezember 2023 gekündigt. Nach dem Wegfall des GAV AA erhob der VSAO Zürich verschiedene Forderungen betreffend die Arbeitsbedingungen für die Assistenzärztinnen und -ärzte in den kantonalen Spitälern. Das Universitätsspital Zürich (USZ) hat darauf mit einer Änderung des Personalreglements (LS 813.152) reagiert, die vom Spitalrat beschlossen und am 1. November 2024 im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Eine Genehmigung der Änderung durch den Regierungsrat ist entsprechend den Regelungen im Gesetz über das Universitätsspital (USZG, LS 813.15) nicht erforderlich. Hingegen müssen Änderungen der Personalreglemente des Kantonsspitals Winterthur (KSW), der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) und der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw) gemäss den geltenden Spitalgesetzen nach Beschluss des jeweiligen Spitalrates durch den Regierungsrat genehmigt werden. Sowohl das KSW als auch die PUK haben am 31. Oktober 2024 bzw. am 4. Februar 2025 eine Änderung des Personalreglements beschlossen, die der Regierungsrat mit Beschluss Nrn. 1195/2024 bzw. 259/2025 genehmigt hat. Schliesslich hat die ipw mit Zirkularbeschluss vom 27. Juni 2025 ebenfalls eine Änderung des Personalreglements beschlossen, die der Regierungsrat vorliegend zu genehmigen hat. Die ipw hat sich trotz der angespannten finanziellen Situation im Rahmen ihrer Möglichkeiten intensiv darum bemüht, für ihre Assistenzärztinnen und -ärzte personalpolitisch gute und faire Lösungen zu finden. So setzte die ipw bereits unmittelbar nach Wegfall des GAV AA ab dem 1. Januar 2024 in einem Pilotprojekt eine 46-Stunden-Woche (42 Stunden Arbeitszeit sowie vier Stunden strukturierte Weiterbildung pro Woche) für die Assistenzärztinnen und -ärzte um. Nachdem die ipw im Rahmen dieser Pilotphase mit der verkürzten Sollarbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte gute Erfahrungen gemacht hat, hat sie die
Sollarbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte anlässlich einer Teilrevision des Personalreglements der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland vom 14. März 2022 (PR-ipw, LS 813.182) im Sinne der Rechtssicherheit einseitig angepasst – analog dem USZ, dem KSW und der PUK. Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal der ipw gelten grundsätzlich die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland vom 29. Oktober 2018 [ipwG; LS 813.18]). Das Gesetz lässt allerdings Abweichungen zu. So sind bei allen Angestellten Abweichungen vom kantonalen Personalrecht zulässig, soweit dies «aus betrieblichen Gründen erforderlich» ist (§ 16 Abs. 2 Satz 2 ipwG). Bei den Assistenzärztinnen und -ärzten handelt es sich um Angestellte, die einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit für interne und externe Weiterbildung aufwenden. Die Assistenzärztinnen und -ärzte haben Anspruch auf strukturierte und unstrukturierte Weiterbildung. Bei der strukturierten Weiterbildung handelt es sich um Bildung namentlich in organisierten Kursen, mit Lernprogrammen und einer definierten Lehr-Lern-Beziehung, um die ärztlichen Kompetenzen zu erwerben und zu erhalten. Die unstrukturierte Weiterbildung umfasst individuelle Lernaktivitäten der Assistenzärztinnen und -ärzte wie Selbststudium einschliesslich selbstgesteuerten E-Learnings, Literaturrecherchen und Forschungsaktivitäten sowie die Weiterbildung im Rahmen der Vor- und Nachbereitung von bestimmten Ereignissen, Situationen oder Erfahrungen, die zufälligerweise bei der klinischen Arbeit erkennbar werden (sogenannte «teachable moments»). Die Assistenzärztinnen und -ärzte haben – zusätzlich zur unstrukturierten Weiterbildung während der täglichen Arbeit – Anspruch auf mindestens vier Stunden strukturierte Weiterbildung pro Woche. Diese vier Stunden Weiterbildung sollten grundsätzlich jede Woche angeboten werden. Es ist deshalb folgerichtig, dass die Weiterbildungsstätten die entsprechende Zeit zur Verfügung stellen, damit die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung die Angebote auch tatsächlich wahrnehmen können. Eine 42-Stunden-Woche, die seit der Kündigung des GAVAA grundsätzlich auch für Assistenzärztinnen und -ärzte in den kantonalen Spitälern gilt, würde bedeuten, dass Assistenzärztinnen und -ärzte lediglich
38 Stunden pro Woche Dienstleistungen an den Patientinnen und Patienten erbringen könnten, wobei darin noch vier Stunden unstrukturierte Weiterbildung während der täglichen klinischen Arbeit enthalten wäre. Eine derart kurze Einsatzzeit pro Woche würde einerseits betrieblich einen massiv höheren Personalbestand erfordern, anderseits würde der Kompetenzzuwachs bei der einzelnen Assistenzärztin bzw. dem ein- zelnen Assistenzarzt im Sinne von «learning by doing» stark verringert. Sodann ist bei der Personalkategorie der Assistenzärztinnen und -ärzte typischerweise eine hohe Fluktuationsrate zu verzeichnen, was einen entsprechenden Einarbeitungsaufwand im Vergleich zu anderen Personalkategorien verursacht (vgl. dazu auch RRB Nr. 2188/1999). Bisher und namentlich während der Geltung des GAVAA war der Betrieb der ipw bei Assistenzärztinnen und -ärzten wie in den meisten Spitälern der Schweiz auf eine Wochenarbeitszeit von 50 Stunden ausgerichtet. Um auch in Zukunft professionelle Leistungen erbringen zu können und die Aus- und Weiterbildung der Assistenzärztinnen und -ärzte zu fördern, muss die ipw Regelungen erlassen, die den vorstehend geschilderten Besonderheiten der Assistenzärztinnen und -ärzte genügend Rechnung tragen. So ist insbesondere sicherzustellen, dass Assistenzärztinnen und -ärzte möglichst viel praktische Erfahrung in der ärztlichen Tätigkeit sammeln und gleichzeitig die ihnen zustehende Zeit für strukturierte Weiterbildung auch tatsächlich wahrnehmen können. Wie bereits erwähnt, sammelte die ipw in einer Pilotphase seit dem 1. Januar 2024 Erfahrungen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer 46-Stunden-Woche (42 Stunden Arbeitszeit sowie vier Stunden strukturierte Weiterbildung pro Woche) für die Assistenzärztinnen und -ärzte, sodass die 46-Stunden-Woche formell im PR-ipw verankert werden soll.
2. Änderung des Personalreglements Gemäss Personalgesetzgebung beträgt die Arbeitszeit in der Regel 42 Stunden pro Woche (vgl. § 116 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111]). Personalrechtliche Bestimmungen für die Angestellten der ipw, die vom kantonalen Personalrecht abweichen, müssen im PR-ipw aufgenommen werden (vgl. § 16 Abs. 2 ipwG). Dieses ist vom Spitalrat zu erlassen und vom Regierungsrat zu genehmigen (§ 11 Abs. 2 lit. e und § 7 lit. e ipwG). Das geltende PR-ipw wurde vom Spitalrat ipw am 11. März 2022 erlassen und mit Beschluss Nr. 818/2022 vom Regierungsrat genehmigt. Aufgrund der dargestellten Ausgangslage hat die ipw die Sollarbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte anlässlich einer Teilrevision des PR-ipw einseitig angepasst. Der Spitalrat der ipw beschloss die Änderung des PR-ipw am 27. Juni 2025. § 15a PR-ipw sieht neu vor, dass die Wochenarbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte 46 Stunden beträgt (Abs. 1). Davon können durchschnittlich vier Stunden für strukturierte Weiterbildung genutzt werden (Abs. 2). Aufgrund der dargestellten Besonderheiten der Anstellungsverhältnisse der Assistenzärztinnen und -ärzte ist eine Festlegung der wöchentlichen Sollarbeitszeit auf 46 Stunden für die Assistenzärztinnen und
-ärzte im Vergleich zu den anderen Personalgruppen betrieblich erforderlich und sachlich gerechtfertigt. Die Gesundheitsdirektion begrüsst die Initiative der ipw, die Wochenarbeitszeit sowie den Ausbildungsanspruch der Assistenzärztinnen und -ärzte verbindlich zu regeln und das bestehende Personalreglement anzupassen, ausdrücklich.
3. Würdigung Die geänderten Bestimmungen des PR-ipw sind gesetzeskonform. Sie stellen Abweichungen vom kantonalen Personalrecht dar, die aus betrieblichen Gründen erforderlich sind (§ 16 Abs. 2 ipwG). Die Änderungen des PR-ipw sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 27. Juni 2025 des Personalreglements der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Spitalrat der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli