Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 819/2024

Gemeindewesen, Zweckverband Abwasserverband Reuss-Schachen, Statuten, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2024

819. Gemeindewesen (Zweckverband Abwasserverband Reuss- Schachen, Statuten, Genehmigung)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Nach Art. 90 Abs. 2 KV ermöglicht der Kanton die Zusammenarbeit der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinaus. Die Zusammenarbeit von Gemeinden mit Gemeinden anderer Kantone erfordert einen Vertrag zwischen den Kantonen (§ 82 Abs. 1 GG). Darin kann das Recht eines anderen Kantons für anwendbar erklärt werden (§ 82 Abs. 2 GG). Gestützt auf den Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden vom 28. Oktober 2020 (Rahmenvertrag, LS 131.6) kommt betreffend den Abwasserverband Reuss-Schachen dasjenige Recht zur Anwendung, in dem der Schwerpunkt seiner Aufgabenerfüllung liegt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Rahmenvertrag). Dieser bestimmt sich anhand der Anlagestandorte oder der Geschäftstätigkeit. Da diese im Kanton Aargau liegen, kommt vorliegend aargauisches Recht zur Anwendung. Die neuen Zweckverbandsstatuten bedürfen der Genehmigung sowohl des Regierungsrates des Kantons Zürich (§ 80 Abs. 1 GG, der auch für kantonsübergreifende kommunale Zweckverbände gilt) als auch desjenigen des Kantons Aargau (vgl. Art. 5 Abs. 3 Rahmenvertrag). Die Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Zürich hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Zürich voraus (§ 80 Abs. 2 GG). Der Zürcher Regierungsrat prüft die Statuten auf deren Vereinbarkeit mit dem Rahmenvertrag. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die aargauischen Einwohnergemeinden Aristau, Beinwil (Freiamt) und Merenschwand bilden seit mehreren Jahren einen Zweckverband für die Sammlung und Reinigung der Abwässer der Verbandsgemeinden. Anlässlich der Einwohnergemeindeversammlungen von Aristau und Beinwil (Freiamt) vom 18. November 2022 und Merenschwand vom 28. November 2022 sowie der Urnenabstimmung der zürcherischen Politischen Gemeinde Obfelden vom 25. September 2022 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden dem Beitritt der Politischen Gemeinde Obfelden zum Abwasserverband Reuss-Schachen zugestimmt und eine Teilrevision der Statuten beschlossen (Inkrafttreten per 1. Januar 2024). Der Bezirksrat Affoltern hat bestätigt, dass gegen den Gemeindebeschluss der Politischen Gemeinde Obfelden keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die Beschlüsse der Einwohnergemeinden Aristau, Beinwil (Freiamt) und Merenschwand sind ebenfalls rechtskräftig.

3. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat seine Kompetenz zur Genehmigung der Statuten an das Departement Volkswirtschaft und Inneres übertragen. Dieses hat die Änderung der Statuten des Abwasserverbands Reuss-Schachen mit Bezug auf das Aargauer Recht geprüft und mit Verfügung vom 28. Februar 2024 genehmigt.

4. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss § 30 Abs. 2 der Statuten tritt die Änderung der Statuten nach Annahme durch die Verbandsgemeinden und mit der Genehmigung durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und den Regierungsrat des Kantons Zürich auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Der Zweckverband reichte die Unterlagen für die Genehmigung der revidierten Statuten dem Kanton Zürich erst im März 2024 ein, weshalb die Genehmigung der Statuten vor dem 1. Januar 2024 nicht möglich war. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Zweckverbandsstatuten. Dies schliesst ein rückwirkendes Inkrafttreten jedoch nicht aus. Vorliegend geht es in Bezug auf die die zürcherische Gemeinde um den Beitritt zum Zweckverband und um die Annahme der Änderungen der für die aargauischen Gemeinden bereits bestehenden Statuten. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit eines rückwirkenden Inkrafttretens der (revidierten) Statuten auf den 1. Januar 2024 sprechen, zumal die Abstimmungen bereits 2022 stattgefunden haben. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Abwasserverband Reuss-Schachen werden im Sinne der Erwägung 4 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Gemeindeabteilung, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, – den Verbandsvorstand des Abwasserverbands Reuss-Schachen, Gemeindekanzlei Merenschwand, Kanzleistrasse 8, Postfach 165, 5634 Merenschwand, – die Gemeinderäte der Einwohnergemeinden – A ristau, Gemeindeverwaltung, Chilerain 2, 5628 Aristau, – Beinwil, Gemeindeverwaltung, Kirchfeld 5, 5637 Beinwil (Freiamt), – Merenschwand, Gemeindekanzlei, Kanzleistrasse 8, Postfach 165, 5634 Merenschwand, – den Gemeinderat der Politischen Gemeinde Obfelden, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden, – den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, Bezirksgebäude, 8910 Affoltern am Albis, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gemeindegesetz, Art. 73, Art. 80, and Art. 82 — read in the version of October 1, 2022; the act was consolidated again on April 1, 2026.